Aufschiebende Wirkung bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das VG lehnte den Antrag ab, weil nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 Abs.4 AsylVfG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids bestehen. Das Bundesamt habe den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet eingestuft (Einreise über sicheren Drittstaat, kein Nachweis persönlicher politischer Verfolgung). Auch das ärztliche Attest begründe kein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.7 AufenthG.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; Kosten trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der durch Verweisung an unzuständiges VG entstandenen Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung hat nach §75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 Abs.4 AsylVfG aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Ein Asylantrag ist im Sinne des §30 Abs.1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn die tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Prüfzeitpunkt so eindeutig sind, dass an ihrer Richtigkeit vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und die Ablehnung sich geradezu aufdrängt.
Die Einreise über einen sicheren Drittstaat schließt regelmäßig die Anerkennung als Asylberechtigter aus.
Ein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.7 AufenthG liegt nur vor, wenn substantiiert dargelegt wird, dass sich der Gesundheitszustand nach Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde und erforderliche Behandlung im Zielstaat tatsächlich nicht zugänglich ist; unklare oder nicht aussagekräftige ärztliche Atteste genügen nicht.
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen, die zur Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts verleiten, können kostenrechtliche Folgen zu Lasten der Behörde haben.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3720/13.A) wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts E. entstanden sind; diese trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte, und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.
Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 17. Juli 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus:
Wegen der Einreise der Antragstellerin über einen sicheren Drittstaat scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigte ersichtlich aus.
Ebenso scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich aus. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Asylantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihr drohende Gefahr politischer Verfolgung in B. ergibt. Der Vortrag der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 12. März 2013, persönlich keine Asylgründe zu haben und deswegen mit ausgereist zu sein, weil sie zur Familie gehöre und ihr Schwiegersohn gesagt habe, das Leben der gesamten Familie sei in Gefahr, begründet die Gefahr einer politischen Verfolgung nicht.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Familie der Antragstellerin, auf deren Asylgrund die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags Bezug genommen hat, bei Erlass des angegriffenen Bescheides noch nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört worden war. Denn auch bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) im vorliegenden Eilverfahren hat die Antragstellerin selbst weder in diesem Verfahren noch im zugehörigen Klageverfahren Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihr bei einer Rückkehr nach B. eine Gefahr politischer Verfolgung droht. Die bislang im gerichtlichen Eil- und Klageverfahren vorgetragene Begründung, der Schwiegersohn der Antragstellerin, der ein Angehöriger eines Sonderkommandoteams einer Antiterroreinheit des Nationalen Sicherheitsdienstes der S. B. sei, habe – aufgrund seiner Weigerung, bei einer Beschlagnahmeaktion im Rahmen der Drogenbekämpfung im August 2012 mit einem Abgeordneten des Parlaments zusammenzuarbeiten, weil dieser offenbar einen Teil der beschlagnahmten Drogen an den Bruder des B1. Präsidenten habe weiterleiten wollen, sowie aufgrund weiterer (nicht näher beschriebener) Vorfälle im September und Oktober 2012 – befürchtet, in Ungnade gefallen zu sein und dass sein Leben und das seiner Familie massiv bedroht sei, stellt keine politische Verfolgung der Antragstellerin dar. Ungeachtet der Frage, ob der Schwiegersohn aufgrund der geschilderten bzw. angedeuteten Begebenheiten bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine politische Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht erkennbar, woraus eine solche auch für die Antragstellerin folgen sollte. Es ist bereits weder vorgetragen noch erkennbar, dass die einzige von der Antragstellerin konkret benannte Begebenheit – die verweigerte Zusammenarbeit im August 2012 – abgesehen von den vorgenannten Befürchtungen des Schwiegersohnes der Antragstellerin tatsächliche Konsequenzen für diesen hatte. Soweit in dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie N. T. aus X. vom 29. Juni 2013 eine im Zusammenhang mit Protesten gegen
die Regierung stehende Verhaftung und Misshandlung des Schwiegersohnes erwähnt wird, ist damit eine der Antragstellerin persönlich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohende Gefahr der politischen Verfolgung ebenfalls nicht dargetan, zumal es eine Sippenhaft in B. nicht gibt.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Januar 2013, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bayerische VG vom 11. April 2001 – 508-516.80/37402 –.
Auch die Feststellung in dem angegriffenen Bescheid, dass kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG vorliegt, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris.
Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 111 K 7019/10.A –, www.nrwe.de.
Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de.
Gemessen an diesen Maßstäben vermag das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 29. Juni 2013 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Dem Attest sind Feststellungen über eine in B. drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. In dem Attest werden bereits keine Aussagen dazu getroffen, ob die darin diagnostizierten Erkrankungen überhaupt behandlungsbedürftig sind, und bejahendenfalls, ob und auf welche Art und Weise sie behandelt werden und wie sich ein Behandlungsabbruch auf sie auswirken würde. Namentlich fehlt es – im Hinblick auf die angegebene psychische Störung der Antragstellerin – an der Vorlage einer hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung, aus der sich unter anderem ergibt, wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird, welche Behandlung erforderlich ist und aus welchem Grund die Erkrankung in B. nicht ausreichend behandelbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Kosten der Verweisung waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie die Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht E. durch den entsprechenden unzutreffenden Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung ihres Ablehnungsbescheides vom 17. Juli 2013 verursacht hat.