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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 1174/11·23.08.2011

Zahnmedizin-Zulassung: Unterschrift durch Mutter ohne beglaubigte Vollmacht unwirksam

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsrecht/HochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Ablehnung ihres Antrags die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren für einen Studienplatz Zahnmedizin (Sommersemester 2011). Der schriftliche Antrag war von der Mutter unterschrieben; die beigefügte Vollmacht lag nur als einfache Kopie vor. Das Gericht hielt den Antrag mangels formgerechten Vollmachtsnachweises für nicht wirksam unterschrieben und bestätigte den zwingenden Ausschluss wegen Fristversäumnis nach der VergabeVO. Die Klage wurde abgewiesen; eine Wiedereinsetzung komme bei der als Ausschlussfrist ausgestalteten Frist nicht in Betracht.

Ausgang: Klage auf Teilnahme am Vergabeverfahren abgewiesen, da der Antrag wegen nicht beglaubigter Vollmacht als nicht formgerecht gestellt galt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bestimmt die Vergabestelle nach § 3 Abs. 6 VergabeVO Form und Belege des Zulassungsantrags, führt die nicht fristgerechte formgerechte Beibringung der Unterlagen nach § 3 Abs. 7 VergabeVO zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.

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Unterzeichnet ein Vertreter den Zulassungsantrag, ersetzt dessen Unterschrift die eigenhändige Unterschrift des Bewerbers nur bei fristgerechtem Nachweis einer ordnungsgemäßen Vollmacht in der von der Vergabestelle verlangten Form.

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Das Verlangen, beizufügende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen, ist im zentralen Studienplatzvergabeverfahren als Massenverfahren grundsätzlich verhältnismäßig.

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Ist eine Bewerbungsfrist in der VergabeVO ausdrücklich als Ausschlussfrist ausgestaltet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ausgeschlossen.

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Hinweise der Vergabestelle müssen nicht jeden Einzelfehler ausdrücklich benennen, wenn die Formanforderungen für einzureichende Kopien insgesamt hinreichend deutlich vorgegeben sind.

Relevante Normen
§ 3 VergabeVO§ 3 Vergabeverordnung§ 14 Verwaltungsverfahrensgesetz§ 101 Abs. 2 VwGO§ 1 Satz 2 VergabeVO§ 6 ff. VergabeVO

Leitsatz

Unterschrift der Mutter unter dem Zulassungsantrag genügt ohne Vorlage einer formgerechten Vollmachtsurkunde nicht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die im T. 1991 geborene Klägerin erlangte am 24. Juni 2010 in C. ihr Abitur mit der Durchschnittsnote 2,2.

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Zum Sommersemester 2011 bewarb die Klägerin sich (als "Wiederbewerberin") um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin. Der elektronische Antrag ging fristgerecht bei der Beklagten ein. Der am 25. Januar 2011 bei der Beklagten eingegangene schriftliche Antrag war unter Hinweis auf eine beiliegende Vollmacht von der Mutter der Klägerin unterschrieben. Das Antragsformular enthält gegen Ende unter anderem den Hinweis "Bitte beachten Sie, dass Kopien nur in amtlich beglaubigter Form berücksichtigt werden können." Die von der Mutter der Klägerin beigelegte, vom 26. Juli 2010 datierende Vollmacht bestand aus einer Ablichtung des Personalausweises und dem Text "Hiermit erteile ich meinen Eltern, B. und/oder L. L1. , Vollmacht, während meines Auslandsaufenthalts alles in Bezug auf Studienplatzvergabe , Einschreibung etc. für mich zu regeln." Diese Vollmachtsurkunde wurde der Beklagten in unbeglaubigter Fotokopie vorgelegt.

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Am 27. Januar 2011 erhielt die Klägerin eine E-Mail der Beklagten, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die Daten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere Hinweise auf etwaige Mängel, auf dem elektronischen "Kontrollblatt" abgerufen werden können. Die E-Mail enthielt unter anderem erneut den allgemeinen Hinweis "Bitte beachten Sie, dass Kopien nur in amtlich beglaubigter Form berücksichtigt werden können". Das elektronische Kontrollblatt enthielt den Hinweis "Achtung! Wesentlicher Bestandteil einer schriftlich abgegebenen wahrheitsgemäßen Versicherung ist die eigenhändige Unterschrift. Da Sie sich bei der Antragstellung offensichtlich vertreten ließen, können etwaige Eintragungen im Abschnitt 4 [...] erst übernommen werden, wenn durch die Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen wird, dass der/die Vertreter/in für Sie tätig werden darf. Die Vollmacht muss innerhalb der o.g. Rücksendefrist eingereicht werden."

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Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag mit der Begründung ab, das schriftliche Antragsformular sei nicht unterschrieben.

