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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z K 1077/12·01.07.2012

Abweisung der Klage auf Zulassung zum Zweitstudium Humanmedizin mangels Messzahl

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beanspruchte Zulassung zum Zweitstudium Humanmedizin und berief sich auf besondere berufliche Gründe. Die Beklagte lehnte ab, weil die für SS 2012 erforderliche Messzahl von 11 nicht erreicht war. Das Gericht wies die Klage ab, da selbst bei Annahme der vom Kläger behaupteten Fallgruppe die notwendige Punktzahl nicht erreicht wäre und die VergabeVO zutreffend angewandt wurde.

Ausgang: Klage auf Zulassung zum Zweitstudium Humanmedizin als unbegründet abgewiesen; Ablehnungsbescheid rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zentraler Studienplatzvergabe nach der VergabeVO richtet sich die Zulassung zum Zweitstudium nach einer Messzahl, die sich aus der Abschlussnote des Erststudiums und der Punktbewertung der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium (Anlage 3) zusammensetzt.

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Zur Erreichung einer höheren Messzahl müssen Bewerber substantiiert darlegen und gegebenenfalls belegen, dass die Voraussetzungen einer höheren Fallgruppe (insbesondere Fallgruppe 1 oder 2) vorliegen; für wissenschaftliche Gründe ist hierfür regelmäßig ein Gutachten einer Hochschule erforderlich.

3

Die Einstufung in Fallgruppe 3 begründet nur die in Anlage 3 dafür vorgesehene Punktzahl; führt diese Punktzahl die Messzahl nicht auf das erforderliche Niveau, besteht kein Anspruch auf Zulassung.

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Ergibt die objektive Anwendung der VergabeVO, dass die erforderliche Messzahl nicht erreicht ist, ist die Ablehnung der Zulassung rechtmäßig und die Klage abzuweisen, ohne dass unergiebige Einstufungsfragen entscheidungserheblich werden.

Relevante Normen
§ 17 VergabeVO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i.V.m. Anlage 1; §§ 6 ff. VergabeVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 8. September 1987 in M. geborene Kläger erlangte im Jahre 2008 in Hamburg sein Abitur. Zum Wintersemester 2008/09 nahm er das Studium der Psychologie in Bremen auf. Dieses schloss er am 29. November 2011 mit der Note 2,43 ab; er bekam den akademischen Grad eines Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen. Neben dem Studium absolvierte er eine dreijährige Ausbildung in Klassischer Akkupunktur und Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM), die er im Dezember 2011 ebenfalls mit Erfolg (Abschlussnote: sehr gut) abschloss.

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Am 15. Januar 2012 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beigelegten Schreiben machte er geltend, dass das Zweitstudium durch "besondere berufliche Gründe" (Fallgruppe 3 der Anlage 3 zur Vergabeverordnung) gerechtfertigt sei. Er habe bereits durch sein Psychologie-Studium und seine Ausbildung in Akkupunktur und TCM fundiertes medizinisches Fachwissen erworben. Seine Berufsplanung gehe dahin, dass er als praktizierender und forschender Arzt/Psychologe in den Übergangsgebieten von Medizin und Psychologie tätig werden wolle. Es sei ihm ein Anliegen, die komplexen psychischen und physischen Störungen der Patienten als Ganzes zu betrachten und nicht einzelne Symptome zu separieren. Die Schwerpunkte seiner Arbeit sollten dabei im Bereich der Psychoneuroimmunologie und der Schmerzsymptomatik liegen. Ein Studium der Humanmedizin sei für die komplexen psychischen, neurologischen und immunologischen Wechselwirkungen unerlässlich. Zudem sei für die Ausübung der Akkupunktur eine Heilpraktikerausbildung vorgeschrieben, die indes erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen werden könne. Die sofortige Aufnahme eines Medizinstudiums sei insoweit der näherliegende Weg. Auf der Basis eines Medizinstudiums könne er im Übrigen auch forschend tätig werden. Insgesamt stelle sich ein Medizinstudium als sinnvolle Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung dar und führe zu einer erheblichen Verbesserung seiner beruflichen Chancen.

4

Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit einer Messzahl von 4 die für Zweitstudienbewerber zum Sommersemester 2012 geltenden Auswahlkriterien (Messzahl 11) nicht erreicht. Dabei ging die Beklagte offenkundig von einer Einstufung in Fallgruppe 5 der Anlage 3 zur Vergabeverordnung aus.

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Der Kläger hat am 28. Februar 2012 Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2012 zu verpflichten, ihn im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester 2012 zuzulassen.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.

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Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.

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Eine Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin konnten im Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2012 nur Bewerber mit einer Messzahl von mindestens 11 erhalten. Diese Messzahl erreicht der Kläger nicht:

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Das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums des Klägers ist mit drei Punkten ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur VergabeVO zu bewerten. Um die für eine Zulassung zum Sommersemester 2012 erforderliche Messzahl 11 zu erzielen, wären also mindestens weitere acht Punkte für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO erforderlich. Diese Punktzahl wäre nur bei einer Einstufung in Fallgruppe 1 oder 2 der Anlage 3 zur VergabeVO erreichbar. Eine Einordnung in Fallgruppe 1 oder 2 wird aber weder von dem Kläger geltend gemacht, noch liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor. Dass er einen Beruf anstrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann (Fallgruppe 1 - "zwingende berufliche Gründe"), hat der Kläger nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er eine von ihm angestrebte konkrete Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung benannt (Fallgruppe 2 - "wissenschaftliche Gründe") und das für eine Bewerbung unter Berufung auf diese Fallgruppe erforderliche Gutachten einer Hochschule veranlasst.

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Ob der Kläger die Voraussetzungen der von ihm selbst reklamierten Fallgruppe 3 ("besondere berufliche Gründe") erfüllt, ist für das Klageverfahren ohne Bedeutung, da eine Einstufung in Fallgruppe 3 nur zu einer Messzahl von (3 + 7 =) 10 und somit nicht zur Zulassung geführt hätte. Dies ist dem Kläger bereits mit gerichtlichem Hinweis vom 12. März 2012 aufgezeigt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).