Klage auf Studienplatz Zahnmedizin wegen VergabeVO-Kriterien abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Studienplatz Zahnmedizin im zentralen Vergabeverfahren; ihr Antrag wurde wegen Nichterreichens der für sie geltenden Auswahlgrenzen abgelehnt. Streitgegenstände waren die Berücksichtigung einer beruflichen Ausbildung und die Rüge nicht ausgeschöpfter Kapazitäten. Das Gericht weist die Klage ab: Berufsausbildung ist im zentralen Verfahren nicht zu berücksichtigen und Kapazitätsfragen sind im NC-Rechtsstreit gegen die Hochschule geltend zu machen.
Ausgang: Klage auf Zuteilung eines Studienplatzes Zahnmedizin als unbegründet abgewiesen, da die VergabeVO-Auswahlkriterien nicht erfüllt sind.
Abstrakte Rechtssätze
Im zentralen Vergabeverfahren nach der VergabeVO erfolgt die Auswahl primär nach der Abiturbesten- und der Wartezeitquote; zusätzliche berufliche Qualifikationen sind im zentralen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Bei Überhang gleichrangiger Bewerber in der Wartezeitquote bestimmt § 18 Abs. 1 VergabeVO die Rangfolge nach der ermittelten Abiturdurchschnittsnote als nachrangigem Kriterium.
Rügen einer nicht ausgeschöpften Ausbildungskapazität sind nicht im Verfahren der zentralen Vergabestelle, sondern im NC-Rechtsstreit gegenüber der jeweiligen Hochschule geltend zu machen.
Eine Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Studienplatzes ist abzuweisen, wenn die Klägerin die nach den für sie maßgeblichen Regeln und Tatsachen festgelegten Auswahlgrenzen nicht erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 27. Juni 2006 die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 3,1.
Mit Zulassungsantrag vom 13. Mai 2011 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2011/2012. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbesten- und Wartezeitquote sowie eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen. Härte- oder Sonderanträge stellte sie nicht.
Mit Bescheid vom 12. August 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin im zentralen Vergabeverfahren mit der Begründung ab, sie habe mit der Durchschnittsnote von 3,1 die für Bewerber aus dem Saarland geltende Auswahlgrenze von 1,4 verfehlt. Mit einer Wartezeit von zehn Halbjahren habe sie zwar die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von zehn Halbjahren erreicht, habe aber wegen eines nachrangigen Kriteriums, welche sie nicht erfülle, nicht ausgewählt werden können.
Die Klägerin hat am 12. September 2011 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, ihre Ausbildung hätte bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus sei die Lehrkapazität bei den von ihr angegebenen Hochschulen nicht erschöpft und es sei nicht dargelegt, dass nicht weitere Studienplätze geschaffen werden könnten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2011 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012 zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. August 2011 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff VergabeVO vergeben.
Die Klägerin erfüllt mit einer Durchschnittsnote von 3,1 nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze. Diese lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (vgl. § 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Saarland bei einer Durchschnittsnote von 1,4. Für die Auswahl nach Wartezeit (vgl. § 14 VergabeVO) waren mindestens 10 Halbjahre erforderlich. Zwar weist auch die Klägerin eine Wartezeit von 10 Halbjahren auf, da aber mehr Bewerber mit zehn oder mehr Wartesemestern als Studienplätze in der Wartezeitquote vorhanden waren, war auf ein nachrangiges Auswahlkriterium abzustellen. Gemäß § 18 Abs. 1 der VergabeVO bestimmt sich die Auswahl bei Ranggleichheit nach der ermittelten Abiturdurchschnittsnote. Im Wintersemester 2011/2012 lag die Auswahlgrenze bei einem Abiturdurchschnitt von 2,2, den die Klägerin nicht erreicht hat.
Eine im medizinischen Bereich abgeschlossene Berufsausbildung kann im Vergabeverfahren von der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte ist bei dem zentralen Vergabeverfahren nach der VergabeVO an eine Auswahl nach der Abiturbestenquote und eine Auswahl nach der Wartezeit gebunden. Besondere Zusatzqualifikationen vermögen unter Umständen im Auswahlverfahren der einzelnen Hochschulen eine gewisse Berücksichtigung finden, nicht aber im zentralen Vergabeverfahren der Beklagten.
Soweit die Klägerin sich pauschal auf eine Nichtausschöpfung der Kapazitäten beruft, kann diese Rüge, wie das Gericht schon mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Beklagten nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegenüber die jeweiligen Hochschule - im sog. nc-Rechtsstreit - verfolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hier im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung nicht geltend gemacht werden.
Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 06. März 2006 - 13 B 76/06 u.a. -, n.v.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.