Klage auf Zulassung zum Zweitstudium Zahnmedizin in Berlin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zulassung zum Zweitstudium Zahnmedizin in Berlin und rügt die ermittelte Messzahl sowie die Ortsverteilung. Das Gericht hält die Messzahl für zutreffend und verneint zusätzliche Punkte für eine Familienphase mangels Nachweis. Selbst bei höherer Messzahl wäre der Kläger wegen der Ortsbindung an die Charité nicht berücksichtigt worden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zulassung zum Zweitstudium Zahnmedizin in Berlin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren werden nach der VergabeVO vergeben; die Rangfolge der Zweitstudienbewerber richtet sich nach einer aus Prüfungsnote und Bedeutung des Zweitstudiums gebildeten Messzahl.
Ein Zuschlag wegen Wiedereingliederung/Neueinstieg nach einer Familienphase setzt substantiierten Vortrag und Nachweis innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfristen voraus; fehlende oder nicht fristgerecht belegte Umstände rechtfertigen keinen zusätzlichen Punkt.
Die vom Bewerber ausdrücklich ausgeschlossene Zulassung an anderen Studienorten kann zur Abweisung führen, wenn am bevorzugten Ort keine Plätze mehr verfügbar sind; die Ortsverteilung bindet den Entscheidungsrahmen.
Innerhalb einer Verteilungsgruppe ist bei Ranggleichheit bzw. Bedarf die Auswahl nach dem Hilfskriterium (z. B. Durchschnittsnote) zulässig; weitergehende Individualisierung der Ortsvergabe in einem Massenverfahren ist nicht erforderlich.
Mit Versand der Zulassungsbescheide ist das zentrale Vergabeverfahren als abgeschlossen anzusehen; ein Nachrückverfahren durch die Vergabestelle ist insoweit ausgeschlossen (keine Nachvergabe nach § 9 VergabeVO).
Leitsatz
Medizin
Zahnmedizin
Zweitstudium
Messzahl
Ortsverteilung
Familie
Kinder
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der im 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seinen in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Kindern in Q. . Im April 2011 schloss er das Studium der Humanmedizin mit der Ärztlichen Prüfung erfolgreich ab. Im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erzielte er die Note „ausreichend (4,0)“.
Am 00.00.0000 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium zum Sommersemester 2013 und gab an, er strebe den Beruf des Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen an, zu dessen Ausübung der Abschluss beider Studiengänge erforderlich sei. Er bewarb sich ausschließlich um eine Zulassung am Studienort Berlin; mit einer Zulassung an anderen Studienorten erklärte er sich nicht einverstanden. Er stellte einen Ortsantrag, zu dessen Begründung er – unter Beifügung einer Meldebescheinigung – auf seine familiäre Situation hinwies.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit der Messzahl 10 die für Zweitstudienbewerber entstandene Auswahlgrenze (Messzahl 11) nicht erreicht.
Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Ihm hätten neben den angesetzten zehn Punkten weitere zwei Punkte zugestanden werden müssen, weil er das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben anstrebe. Hinsichtlich der Ortsverteilung sei zu berücksichtigen, dass er zwei kleine Kinder habe, die in erster Linie von ihm betreut würden, weshalb ihm ein Studium an einem anderen Ort als Berlin nicht möglich sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass er mehr als ein Kind betreue und dass er einen Berufswunsch verfolge, der mit einem hohen „Anrechnungsfaktor“ versehen sei. Die starren und ausgesprochen formalen Kriterien der Beklagten seien nicht angemessen. Die Beklagte habe im Übrigen nicht hinreichend belegt, dass die Studienplätze des zentralen Vergabeverfahrens vollständig besetzt worden seien. Den Vorschriften sei auch nicht zu entnehmen, dass ein Nachrückverfahren nicht stattfinden dürfe.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2013 zu verpflichten, ihn zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 in Berlin zuzulassen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt die Ausführungen aus ihrem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Ein Zuschlag für die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben nach einer Familienphase sei weder beantragt noch belegt worden. Zudem hätte der Kläger auch bei Erhöhung der Messzahl keinen Studienplatz erhalten, da er an der von ihm allein angegebenen Charité an der Ortsauswahl gescheitert wäre. Dort seien nur Bewerber der Verteilungsgruppe 2 des § 21 VergabeVO zugelassen worden. Der Kläger sei durchaus in diese Verteilungsgruppe einzustufen; nicht alle Bewerber aus dieser Gruppe hätten indes zugelassen werden können. Die Auswahlgrenze beim nachrangigen Auswahlkriterium (Note) habe bei 3,5 gelegen. Insgesamt seien elf Bewerber nach § 21 VergabeVO in Berlin zugelassen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.
Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
Die Beklagte dürfte die für die Bewerbung des Klägers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt haben. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie einen Punkt vergeben („ausreichend“). Die Bedeutung des Zweitstudiums für den Kläger hat sie mit neun Punkten (Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe) bewertet. Mit der somit sich ergebenden Messzahl 10 verfehlt der Kläger die zum Sommersemester 2013 entstandene Auswahlgrenze, die bei der Messzahl 11 lag. Dass dem Kläger wegen des Wieder- oder Neueinstiegs in das Berufsleben weitere Punkte nach Anlage 3 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO hätten zugebilligt werden müssen, ist sehr zweifelhaft. Auf der Grundlage der bis zum Ablaufen der nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO maßgeblichen Ausschlussfrist vorgelegten und daher auch für das gerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Unterlagen lässt sich wohl nicht feststellen, dass der Kläger nach dem Abschluss des Erststudiums im April 2011 bewusst eine „Familienphase“ eingelegt hat, zumal er sich offenbar schon zu einem früheren als dem Sommersemester 2013 um den Zweitstudienplatz beworben hat,
Letztlich braucht die Kammer über die Frage der Messzahl aber nicht zu entscheiden. Denn der Zulassungsantrag des Klägers hätte auch bei Zugrundelegung einer hinreichend hohen Messzahl abgelehnt werden müssen, weil der Kläger jedenfalls bei der Verteilung der Studienplätze der Charité nicht zum Zuge gekommen wäre und die Zulassung an einer anderen Hochschule ausgeschlossen hatte. Die Kammer hat dazu bereits in ihrem Hinweisschreiben vom 4. Juni 2013 ausgeführt:
„Die Ortsverteilung unter den ausgewählten Bewerbern richtet sich nach § 21 VergabeVO, der eine bestimmte Rangfolge der Ortswünsche statuiert. Der Kläger ist, weil er mit Frau und Kindern in der Nähe des Studienortes Berlin wohnt, in die zweite der Fallgruppen, also recht hoch eingestuft worden. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Studienplätzen am Studienort Berlin haben jedoch selbst diejenigen Bewerber, die in die Fallgruppe 2 eingestuft worden sind, nicht durchweg einen Studienplatz erhalten können. Unter den in diese Fallgruppe eingestuften Bewerbern, musste vielmehr erneut eine Auswahl vorgenommen werden, bei der gemäß § 21 Abs. 2 VergabeVO das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums maßgeblich war. Ausgewählt werden konnten zum Sommersemester 2013 aus der Fallgruppe 2 nur die Bewerber mit Abschlussnoten bis 3,5; der Kläger konnte mit der Note seiner Ärztlichen Prüfung („ausreichend“) somit keinen Studienplatz an der Charité erhalten. Der Vortrag im Klageverfahren zu den Lebensverhältnissen des Klägers, namentlich zu der Notwendigkeit, einen Studienplatz im Berliner Raum zu bekommen, ist nachvollziehbar, hilft aber bei der Frage der Ortsverteilung nicht weiter, weil der Kläger hinsichtlich der Charité hinter Mitbewerbern hat zurückstehen müssen, die ebenfalls starke individuelle Gründe für einen Studienplatz in Berlin vorweisen konnten, nämlich entweder eine Schwerbehinderung oder eine eigene Familie mit Wohnsitz in [gemeint: im Raum] Berlin (Fallgruppen 1 und 2 des § 21 VergabeVO).“
An diesen Überlegungen hält die Kammer fest. Der Vortrag des Klägers zu der Notwendigkeit, einen Studienplatz gerade in Berlin zu erhalten, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und rechtfertigt – wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – eine Einstufung in die Verteilungsgruppe 2 des § 21 VergabeVO, die bei der Ortsverteilung besonders privilegiert und sogar gegenüber der Gruppe der Bewerber mit erfolgreichem Antrag auf Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 3 VergabeVO bevorzugt wird. Eine noch weitere Bevorzugung des Klägers ist im Rahmen des geltenden Vergaberechts nicht möglich. Dass innerhalb der Verteilungsgruppe 2 nicht noch weiter nach der individuellen Familiensituation differenziert wird, entspricht den Vorgaben der Verordnung, die bei Ranggleichheit eine Auswahl nach dem Hilfskriterium Durchschnittsnote vorsieht. Die Kammer hält dies angesichts des Charakters der Studienplatzvergabe als Massenverfahren, bei dem in kurzer Zeit regelmäßig zigtausend Zulassungsanträge bearbeitet werden müssen, für vertretbar.
Die Kammer sieht keinen Anlass zu Zweifeln an der Ausschöpfung der im zentralen Vergabeverfahren zum Sommersemester 2013 zur Verfügung stehenden Studienplätze der Charité. Denn die Angaben der Beklagten sind insoweit plausibel. Von 48 Zahnmedizin-Studienplätzen der Charité sind vier in den Vorabquoten (§ 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO) vergeben worden. Die verbleibenden 44 Studienplätze waren im Umfang von jeweils 20% in der Abiturbestenquote (§ 6 Abs. 3 VergabeVO) und in der Wartezeitquote (§ 6 Abs. 5 VergabeVO) zu vergeben. Die von der Beklagten beschriebene Verteilung von neun Studienplätzen in der Abiturbestenquote und weiteren neun Studienplätzen in der Wartezeitquote entspricht dieser Vorgabe. Die übrigen Studienplätze sind dem Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 6 Abs. 4 VergabeVO) vorbehalten und dürfen von der Beklagten nicht verteilt werden. Insbesondere darf die Beklagte auch kein Nachrückverfahren durchführen; mit dem Versand der Zulassungsbescheide ist das zentrale Vergabeverfahren beendet (§ 9 VergabeVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).