Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 1577/15·16.08.2015

Klage auf Rücknahme von Studienzulassungen und Kostenübernahme mangels Rechtsverletzung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens unter Vorlage eines neuen Zulassungsbescheids sowie die Rücknahme zweier Zulassungsbescheide und die Übernahme einer Gerichtskostenrechnung. Das VG sah für eine Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7b ZPO) keine Grundlage, weil der neue Bescheid keine günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeigeführt hätte. Eine Rechtsverletzung sei nicht möglich, da den Zulassungsanträgen entsprochen wurde; eine Namensverkürzung im Bescheid begründe regelmäßig keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch für die begehrte Kostenübernahme fehle eine Rechtsgrundlage; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Wiederaufnahme, Rücknahme von Zulassungsbescheiden und Kostenübernahme mangels Rechtsverletzung/Anspruchsgrundlage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7b ZPO setzt voraus, dass eine neu aufgefundene Urkunde voraussichtlich zu einer für die Partei günstigeren Entscheidung im Vorprozess geführt hätte.

2

Die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn aus objektiver Sicht eine Verletzung eigener Rechte durch den angegriffenen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassen nicht möglich erscheint.

3

Wird einem Studienplatzbewerber der beantragte Zulassungsbescheid erteilt, fehlt es regelmäßig an einer möglichen Rechtsverletzung gegenüber der Zulassungsbehörde; Einwände gegen eine verweigerte Immatrikulation sind grundsätzlich gegenüber der Hochschule geltend zu machen.

4

Die bloße Verkürzung der Vornamensangabe in einem begünstigenden Bescheid begründet ohne herabwürdigende Zielrichtung regelmäßig keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

5

Für ein Begehren auf Übernahme einer Gerichtskostenrechnung bedarf es einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage; fehlt diese, ist die Klage insoweit unbegründet.

Relevante Normen
§ VwGO § 42 Abs. 2§ 153§ ZPO § 580§ VergabeVO § 8 Abs. 2§ Grundgesetz§ BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die im Jahre 1967 in C.        geborene Klägerin erlangte im Juni 1987 das Abitur. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Von 1991 bis 1997 studierte sie offenbar an der Universität F.        -O.        Pharmazie, von 2005 bis 2013 an der Universität N.       Humanmedizin. Die Studiengänge wurden von der Klägerin offenbar nicht abgeschlossen.

3

Im Juni 2013 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten erneut um einen Studienplatz der Pharmazie. Dabei wählte sie eine Beteiligung in allen Auswahlquoten und gab als gewünschte Hochschule die G.         -B.         -Universität (G1.   ) F.        -O.        an; die Zuteilung eines Studienplatzes an einer anderen Hochschule schloss sie in der Wartezeitquote aus. In der Rubrik „Vorname“ gab die Klägerin bei der elektronischen Bewerbung offenbar „°°. T.             “ an. Auf dem der Beklagten in Papierform übersandten Bewerbungsformular ist diese Angabe handschriftlich ersetzt durch „T1.      “ – vermutlich durch einen Mitarbeiter der Beklagten.

4

Unter dem 12. August 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Zulassungsbescheid für das Fach Pharmazie und den Studienort F.        -O.        . Der Bescheid enthält den Hinweis „Rangliste der Auswahl: 76 Warte“. Adressiert ist der Bescheid an „Frau T1.      G2.     c/o I.       H.     G3.     oo I1.   , L.            Straße 5, °°°°° T2.             “.

5

Eine Einschreibung an der Universität F.        -O.        erfolgte nicht.

6

Am 16. September 2013 erhob die Klägerin Klage (6 K 4434/13) und warf in der Klageschrift die Frage auf: „Warum erhält die pharmazeutisch-technische Assistentin ‚T.             G3.     ‘ für den Studiengang ‚Pharmazie‘ von der T3.   (vormals A.   ) seit dem Abitur im Jahre 1987 keine rechtsgültige Zulassung?“ Weiter hieß es in der Klageschrift, an der G1.   habe deshalb nie eine rechtsgültige Einschreibung vollzogen werden können. Ohne rechtsgültige Einschreibung sei auch die Zulassung zu diversen Prüfungen in den neunziger Jahren ungültig gewesen und die Prüfungen müssten wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte, die auch das Grundgesetz – insbesondere den Gleichheitssatz und die Berufsfreiheit – tangierten widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Der Anspruch resultiere aus dem Grundgesetz, Namensschutzrecht, BGB und Personenstandsgesetz. Jeder Mensch habe das Recht auf seinen eigenen Namen. Insofern könne der Zulassungsbescheid der Beklagten auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden.

