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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 1252/14·18.05.2014

Verpflichtungsklage auf Studienplatz Medizin abgewiesen (Zentrale Vergabe/VergabeVO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin für das Sommersemester 2014; sie hatte Abiturdurchschnitt 1,8 und drei Halbjahre Wartezeit. Die Beklagte lehnte ab, weil die für Abiturbesten- und Wartezeitquote geltenden Auswahlgrenzen (1,1 bzw. 13 Halbjahre) nicht erreicht wurden. Das Gericht wies die Verpflichtungsklage ab, da die Stiftung nur die von den Ländern festgesetzten Studienplätze vergibt und Kapazitätsrügen im NC-Rechtsstreit gegen die Hochschule zu verfolgen sind.

Ausgang: Klage auf Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin als unbegründet abgewiesen; Ablehnung durch die Stiftung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes im zentralen Vergabeverfahren besteht nur, wenn die Bewerberin die für die jeweilige Auswahlquote maßgeblichen Auswahlgrenzen der VergabeVO erreicht.

2

Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt ausschließlich die von den Ländern für die jeweilige Hochschule festgesetzten Studienplätze; Rügen wegen nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten sind in diesem Verfahren nicht durchsetzbar, sondern gegenüber der Hochschule im NC-Rechtsstreit geltend zu machen.

3

Die Festsetzung der Studienplatzkapazität obliegt der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des Landes und nicht der Stiftung für Hochschulzulassung.

4

Eine Verpflichtungsklage gegen die Entscheidung der Stiftung ist unbegründet, wenn das Auswahlverfahren und die maßgeblichen Auswahlgrenzen ordnungsgemäß angewendet wurden und die Klägerin diese Grenzen nicht erreicht.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 1 Satz 2 VergabeVO§ 6 ff VergabeVO§ 11 VergabeVO§ 14 VergabeVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin erwarb am 6. Juni 2012 die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 1,8.

3

Mit Zulassungsantrag vom 7. Januar 2014 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2014. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen. Härte- oder Sonderanträge stellte sie nicht.

4

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin im zentralen Vergabeverfahren mit der Begründung ab, mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,8 und drei Halbjahren Wartezeit habe sie die bestehenden Auswahlgrenzen nicht erreicht.

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Die Klägerin hat am 11. März 2014 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, von den Hochschulen seien nicht alle Kapazitäten ausgeschöpft worden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester zum Sommersemester 2014 zuzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Soweit die Klägerin eine fehlende Kapazitätsauslastung rüge sei darauf hinzuweisen, dass die Kapazität nicht von der Stiftung ermittelt werde, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt werde.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Studienplätze im Studiengang Medizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff VergabeVO vergeben.

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Die Klägerin erfüllt mit einer Durchschnittsnote von 1,8 und der Wartezeit von drei Halbjahren nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (vgl. § 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus Rheinland-Pfalz bei einer Durchschnittsnote von 1,1, für die Auswahl nach Wartezeit (vgl. § 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich.

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Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung ausschließlich die unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten rügt, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Beklagten nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweiligen Hochschule – im sog. „nc-Rechtsstreit“ – verfolgt werden. Im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung kann die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hingegen nicht geltend gemacht werden, wie der Klägerin bereits mit Eingangsverfügung vom 13. März 2014 und einer weiteren Hinweisverfügung vom 7. April 2014 mitgeteilt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.