Vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren abgelehnt – Asylantrag offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration. Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab und hielt den Asylantrag für offensichtlich unbegründet. Entscheidungsgrund waren mangelnde Glaubhaftigkeit des Vortrags, Einreise über ein sicheres Drittland und das Fehlen individueller Abschiebungshindernisse.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen einen ablehnenden Asylbescheid hat nicht ohne weiteres aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen und die Ablehnung sich geradezu aufdrängt.
Die Einreise über ein sicheres Drittland und frühere Asylanträge (z. B. nach EURODAC-Erkenntnissen) können die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsszenarios bzw. die Notwendigkeit internationalen Schutzes erschüttern.
Für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist grundsätzlich das Vorliegen einer individuellen, konkreten Gefahr erforderlich; allgemeine Gefahrenlagen genügen nur bei hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährlicher Folgen für den Betroffenen.
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1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2431/14.A) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921.
Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 12. Mai 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Dass eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand.
Der Antragsteller hat auch keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist.
Der Antragsteller hat eine politische Verfolgung in dem genannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Fraglich erscheint bereits, ob die von ihm befürchteten Maßnahmen des georgischen Staates überhaupt eine politische Verfolgung darstellen würden. Der Antragsteller hat angegeben, dass er im Januar 2012 gemeinsam mit anderen ein Konzert „gestört“ bzw. „niedergeschlagen“ habe, dass von der späteren Regierungspartei „H. U. “ bzw. von deren Gründer und Parteichef J. veranstaltet worden sein soll. Ergebnis der „Störung“ sollen der Abbruch des Konzerts und mehrere Knochenbrüche anwesender Personen gewesen sein. Legt man all dies als wahr zugrunde, so liegt der Gedanke nahe, dass es sich bei den anschließenden Vorladungen und sonstigen Maßnahmen um gewöhnliche Strafverfolgungsmaßnahmen gehandelt haben könnte. Auch in der Bundesrepublik Deutschland wäre ein gezielter und gewaltsamer Angriff auf eine entsprechende Veranstaltung, aus dem ernsthafte Verletzungen hervorgehen, mit Strafe bedroht. Dass die von dem Antragsteller befürchteten Maßnahmen an eines der in § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten Merkmale anknüpfen, erscheint somit jedenfalls nicht zwingend.
Davon abgesehen teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Vortrag des Antragstellers nicht glaubhaft ist. Der Antragsteller hat ausweislich der mittels der Datenbank „EURODAC“ gewonnenen Erkenntnisse und der in der Akte des Bundesamtes enthaltenen Stellungnahmen anderer europäischer Staaten bereits im Jahre 2012 zunächst in M. und sodann (am 5. Oktober 2012) in der T. um Asyl nachgesucht. Die Angaben des Antragtellers, Anlass für seine Ausreise seien der Wahlsieg des „H1. U1. “ bei der Parlamentswahl 2012 und die sich daran anschließenden Vorladungen etc. gewesen, kann demnach nicht der Wahrheit entsprechen. Denn zum Zeitpunkt der Parlamentswahl (1. Oktober 2012) befand der Antragsteller sich ersichtlich bereits außer Landes. Dass der Antragsteller später wohl noch einmal in das Heimatland zurücküberstellt worden ist, ändert nichts daran, dass das Geschehen sich so, wie es dem Bundesamt gegenüber geschildert worden ist, nicht abgespielt haben kann oder jedenfalls massiv unvollständig vorgetragen worden ist.
Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind dem zufolge ebenfalls nicht festzustellen.
Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.