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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 757/25.A·11.05.2025

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach §30 Abs.1 Nr.8 AsylG

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 8. April 2025 angeordnet. Es stellte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides fest, weil das Offensichtlichkeitsverdikt auf §30 Abs.1 Nr.8 AsylG gestützt war, ohne dass ein Folge-/Zweitantrag im Sinne der Asylverfahrens-Richtlinie vorlag. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH (C-123/23; C-202/23) und sieht daher vorläufigen Rechtsschutz nach §80 VwGO i.V.m. §36 Abs.4 AsylG als gerechtfertigt an. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben; Kosten trägt die Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat nach §75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann jedoch nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 Abs.4 AsylG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.

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Ein Offensichtlichkeitsverdikt nach §30 Abs.1 Nr.8 AsylG setzt voraus, dass der Asylantrag tatsächlich als Folge- oder Zweitantrag im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Definition (Art.2 Buchstabe q) der Asylverfahrens-Richtlinie) zu qualifizieren ist.

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Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Urteile C-123/23 und C-202/23) liegt kein Folgeantrag i.S.d. Art.2 Buchstabe q) vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Möglichkeit zur Wiedereröffnung oder Fortführung des ersten Verfahrens noch besteht (z. B. Laufzeit der neunmonatigen Frist).

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Beruht die Ablehnung eines Asylantrags auf dem Offensichtlichkeitsverdikt nach §30 Abs.1 Nr.8 AsylG, ohne dass die Voraussetzungen der einschlägigen unionsrechtlichen Definition vorliegen, begründet dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und kann vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 75 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG§ Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU§ Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. f) RL 2013/32/EU

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 2501/25.A) der Antragsteller gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. April 2025 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

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Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2025 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

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Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 8. April 2025. Das durch das Bundesamt ausgesprochene Offensichtlichkeitsverdikt ist nämlich auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller einen Folge- oder Zweitantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Die Antragsteller haben aber wohl keinen Folge- oder Zweitantrag im Sinne der Vorschrift gestellt.

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Denn es spricht vieles dafür, dass ein Antrag nur dann als Folge- oder Zweitantrag in diesem Sinne geltend kann, wenn es sich um einen Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchstabe q) der Asylverfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) handelt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG auf Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchstabe f) der Asylverfahrens-Richtlinie zurückgeht.

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Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 20/9463, S. 56 f.

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Als Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchstabe q) der Asylverfahrens-Richtlinie kann der Antrag der Antragsteller aber gerade nicht angesehen werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,

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Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 -, juris (Rn. 77 und 78),

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sind die Voraussetzungen des Art. 2 Buchstabe q) Asylverfahrens-Richtlinie nämlich nicht erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Antrag auf Wiedereröffnung des ersten Verfahrens gestellt werden kann. Vorliegend haben die Antragsteller ihren Asylantrag gestellt, bevor die neunmonatige Frist für die Beantragung der Fortführung ihres in Polen eingeleiteten ersten Asylverfahrens abgelaufen war. Aus eben diesem Grunde hat das Bundesamt seinen Bescheid vom 12. Dezember 2023 am 14. März 2025 aufgehoben. Dieselben Überlegungen dürften indes dazu führen, dass die Anträge der Antragsteller auch nicht unter Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 Buchstabe f) i.V.m. Art. 2 Buchstabe q) Asylverfahrens-Richtlinie fallen.

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Das Offensichtlichkeitsverdikt auf einen anderen Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG zu stützen, drängt sich bei summarischer Prüfung nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).