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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 3780/11·07.11.2011

Zulassung Humanmedizin: Nachteilsausgleich und Notenverbesserung abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zulassung zum Humanmedizinstudium und geltend einen Nachteilsausgleich wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sowie eine Verbesserung der Durchschnittsnote. Die Beklagte lehnte ab, weil die Klägerin die erforderlichen Nachweise (insbesondere ein Schulgutachten) nicht fristgerecht vorgelegt hat und kein Nachweis einer verzögerten Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung erbracht wurde. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zuweisung eines Studienplatzes in Humanmedizin als unbegründet abgewiesen; Klage wird zurückgewiesen, Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote nach § 11 Abs. 5 VergabeVO setzt die frist- und formgerechte Vorlage der hierfür verbindlich vorgesehenen Unterlagen voraus; fehlt insbesondere ein Schulgutachten, ist der Antrag unbeachtlich.

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Zur Anrechnung einer Verzögerung des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach § 14 Abs. 3 VergabeVO ist nachzuweisen, dass der Erwerb aus nicht selbst zu vertretenden Gründen tatsächlich später erfolgte; das nachträgliche Nachholen versäumten Stoffes reicht dafür nicht aus.

3

Bescheinigungen von Lehrkräften über Fehlzeiten und Leistungen in der Berufsausbildung ersetzen kein Schulgutachten und begründen keinen verbindlichen Rückschluss auf eine höhere Durchschnittsnote.

4

Die Stiftung/organisatorische Stelle als Verwaltungshelferin für Auswahlverfahren ist nicht verpflichtet, anstelle oder gegen den Willen der Hochschulen eine Feststellung zur verbesserten Durchschnittsnote zu treffen; die Auswahlentscheidungen der Hochschulen bleiben autonom.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ VergabeVO § 14 Abs 3§ 84 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 3 VergabeVO§ 3 Abs. 7 VergabeVO§ 11 Abs. 5 VergabeVO

Leitsatz

Eine Bestätigung der Lehrkräfte über Fehlzeiten ersetzt kein Schulgutachten. Leistungen in der Berufsausbildung lassen keinen Rückschluss auf in der Schule erreichbare Noten zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die im Jahr 19** geborene Klägerin erwarb am 23. Juni 2007 die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,7. In der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Juni 2010 absolvierte sie eine Berufsausbildung zur medizinischen Fachangestellten.

3

Mit Zulassungsantrag vom 26. Mai 2011 bewarb sie sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in der Wartezeitquote wie auch im Auswahlverfahren der Hochschulen und beantragte eine Verbesserung der Durchschnittsnote wie auch der Wartezeit (Nachteilsausgleich, Anträge E und F). Hinsichtlich der Verbesserung der Durchschnittsnote berief sie sich auf die Fallgruppen E 1.1.1 (längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung), 1.2 (Besondere wirtschaftliche Nachteile), 2.3 Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister) und 4 (Sonstige vergleichbare besondere Umstände). Ihrem Antrag fügte sie eine Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt vom 21. November bis 8. Dezember 2005 sowie vier ärztliche Atteste bei. Aus dem Attest der Internisten Drs. med. H. und L. geht hervor, dass die Klägerin bei diesen während ihres Krankenhausaufenthaltes wegen einer Lungenembolie in Behandlung gewesen sei. Zwischen Oktober und Dezember 2005 sei die Klägerin nicht schulfähig gewesen. Das Attest des Hausarztes Dr. med. B. stellt fest, dass die Klägerin im Jahr 2005 wegen einer Lungenembolie stationär behandelt werden musste, so dass sie abiturrelevanten Stoff verpasst habe. Krankheitsbedingt sei es zu einer Verschlechterung der Leistungsnoten gekommen. Aus dem Attest der Internisten und Allgemeinmediziner Drs. Med. N. und N1. ist zu entnehmen, dass die Klägerin aufgrund der Lungenembolie mehr als zwei Monate nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Auch in der Folgezeit hätten Untersuchungen und Kontrollen eine weitere kontinuierliche Teilnahme am Unterricht deutlich erschwert. Aus dem Attest des Internisten T. geht hervor, dass bei der Klägerin im Dezember 2005 eine Lungenembolie festgestellt worden sei. Insgesamt habe diese 2 Monate nicht am Unterricht teilnehmen können und auch in der Folgezeit sei eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht wegen der Folgeuntersuchungen erschwert gewesen.