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Die Klägerin hat am 11. März 2011 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 327/11) hat die Kammer mit Beschluss vom 12. April 2011 abgelehnt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Teilnahme am Vergabeverfahren zum Sommersemester 2011. Sie habe sich von Juli 2010 bis Mitte Februar 2011 ununterbrochen in O. aufgehalten. Wegen der Unsicherheiten beim Postlauf habe sie sich entschieden, den Antrag durch ihre Eltern einreichen zu lassen. Eigens zu diesem Zweck habe sie die der Beklagten vorgelegte Vollmacht erteilt. Ihre Mutter habe absprachegemäß den Antrag unterschrieben und unter Beifügung der Vollmacht eingereicht. Die Formvoraussetzungen des § 3 Vergabeverordnung seien eingehalten. Auf der Homepage der Beklagten fänden sich keine Formvorgaben für die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht, die nach § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich formfrei erteilt werden könne. Jedenfalls seien die entsprechenden Hinweise nicht hinreichend deutlich (auch) auf die Vollmacht bezogen. Auch nach Eingang des Zulassungsantrags sei sie nicht in tauglicher Form auf den Mangel der Vollmacht hingewiesen worden.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 mit Registriernummer 027512741 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie an dem Verteilungsverfahren auf Zulassung zu einem Studienplatz der Fachrichtung Zahnmedizin mit Beginn des Sommersemesters 2011 teilnehmen zu lassen mit Entscheidung über ihren Wiederbewerbungsantrag vom 24. Januar 2011.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Zulassungsantrag nicht in der erforderlichen Form gestellt worden sei. Die Klägerin sei hinreichend darauf hingewiesen worden, dass noch ein unterschriebener Zulassungsantrag einzureichen sei. Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten sei eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, und zwar entweder im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Eine einfache Kopie genüge hingegen nicht. Die Klägerin hätte im Übrigen auch bei Teilnahme an Vergabeverfahren keinen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren erhalten.

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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nach den zum Sommersemester 2011 geltenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen.

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Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei bestimmt gemäß § 3 Abs. 6 VergabeVO die Beklagte die Form des Zulassungsantrags und die Unterlagen, die den Anträgen beizufügen sind sowie deren Form. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht bis zum Ablauf der entsprechenden Frist (formgerecht) vorgelegt, so ist der Bewerber gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Satz 1 VergabeVO zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; ein Ermessensspielraum steht der Beklagten insoweit nicht zu. Im Falle der Klägerin haben diese Regelungen zur Ablehnung ihres Zulassungsantrages geführt. Die Kammer hat dazu bereits in ihrem Beschluss vom 12. April 2011 betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 327/11) Folgendes ausgeführt:

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"Zwar hat die Antragstellerin den elektronischen Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 4 VergabeVO (Fristende: 15. Januar) übermittelt. Erforderlich ist darüber hinaus aber, dass das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular nebst den erforderlichen Belegen vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO (Fristende: 31. Januar) der Antragsgegnerin zugeht. Vorliegend ist zwar das ausgedruckte Formular fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen. Es fehlt jedoch an der Unterschrift der Antragstellerin.

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Die Unterschrift ihrer Mutter genügt nicht, weil es an der formgerechten Vorlage einer Vollmacht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO fehlt. Gemäß § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO bestimmt die Antragsgegnerin die Form des Zulassungsantrags und der ihm beizufügenden Unterlagen. Hinsichtlich der Vertretung durch einen Bevollmächtigten erklärt die Antragsgegnerin in den im Rahmen ihres Internet-Angebotes bereitgestellten Hinweisen: "Unterschreiben kann auch ein/eine Beauftragter/Beauftragte, die/der den Antrag für Sie ausfüllt; eine Vollmacht muss vorgelegt werden." Die Vollmacht muss also schriftlich erteilt und vorgelegt werden, was im Übrigen auch auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz verlangt werden könnte. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren - wie in ihrem Internet-Angebot und auf Seite 33 f. des gedruckten "Hochschulstart"-Magazins (Ausgabe Sommersemester 2011) angegeben - bestimmt, dass Belege, die neben dem eigentlichen Zulassungsantrag eingereicht werden, grundsätzlich in amtlich beglaubigter Form vorzulegen sind. Dass dies auch für die Vollmacht als Beleg der dem Unterschreibenden erteilten Vertretungsmacht gilt, wird in den genannten Hinweistexten zwar nicht explizit ausgeführt. Aus den Texten ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aber mit (noch) hinreichender Deutlichkeit, dass alle Unterlagen, die dem Zulassungsantrag notwendigerweise beizufügen sind, in beglaubigter Kopie vorzulegen sind, sofern sie nicht im Original vorgelegt werden. Somit hätte auch die Vollmacht zumindest in beglaubigter Kopie vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen; vorgelegt worden ist nur eine einfache Kopie.

