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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 1503/13·10.06.2013

Klage gegen Zulassungsablehnung wegen Altersgrenze (§4 Abs.2 VergabeVO) abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Jahrgang 1957) beantragte als Ältere die Zulassung zum Medizinstudium; die Beklagte lehnte mit Verweis auf die Altersgrenze und fehlende schwerwiegende berufliche/wissenschaftliche Gründe nach §4 Abs.2 VergabeVO ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage als unbegründet zurück, da die Klägerin keinen Nachweis des Ausnahmetatbestands erbracht und die Altersbeschränkung verfassungsgemäß ist. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Zulassung zum Medizinstudium wegen Altersgrenze nach §4 Abs.2 VergabeVO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer am Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird nach §4 Abs.2 VergabeVO nur am Vergabeverfahren beteiligt, wenn schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe vorliegen.

2

Die gesetzliche Beschränkung des sogenannten Seniorenstudiums zugunsten jüngerer Bewerber ist verfassungskonform und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

3

Die Darlegung und substantielle Substantiierung schwerwiegender beruflicher oder wissenschaftlicher Gründe obliegt dem Bewerber; bloße Berufswünsche, frühere Studienabsichten oder allgemeine berufliche Erfahrungen genügen nicht.

4

Fehlt der Nachweis eines Ausnahmetatbestands nach §4 Abs.2 VergabeVO, ist die Versagung der Zulassung rechtmäßig und führt zur Abweisung einer Verpflichtungsklage.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Vergabeverordnung§ 1 Satz 2 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO)§ 6 ff VergabeVO§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

2

Die am 00. Oktober 1957 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zunächst als Gasthörerin den Studiengang “Klinische Psychologie“ an der Universität M.       . Im Juli 1990 wurde ihr nach erfolgreicher Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „gut“ der akademische Grad „Diplompsychologe“ verliehen.

3

Im Anschluss daran arbeitete die Klägerin zunächst als psychologische Beraterin/Gesundheitsberaterin im klinischen Bereich bei der Stadt D.        . In der Zeit von 1997 bis 2003 war sie an den Universitäten I.       und N.       als Studentin der Medizin eingeschrieben.

4

Am 18. Dezember 2012 bewarb die Klägerin sich zum wiederholten Mal bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium ausschließlich an der D1.       Universitätsmedizin C.      . In einem der Bewerbung beigefügten Schreiben berief sie sich darauf, sie habe seit ihrer Kindheit stets Medizin studieren zu wollen. In der damaligen DDR habe es zu wenig Medizinstudienplätze gegeben, weshalb sie zunächst einen anderen Studiengang absolviert habe. Sie sei immer darauf verwiesen worden, später sei ein Wechsel zum Studiengang Medizin möglich. Gegenwärtig sei sie nicht wissenschaftlich tätig, sondern arbeite schon mehrere Jahre als Autorin für Fachzeitschriften, Fachbücher, Lexika und das Internet, überwiegend in den Bereichen Medizin, Biologie, Chemie Psychologie, Gesundheitsprophylaxe und Tourismus. Sie habe Interesse an einer praktischen Tätigkeit in der Medizin mit wissenschaftlichem Hintergrund, u.a. bei AIDS/HIV, Tätigkeiten in Havariestützpunkten bei Waldbränden und Erdbeben sowie an der Seemedizin.

5

Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe das 55. Lebensjahr vollendet. Nach § 4 Abs. 2 der Vergabeverordnung könne sie nur am Verfahren beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht und deshalb sei der Zulassungsantrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden.

6

Die Klägerin hat am 11. März 2013 die vorliegende Klage erhoben und beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2013 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an der D1.       Universitätsmedizin C.      gemäß dem zum Sommersemester 2013 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 3. Juni 2013 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind gehört worden.

14

Die sinngemäß erhobene, zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) mit dem Begehren, neben der Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz im Fach Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2013 geltenden Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zuzuweisen, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

15

Studienplätze im Studiengang Medizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen- VergabeVO- in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff VergabeVO vergeben.

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Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht nicht am zentralen Vergabeverfahren beteiligt.

17

Die am 00. Oktober 1957 geborene Klägerin war nach § 4 Abs. 2 VergabeVO vom Vergabeverfahren auszuschließen. Nach dieser Vorschrift wird, wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, an dem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Die Einschränkung des sog. Seniorenstudiums beruht auf der Erwägung, dass generell das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr oder jedenfalls nicht auf Dauer zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, vorgeht. Diese normative Entscheidung ist vom Gericht zu respektieren und verfassungsrechtlich im Lichte von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unbedenklich,

18

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Januar 2001 – 13 B 1691/00-, DVBl. 2001, 822.

19

Einen Ausnahmetatbestand i.S.v. § 4 Abs. 2 VergabeVO hat die am Bewerbungsstichtag (15. Januar 2013) 55jährige Klägerin nicht nachgewiesen. Sie hat gegenüber der Beklagten (offensichtlich zur Begründung Ihres Zweitstudienwunsches) nur geltend gemacht, gegenwärtig nicht wissenschaftlich tätig zu sein, sondern die letzten Jahre als Autorin gearbeitet zu haben. Sie habe immer schon Medizin studieren wollen und Interesse an einer praktischen Tätigkeit in der Medizin mit wissenschaftlichem Hintergrund gehabt. Damit hat die Klägerin nicht ansatzweise schwerwiegende berufliche Gründe vorgetragen. Da die Klägerin auch weder wissenschaftlich tätig ist noch eine wissenschaftliche Tätigkeit in Zukunft anstrebt, liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für schwerwiegende wissenschaftliche Gründe vor.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.