Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseaufforderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen. Insbesondere erachtete das Gericht den Asylantrag als offensichtlich unbegründet; Vorbringen war unsubstantiiert.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage gegen einen Asylablehnungsbescheid hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nur nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und die Ablehnung sich aufdrängt.
Die Einreise über einen sicheren Drittstaat schließt grundsätzlich die Anerkennung als Asylberechtigter aus.
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es einer substantiierten Darlegung gezielter und intensiver Rechtsverletzungen aufgrund der in § 3 AsylVfG genannten Gründe sowie des Fehlens staatlichen Schutzes; bloße unsubstantiierte oder allgemein gehaltene Darstellungen genügen nicht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG setzt eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; bei allgemeinen Gefahren ist eine hohe Wahrscheinlichkeit lebensgefährlicher Konsequenzen darzulegen.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2720/14.A) wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921.
Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. Juni 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand.
Die Antragsteller haben auch keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Antragsteller haben eine Verfolgung in diesem Sinne nicht dargetan. Die von ihnen beschriebene Bedrängung des Antragstellers zu 1. durch „den Geheimdienst“ knüpft bereits nicht an eines der genannten persönlichen Merkmale des Antragstellers sondern offenbar an dessen gute Kontakte in Süd-Ossetien an. Somit handelt es sich schon nicht um „politische“ Verfolgung. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu 1. sich insoweit in einer ausweglosen Lage befunden hat. Die Versuche des Geheimdienstes, ihn anzuwerben, haben nach Aussage des Antragstellers zu 1. bereits nach dem Krieg im Jahre 2008 begonnen. Warum der Antragsteller diesen Versuchen fünf Jahre lang hat widerstehen können und sich nun im Jahre 2013 plötzlich in einer ausweglosen Lage befunden haben soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zu Recht führt das Bundesamt im Übrigen aus, dass der Vortrag der Antragsteller in hohem Maße unsubstantiiert ist. Ein einigermaßen aussagekräftiges Bild von der Situation der Familie in der in Rede stehenden Zeitspanne zwischen dem Ende des Krieges (Sommer 2008) und der Ausreise (Dezember 2013) haben die Antragsteller nicht vermittelt.
Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.