7

Die Klägerin beantragte in dem Verfahren 6 K 4434/13 die „Ausstellung einer korrekten Zulassung für den Studiengang Pharmazie an der G1.   für ‚T.             G3.     (PTA)‘ mit einer Wartezeit von ’24 Wartehalbjahren‘ für WS 2013/14 sowie Widerruf, Rücknahme, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung aller falsch ausgestellten Zulassungen nebst adäquatem Ausgleich des bis dato entstandenen Schadens“.

8

Die Beklagte trat der Klage entgegen und erklärte, dem Zulassungsantrag der Klägerin sei in jeder Hinsicht entsprochen worden. Die Beklagte legte ferner den Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der G1.   F.        -O.        vom 7. Oktober 2013 vor, dem zufolge die Klägerin zum 30. September 1997 exmatrikuliert worden ist, weil sie den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Danach – so der Vermerk weiter – habe sie mehrfach eine Zulassung für das Studium der Pharmazie an der G1.   F.        -O.        erhalten, habe aber wegen des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung gemäß Art. 46 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung der G1.   über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation nicht eingeschrieben werden dürfen. Die „fehlerhafte Namenswiedergabe“ habe auf die Entscheidungen keinen Einfluss gehabt.

9

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 wies die Kammer die Klage 6 K 4434/13 ab. Gegen diesen Gerichtsbescheid beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung. Mit Urteil vom 3. Februar 2015 stellte die Kammer fest, dass das Verfahren bereits durch den Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 beendet worden sei, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen sei.

10

Zum Sommersemester 2015 bewarb die Klägerin sich erneut bei der Beklagten um einen Pharmazie-Studienplatz. Als Studienortwunsch nannte die Klägerin in allen Quoten nunmehr ausschließlich °°°°°°. Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 erhielt die Klägerin den begehrten Zulassungsbescheid in der Wartezeitquote für die K.      -N.           -Universität X.        – adressiert an „Frau T1.      N1.    . G2.     “.

11

Am 6. März 2015 hat die Klägerin einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ gestellt und erklärt: „Als Beweismittel gemäß ZPO wird als neue Urkunde vorgelegt: Studienplatzzuteilung für die K.   vom 11.2.2015“. Des Weiteren führt die Klägerin aus, alle Zulassungen ab 2005/06 seien auf der fehlerhaften Grundlage „76 Warte“ erstellt worden und müssten daher von Amts wegen zurück genommen werden.

12

Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich)

13

die „Kostenübernahme zu Rechnung vom 6.2.2015“ (Gerichtskostenrechnung zu 6 K 4434/13) sowie die „Rücknahme“ der Zulassungen vom 12. August 2013 und vom 11. Februar 2015.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt aus, die Angabe „76 Warte“ sei lediglich ein technischer Hinweis an die Hochschule, dass die Auswahl über die Wartezeitquote erfolgt sei. Tatsächlich sei die Klägerin mit 30 Wartehalbjahren am Vergabeverfahren beteiligt worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage hat keinen Erfolg.

20

Soweit die Klägerin die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ unter Bezugnahme auf den inzwischen vorliegenden Zulassungsbescheid betreffend das Sommersemester 2015 beantragt, kommt allenfalls eine Restitutionsklage gemäß § 153 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 580 Nr. 7b) Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht. Danach ist eine Restitutionsklage statthaft, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzten in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Zulassungsbescheid für das Sommersemester 2015 hätte jedoch ersichtlich keine der Klägerin günstigere Entscheidung in dem Klageverfahren 6 K 4434/13 herbeigeführt. Die Kammer hat zu dieser ersten Klage in ihrem Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 ausgeführt:

21

„Die Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.