4

Mit Bescheid vom 12. August 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit acht Wartesemestern die erforderliche Wartezeit von derzeit 12 Halbjahren nicht erreicht. Im Hinblick auf ihre Anträge auf Nachteilsausgleich habe sie weder nachgewiesen, dass sie ohne die vorgetragenen Gründe eine bessere Durchschnittsnote erreicht oder ihre Hochschulzugangsberechtigung früher erlangt hätte.

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Die Klägerin hat am 8. September 2011 die vorliegende Klage erhoben und macht geltend, die Atteste belegten, dass sie lange aus Krankheitsgründen nicht am Unterricht habe teilnehmen können. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sie eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten absolviert habe und ihre Berufsschulzeugnisse einen Schnitt von 1,0 aufwiesen.

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Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. August 2011 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin gemäß dem zum Sommersemester 2011 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen.

8

Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

9

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/12 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.

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Soweit sich die Klägerin in der Wartezeitquote bei der Beklagten beworben hat, erfüllt sie nicht die zur Zulassung erforderlichen Kriterien. Für eine Zulassung in der Wartezeitquote sind zum Wintersemester mindestens zwölf Halbjahre Wartezeit erforderlich. Die Klägerin, die im Juni 2007 ihre allgemeine Hochschulreife erworben hat, ist von der Beklagten zu Recht mit acht Halbjahren an der Vergabe beteiligt und nicht ausgewählt worden.

14

Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Verbesserung der Wartezeit (Antrag auf Nachteilsausgleich F) ist durch die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt worden. Nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung - VergabeVO) wird bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbes der Hochschulzugangsberechtigung am Vergabeverfahren beteiligt, wer nachweist, dass er aus nicht selbst zu vertretenden Gründen gehindert war, diese zu diesem Zeitpunkt zu erwerben. Aus den von der Klägerin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Klägerin durch die geltend gemachte Krankheit ihre Hochschulzugangsberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erworben hat als dies ohne Krankheit geschehen wäre. Auch sonstige Gründe sind nicht erkennbar. Vielmehr ist aus dem Vortrag der Klägerin wie auch aus den vorgelegten Attesten lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin versäumten Stoff nachholen musste. Dass sie etwa eine Jahrgangsstufe wiederholen musste, ist nicht erkennbar.

15

Soweit sich die Klägerin bei verschiedenen Hochschulen auch in deren eigenem Auswahlverfahren beworben hat (sog. AdH- bzw. Serviceverfahren), ist die Beklagte lediglich Verwaltungshelferin der einzelnen Hochschulen, die ihre Auswahlentscheidung autonom treffen. Dabei kann im vorliegenden Fall die Frage offen bleiben, ob im Serviceverfahren die Beklagte etwaige Notenverbesserungen auch für die Auswahlentscheidungen der einzelnen Hochschulen verbindlich feststellt oder ob insoweit ein Anspruch auf Zulassung zum Studium bei vorzunehmender Notenverbesserung gegen jede einzelne Hochschule zu richten wäre, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer verbesserten Durchschnittsnote nach § 11 Abs. 5 VergabeVO. Die Klägerin hat die für die Verbesserung der Durchschnittsnote zwingend vorzulegenden Unterlagen nicht vorgelegt. Welche Unterlagen einem solchen Antrag beizufügen sind, hat die Beklagte im Hochschulstart-Magazin (Ausgabe Wintersemester 2011/12, Seite 53) in Verbindung mit dem auf der Seite www.hochschulstart.de abrufbaren Informationstext "Zulassungschancen können verbessert werden - Sonderanträge zum Zulassungsantrag" verbindlich festgelegt. Zu dieser Festlegung ist die Beklagte nach § 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO berechtigt. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehört ein Schulgutachten, aus dem jedenfalls hervorgehen muss, aus welchen Gründen schulische Nachteile bestanden und um welche Note die erreichte Durchschnittsnote anzuheben ist. Dieses Gutachten hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO nicht vorgelegt. Die Bestätigung einer Lehrer über die Fehlzeiten, die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden ist und daher schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist, erfüllt die hieran zustellenden Anforderungen, wie sie die Beklagte festgelegt hat, nicht. Selbst wenn daher ein auszugleichender Nachteil anzunehmen sein sollte, wäre vollständig unklar, welche Durchschnittsnote die Klägerin erreicht hätte. Der von der Klägerin vorgenommene Verweis auf ihre Leistungen in der Berufsschule ist dafür jedenfalls nicht geeignet.

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Soweit die Klägerin im Übrigen anführt, ihre Berufsausbildung hätte berücksichtigt werden müssen, verkennt sie, dass nach der Vergabeverordnung - anders als früher - eine solche Berücksichtigung nicht mehr vorgesehen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.