Klage auf Studienplatzzuweisung im zentralen Vergabeverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes Zahnmedizin und rügt die Nachvollziehbarkeit von Hochschul-Vorauswahlen. Das Gericht stellt fest, dass die VergabeVO die Vergaberegeln bestimmt und die Klägerin die für die Wartezeitquote erforderliche Auswahlgrenze nicht erreicht. Die Klage wird abgewiesen; hochschuleigene Vorauswahlen sind nur gegenüber der jeweiligen Hochschule gerichtlich überprüfbar.
Ausgang: Klage auf Zuweisung eines Studienplatzes im zentralen Vergabeverfahren als unbegründet abgewiesen, da Auswahlkriterien der VergabeVO nicht erfüllt sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergabe von Studienplätzen im zentralen Verfahren richtet sich nach der VergabeVO und ihren einschlägigen Bestimmungen; daran gebundene Auswahlgrenzen sind maßgeblich für einen Zulassungsanspruch.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes in der Wartezeitquote besteht nur, wenn die in der VergabeVO festgelegte Mindestwartezeit bzw. Auswahlgrenze erreicht ist.
Bescheide über vorauswahl-relevante Entscheidungen der Hochschule (Vorauswahl) sind nicht gegen die zentrale Vergabestelle überprüfbar; die gerichtliche Anfechtung ist gegenüber der zuständigen Hochschule zu führen.
Die Angabe einer Rangziffer in einer Vorauswahl begründet keinen Anspruch, wenn der Bewerber die konkreten Vorauswahlkriterien (z. B. Abiturdurchschnitt) nicht erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 27. Juni 2009 die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,7.
Mit Zulassungsantrag vom 21. April 2010 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2010/2011. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme an der Auswahl in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen, nicht aber in der Abiturbestenquote. Härte- oder Sonderanträge stellte sie nicht.
Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin im zentralen Vergabeverfahren mit der Begründung ab, mit einer Wartezeit von zwei Halbjahren habe sie die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von zehn Halbjahren nicht erreicht. In einem zweiten, ebenfalls vom 13. August 2010 datierenden "Bescheid im Vorauswahlverfahren der Hochschulen" teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie an der Universität Bonn am Auswahlverfahren der Hochschule teilnehme, während sie an den Universitäten Greifswald, Frankfurt/Main, Hannover, Würzburg und Hamburg an der Vorauswahl gescheitert sei.
Die Klägerin hat am 7. September 2010 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Sie verlange eine nachvollziehbare Erklärung der Vorauswahlen, da sich ihr Rang seit zwei Wartezeitsemestern kaum verändert habe. Die Beklagte habe dafür keinen Grund angegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011 zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht.
Unter dem 20. September 2010 ist die Klägerin vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass im Verfahren gegen die Beklagte nur die Zulassung im zentralen Vergabeverfahren, nicht aber die Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen begehrt werden kann. Weder darauf, noch auf den Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2010, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt worden ist, hat die Klägerin reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2010 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Folgendes ausgeführt:
"Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2010 betreffend die Zulassung im zentralen Vergabeverfahren ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) in Verbindung mit deren Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) hat die Klägerin sich nicht um einen Studienplatz beworben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) erfüllt die Klägerin mit bislang zwei Wartesemestern nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit waren zum Wintersemester 2010/2011 mindestens zehn Halbjahre erforderlich. Sonderanträge hat die Klägerin nicht gestellt. Sonstige rechtliche Bedenken sind für das Gericht nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift die "Vorauswahlen" anspricht, nimmt die Kammer auf die Ausführungen in dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 20. September 2010 Bezug: Da die Vorauswahlen nur das "Auswahlverfahren der Hochschulen" betreffen, in welchem die Beklagte nicht originär zuständig ist, sondern nur als "verlängerter Arm" der jeweiligen Hochschule tätig wird, kann die Rechtmäßigkeit des "Bescheides im Vorauswahlverfahren der Hochschulen" vorliegend nicht geprüft werden. Dies wäre vielmehr nur in einem gerichtlichen Verfahren gegen die jeweilige Hochschule und vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht möglich, worauf in der Rechtsbehelfsbelehrung des "Bescheides im Vorauswahlverfahren der Hochschulen" auch hingewiesen worden ist.
Das Gericht merkt aber zur Erläuterung an, dass der von der Klägerin angesprochene Umstand, dass ihre Rangziffer sich seit zwei Semestern nicht geändert hat, im Vorauswahlverfahren der Hochschulen regelmäßig kein Anlass für rechtliche Bedenken sein dürfte. So werden z. B. nach § 6 der Satzung der Universität Greifswald über das hochschuleigene Auswahlverfahren (abrufbar über das Internetangebot der Hochschule) in der Vorauswahl nur Bewerber berücksichtigt, die Greifswald mit der Ortspräferenz 1 angegeben haben und einen Abiturdurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht haben. Die Klägerin erfüllt nur das erste dieser beiden Vorauswahlkriterien. Die Angabe von Rang und Grenzrang im Bescheid über die Vorauswahl zeigt insoweit nur, wie viele Bewerber beide Kriterien zum Wintersemester 2010/2011 erfüllt haben (345) und dass vor der Klägerin offenbar noch Bewerber mit besserem Abiturdurchschnitt vorhanden waren, die aber ebenfalls nicht beide Kriterien erfüllt haben. Durch ein Ansteigen der Wartezeit kann sich der Rang eines Bewerbers bei diesen Kriterien nicht verbessern, sondern nur durch eine andere Zusammensetzung des Bewerberfeldes. Letztlich ist die Angabe des Rangs für die Klägerin nicht relevant, da sie die Vorauswahlkriterien jedenfalls nicht erfüllt."
An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Die Klägerin ist ihnen im Übrigen nicht entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.