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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 888/15.A·26.05.2015

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVorläufiger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 25. März 2015. Zentral war, ob die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, obwohl § 75 AsylVfG dies grundsätzlich ausschließt. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden; insbesondere fehlten Anhaltspunkte für ein in Polen „erfolglos abgeschlossenes“ Asylverfahren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Klage gegen eine Ausreiseaufforderung oder Abschiebungsandrohung hat nach § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 4 AsylVfG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Zur Beurteilung ernstlicher Zweifel ist nach § 77 Abs. 1 AsylVfG die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen; fehlende Feststellungen dazu, ob ein ausländisches Asylverfahren tatsächlich abgeschlossen wurde, können ernstliche Zweifel begründen.

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Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylVfG setzt voraus, dass im Drittstaat ein Asylverfahren bereits „erfolglos abgeschlossen“ worden ist; die Behörde muss insoweit eigene Ermittlungen anstellen oder substanziierte Angaben vorlegen.

Relevante Normen
§ 71a AsylVfG§ 75 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 71a Abs. 4 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 71a Abs. 4 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1935/15.A) gegen den Bescheid vom 25. März 2015 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

3

Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71a Abs. 4 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

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Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wäre nämlich gemäß § 71a AsylVfG nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsteller in Polen bereits ein Asylverfahren „erfolglos abgeschlossen“ haben. Dass das von den Antragstellern in Polen eingeleitete Asylverfahren in irgendeiner Weise abgeschlossen worden ist, ist indessen weder von den Antragstellern vorgetragen worden, noch hat die Antragsgegnerin entsprechende Ermittlungen angestellt. Da die Antragsteller sich nur wenige Wochen in Polen aufgehalten haben und eine Anhörung dort offenbar nicht stattgefunden hat, liegt jedenfalls eine Sachentscheidung der polnischen Behörden über den Antrag nicht nahe. Ob die polnischen Behörden das Verfahren wegen der Ausreise der Antragsteller eingestellt haben, ist nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund bestehen zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

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Ausführlich und mit weiteren Nachweisen dazu in einem ähnlichen Fall VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 12a L 807/15.A -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.