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Dass die Antragsgegnerin beglaubigte Kopien verlangt, ist rechtlich - auch gemessen an dem verfassungskräftigen Gebot der Verhältnismäßigkeit - nicht zu beanstanden. Bei der Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums tausende von Anträgen bearbeitet werden müssen. Für die Prüfung des einzelnen Falles bleibt entsprechend wenig Zeit. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, Belege über die wesentlichen Tatsachen in einer Form zu fordern, die hohe Gewähr für die Echtheit des Dokuments und die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten verspricht. Die Forderung enthebt die Beklagte von der Notwendigkeit, im Einzelfall denkbaren Manipulationsmöglichkeiten nachgehen zu müssen.

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Vgl. dazu bereits den Gerichtsbescheid der Kammer vom 10. Februar 2011 - 6 K 4135/10 -.

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Eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wegen unverschuldeten Versäumens der Frist ist bei der vom Verordnungsgeber ausdrücklich zur "Ausschlussfrist" erklärten Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO von vornherein nicht möglich. Auch damit wird dem Charakter des Studienplatzvergabeverfahrens als Massenverfahren Rechnung getragen. Dessen Abwicklung hängt davon ab, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, welche Anträge im Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind. Eine strikte Bewerbungsfrist ist insoweit unverzichtbar. Das Gericht hat die Fristregelung in § 3 Absatz 7 VergabeVO und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, etwa Verfassungs- oder Europarecht, bereits mehrfach überprüft und - trotz der im Einzelfall damit verbundenen Härten - keinen Grund zur Beanstandung gesehen.

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Vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 29. März 2011 - 6 K 3620/10 - mit weiteren Nachweisen.

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Da die erforderlichen Unterlagen somit nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO vorgelegt worden sind, war die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 7 Sätze 3 und 1 VergabeVO zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen. Ein Ermessensspielraum steht der Antragsgegnerin insoweit nicht zu."

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An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Hinweise, die ihr nach Eingang des schriftlichen Antrags über das "elektronische Kontrollblatt" gegeben worden sind, klarer hätten gefasst sein können. Insbesondere wäre ein expliziter Hinweis auf die defizitäre Form der übersandten Vollmacht hilfreich gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte ihre - nachvollziehbare - Forderung, alle Belege in beglaubigter Kopie zu übersenden, auf dem Antragsformular selbst ("Bitte beachten Sie, dass Kopien nur in amtlich beglaubigter Form berücksichtigt werden können") und in den oben angesprochenen Texten letztlich hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. An der Verbindlichkeit dieser Forderung im Sinne von § 3 Abs. 6 VergabeVO besteht daher kein Zweifel. Auf die Frage, inwieweit der Klägerin ein Vorwurf gemacht werden kann, kommt es nicht an, da eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit wegen unverschuldeten Versäumens der Bewerbungsfrist - wie oben aufgezeigt - nicht besteht.

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Die Kammer weist im Übrigen erneut darauf hin, dass der Klägerin auch bei einer Beteiligung am Vergabeverfahren wohl kein Studienplatz hätte zugeteilt werden können. Dazu ist in dem Beschluss vom 12. April 2011 (6 L 327/11) ausgeführt worden:

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"Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,2 und einer Wartezeit von maximal einem Halbjahr nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen im zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin. Diese lagen bei der Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Baden-Württemberg bei einer Durchschnittsnote von 1,6. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens elf Halbjahre erforderlich.

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Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen hätte die Antragstellerin wohl keinen Erfolg gehabt. Soweit die Auswahlergebnisse im Internet-Angebot der Antragsgegnerin (www.hochschulstart.de) abrufbar sind (unter "Auswahlgrenzen") lagen die Auswahlgrenzen je nach Hochschule bei Abiturdurchschnittsnoten zwischen 1,6 und 1,9. Das gilt auch für die von der Antragstellerin gewählten Hochschulen in Erlangen-Nürnberg, Mainz, Regensburg und Würzburg. Für die Hochschulen in Freiburg und Gießen sind von der Antragsgegnerin bislang keine Auswahlergebnisse bekannt gegeben. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hat auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters mitgeteilt, die Auswahlgrenze habe in ihrem Auswahlverfahren bei 1,9 gelegen. Die Justus-Liebig-Universität Gießen hat auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, die Auswahlgrenze habe bei 2,2 gelegen. Als Hilfskriterium zwischen den Bewerbern mit dieser Abiturdurchschnittsnote sei die Zahl der Wartesemester herangezogen worden; nur Bewerber mit neun oder mehr Wartesemestern hätten ausgewählt werden können. Dass die Antragstellerin Zusatzkriterien erfüllt, die an einer der sechs von ihr angegebenen Hochschulen zu einer Verbesserung ihres Auswahlranges geführt hätten, etwa eine einschlägige Berufsausbildung, ein Freiwilliges Soziales Jahr, eine erfolgreiche Testteilnahme o. ä., ist nicht ersichtlich."

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.