22

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei genügt nicht eine Beeinträchtigung in lediglich ideeller oder wirtschaftlicher Hinsicht; es muss sich vielmehr um eine Rechtsverletzung handeln. Nicht ausreichend ist zudem die bloße Behauptung einer Verletzung in eigenen Rechten; die Rechtsverletzung muss vielmehr aus objektiver Sicht zumindest möglich erscheinen.

23

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 42 Rdnr. 59, mit Nachweisen zur einschlägigen Rechtsprechung.

24

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine Klagebefugnis vorliegend nicht feststellen; es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Beklagte in ihren Rechten verletzt worden sein könnte.

25

Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2013/14 gemäß §§ 7 Abs. 3, 8 und 14 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) Anspruch auf Zulassung zum Studium der Pharmazie in der „Wartezeitquote“, weil sie die Auswahlgrenze für diesen Studiengang erreichte bzw. überschritt. Diesem Anspruch ist die Beklagte auch vollständig nachgekommen, indem sie der Klägerin unter dem 12. August 2013 einen entsprechenden Zulassungsbescheid für die von ihr gewünschte Hochschule erteilt hat.

26

Dass dieser Zulassungsbescheid an „Frau T1.      G2.     “ adressiert war, führt ersichtlich nicht zu einer Rechtsverletzung. Die verkürzte Wiedergabe Ihrer Vornamen, die ausweislich der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde „T1.      N2“ lauten, ist nicht geeignet, Zweifel über die Adressatin des Zulassungsbescheides hervorzurufen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerks der G1.   F.        -O.        vom 7. Oktober 2013 ist die Einschreibung der Klägerin in der Vergangenheit auch nicht daran gescheitert, dass man ihr den Zulassungsbescheid der Beklagten nicht hat zuordnen können. Die Hochschule hat die Einschreibung vielmehr unter Verweis auf ihre Immatrikulationssatzung und das bayerische Hochschulrecht abgelehnt, weil die Klägerin eine für das Absolvieren des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits in den neunziger Jahren endgültig nicht bestanden hat. Durch eine solche Ablehnung der Hochschule wird zwar der Zulassungsbescheid der Beklagten unwirksam (§ 8 S. 2 VergabeVO). Ob die Entscheidung der Hochschule rechtmäßig ist, kann indes nur in einem Rechtsstreit mit der betreffenden Hochschule, nicht aber in einem Klageverfahren gegen die Beklagte überprüft werden.

27

Ob eine Rechtsverletzung grundsätzlich – auch in einem begünstigenden Bescheid – darin liegen kann, dass der Name des Adressaten/der Adressatin in verunglimpfender Weise entstellt wird, mag dahin stehen. Das schlichte Weglassen eines zweiten Vornamens verletzt jedenfalls keine Persönlichkeitsrechte, wenn dahinter nicht eine herabwürdigende Absicht erkennbar ist.“

28

An diesen Überlegungen vermag auch der Zulassungsbescheid vom 11. Februar 2015 nichts zu ändern; die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist nach wie vor nicht ansatzweise erkennbar.

29

Soweit die Klägerin offenbar die Rücknahme des Zulassungsbescheides vom 12. August 2013 begehrt, geht ihr Anliegen im Übrigen wohl ohnehin ins Leere, weil dieser Zulassungsbescheid mit der Verweigerung der Immatrikulation durch die Hochschule gemäß § 8 Satz 2 Vergabeverordnung unwirksam geworden sein dürfte.

30

Soweit die Klägerin eine Kostenübernahme hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung vom 6. Februar 2015 begehrt, vermag das Gericht eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren nicht zu erkennen.

31

Sollte sich die Klage schließlich – über die Wiederaufnahme des früheren Klageverfahrens hinaus – auch auf die Studienzulassung zum Sommersemester 2015 beziehen, so gilt das Gesagte. Die Beklagte hat dem Zulassungsantrag der Klägerin vollständig entsprochen; eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten scheidet damit ersichtlich aus.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).