Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Entscheidungsrelevant war insbesondere das Fernbleiben von der Anhörung und die unterlassene schriftliche Stellungnahme; vorgetragene Abschiebungshindernisse und Gesundheitsgefährdungen wurden nicht hinreichend substantiiert.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsbescheid abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, Mitwirkungspflichten verletzt, Abschiebungshindernisse nicht substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid besteht nach § 75 AsylVfG grundsätzlich nicht; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann gerechtfertigt sein, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, insbesondere einer ordnungsgemäß zugestellten Anhörung fernbleibt und nicht schriftlich zu den Asylgründen Stellung nimmt.
Der Zugang von Ladungen und Aufforderungen an eine Aufnahmeeinrichtung ist unter den gegebenen Umständen zu vermuten; der Betroffene muss substantiiert darlegen, dass die Schriftstücke ihn nicht erreicht haben oder eine Kenntnisnahme durch Sprachbarrieren verhindert war.
Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG wegen gesundheitlicher Gefährdung setzt konkrete, hinreichend substantiiert vorgelegte ärztliche Befunde oder sonstige konkrete Nachweise voraus, die eine erhebliche konkrete Gefahr im Heimatstaat belegen.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 1971/15.A) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Die getroffenen Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) sind nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 14. April 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Das Bundesamt hat die Anträge des Antragstellers unter Hinweis auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dagegen bestehen nach Lage der Dinge keine Bedenken. Der Antragsteller ist weder zu der auf den 3. März 2015 terminierten Anhörung erschienen, noch hat er auf die entsprechende Aufforderung der Behörde hin schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen.
Die Kammer geht davon aus, dass sowohl die Ladung zur Anhörung als auch die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme den Antragsteller erreicht hat. Dieser hat sich offenbar zumindest bis zu seiner Weiterleitung am 6. März 2015 in der Aufnahmeeinrichtung in T. aufgehalten, an welche die beiden Schreiben adressiert sind. Soweit seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 anmerkt, es sei „kein Nachweis in der Akte darüber enthalten, dass diese Schreiben […] das Bundesamt postalisch verlassen [haben] und dem Kläger jemals zugestellt worden sind“, vermag dies den Zugang der beiden Schreiben nicht in Frage zu stellen. Von dem Antragsteller wäre zu erwarten gewesen, dass er sich ausdrücklich zu der Frage, ob ihm die Schreiben zugegangen sind, erklärt, und sich nicht auf eine Kommentierung des Inhalts der Verwaltungsakte beschränkt. Dies gilt umso mehr als in der Antragsbegründung nur das Fehlen einer Ladung in einer „für den Kläger verständlichen Sprache“, nicht aber das generelle Fehlen einer Ladung gerügt worden war.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass den beiden Schreiben keine Übersetzung in die russische oder die georgische Sprache – beide Sprachen scheint der Antragsteller ausweislich seiner Unterschriften auf Bl. 14 und 17 der Verwaltungsakte zu beherrschen – beigefügt war. Der Antragsteller wusste aufgrund der ihm in georgischer Sprache erteilten Belehrung (Bl. 11-14 der Verwaltungsakte), dass er einen Termin zur Anhörung erhalten würde und dass er diesen Termin persönlich wahrzunehmen haben würde. Vor diesem Hintergrund war von ihm zu erwarten, dass er sich von dem Inhalt der ihm zugehenden Schreiben vom 27. Februar 2015 (Ladung) und vom 3. März 2015 (Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme), die er aufgrund des Briefkopfes mit Bundesadler etc. ohne Weiteres als offizielle, sein Asylverfahren betreffende Schreiben identifizieren konnte, Kenntnis verschafft, indem er gegebenenfalls andere Personen um Hilfe bittet. Dass in der zentralen Aufnahmeeinrichtung in T. jemand aufzufinden gewesen wäre, der zumindest den wesentlichen Inhalt der Schreiben in die russische oder die georgische Sprache hätte übersetzen können, ist ohne Weiteres anzunehmen. Zumindest hätte der Antragsteller einen entsprechenden Versuch unternehmen müssen. Dass er dies getan hat, ist nicht vorgetragen worden.
Vgl. zu diesen Fragen auch (in einem ähnlichen Fall) VG Augsburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - Au 3 S 15.30014 -, juris.
Nach alledem mag offen bleiben, ob der Eilantrag nicht auch deshalb abgelehnt werden müsste, weil der Antragsteller selbst im gerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise deutlich gemacht hat, warum er sein Heimatland verlassen hat. Die pauschale Angabe, für ihn bestehe in Georgien Lebensgefahr, hilft insoweit nicht weiter. Das Gericht vermag aus diesem Grunde nicht zu beurteilen, ob bei Durchführung einer Anhörung durch das Bundesamt eine für den Antragsteller positive Entscheidung über seine Anträge zumindest denkbar gewesen wäre.
Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet derzeit keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese kann auch daraus resultieren, dass Krankheiten des Antragstellers in seinem Heimatland nicht behandelt werden können und deshalb eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands alsbald nach der Ausreise einzutreten droht. Eine Erkrankung des Antragstellers, die zu einem entsprechenden Abschiebungshindernis führen könnte, ist indes weder vorgetragen noch belegt worden. Weder aus den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten noch aus dem vorgelegten Attest des Allgemeinmediziners C. ergibt sich hinreichend konkret, ob und in welchem Umfang ein akuter Behandlungsbedarf des Antragstellers besteht, dessen Befriedigung im Heimatland zu hinterfragen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.