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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 918/16.A·08.05.2016

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ausreiseaufforderung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des BAMF vom 4.4.2016. Das VG Gelsenkirchen lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach §36 Abs.4 AsylG bestehen. Die Nicht-Anhörung des in Deutschland geborenen unter Sechsjährigen war zulässig und formelle Mängel waren unbeachtlich (§46 VwVfG); der Asylantrag erschien offensichtlich unbegründet.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ausreiseaufforderung des BAMF abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen einen Ablehnungsbescheid des BAMF hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 Abs.4 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts aufschiebende Wirkung anordnen.

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Bei einem in Deutschland geborenen Kind unter sechs Jahren kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist (§24 Abs.1 Satz6 AsylG).

3

Formelle Verfahrensfehler sind nach §46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

4

Ein Asylantrag ist gemäß §30 Abs.1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht; ist dies nicht der Fall, ist in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Relevante Normen
§ AsylG § 3, § 4, § 14a, § 24 I Satz 6§ 75 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG§ 46 VwVfG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2309/16.A) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

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Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. April 2016 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

4

Dies ist hier nicht der Fall.

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Der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Antragstellerin nicht persönlich angehört hat, führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin, sondern entspricht § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG. Danach ist von der Anhörung abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ausländerbehörde der Stadt E.        hat dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. November 2015 die Geburt der Antragstellerin angezeigt. Die Antragstellerin wurde am 29. Oktober 2014 in D.        geboren und ist damit ein unter sechs Jahre altes, in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind. Das Bundesamt hat – wie aus dem angegriffenen Bescheid vom 4. April 2016 hervorgeht – die Verfahrensakten der Mutter der Antragstellerin beigezogen. Das Asylverfahren der Mutter der Antragstellerin ist erfolglos geblieben, ihre Klage ist durch Urteil vom 10. Dezember 2015 rechtskräftig abgewiesen worden (VG Gelsenkirchen, 6a K 2091/15.A). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt aufgrund dieser Akten nicht ausreichend geklärt sein könnte, bestehen nicht.

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Auch der Einwand der Antragstellerin, dass lediglich der ihrer Mutter vom Bundesamt am 22. Dezember 2015 zugestellten „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ und der „Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG“ eine Übersetzung in die georgische Sprache beigefügt gewesen sei, während die „Mitteilung über die Asylantragstellung von Kindern nach § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG“ und das Schreiben mit dem Hinweis darauf, dass auf die Durchführung des die Antragstellerin betreffenden Asylverfahrens verzichtet werden könne, und mit der Bitte, falls nicht verzichtet werde, innerhalb eines Monats schriftlich die Gründe der Antragstellerin darzulegen, der Mutter der Antragstellerin nur in der deutschen Sprache zugestellt worden seien –, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 4. April 2016. Der hierin allenfalls liegende formelle Verfahrensfehler führt nicht zu einer Aufhebung der in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Er ist nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall.

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Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der maßgeblichen jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

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Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921.

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Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 2 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 3 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. April 2016 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Diesem ist die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren, in dem sie die Gelegenheit gehabt hat, inhaltlich zu ihrem Asylantrag Stellung zu nehmen und ihn zu begründen, nicht ansatzweise entgegengetreten. Sie hat insbesondere keine ihr drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.