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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 615/16.A·03.04.2016

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Asylbescheid wegen ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. März 2016 an. Zwar entfaltet eine Klage gegen einen Asylbescheid nach §75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 AsylG kann das Gericht sie bei ernstlichen Zweifeln anordnen. Das Gericht hielt es für zweifelhaft, dass die Antragsteller ihre Mitwirkungspflichten „gröblich“ und zu vertreten verletzt haben, da Ladungen/Aufforderungen dem Bundesamt zurückgelaufen und den Beteiligten faktisch nicht bekannt geworden seien. Zudem wurde die mögliche Relevanz eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG berücksichtigt; die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Asylbescheid gemäß §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 AsylG stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen einen Asylbescheid hat gemäß §75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 AsylG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

2

Die Rechtmäßigkeit eines nach §30 Abs.3 Nr.5 AsylG gestützten Bescheids setzt voraus, dass die Betroffenen ihre Mitwirkungspflichten nach den einschlägigen Vorschriften gröblich verletzt und dies zu vertreten haben.

3

Der formale Annahmezugang behördlicher Schreiben (z. B. nach §10 Abs.2 S.4 AsylG) schließt nicht ohne Weiteres aus, dass tatsächliche Nichtkenntnis der Ladung ernstliche Zweifel an der Gröblichkeit und Zurechenbarkeit einer Mitwirkungspflichtverletzung begründet.

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Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz können auch Umstände wie die mögliche Geltung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG zu Gunsten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs 7§ AsylG § 30 Abs 3 Nr 5§ AsylG § 25§ AsylG § 10 Abs 2§ 75 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3, 4 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1356/16.A) gegen den Bescheid vom 1. März 2016 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

3

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2016 hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 3, 4 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung indes anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

4

Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Der Bescheid ist auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gestützt. Seine Rechtmäßigkeit setzt demnach voraus, dass die Antragsteller ihre Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG „gröblich verletzt“ und sie diese Verletzung zu vertreten haben. Dies erscheint zumindest ernstlich zweifelhaft.

5

Den Antragstellern kann nach Lage der Dinge allenfalls ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 AsylG vorgeworfen werden, weil sie ihre Asylgründe im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen haben. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass das Bundesamt den Antragstellern gemäß § 25 Abs. 5 AsylG Gelegenheit zu einer Anhörung und – wenn diese unentschuldigt nicht wahrgenommen wird – zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben hat. Vorliegend ist weder die Ladung zur Anhörung vom 21. November 2014, noch die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 den Antragstellern zugegangen. Die entsprechenden Zustellungsurkunden sind mit dem Vermerk des Zustellers „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurückgelaufen. Zwar mag der Zugang der Schreiben gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG formal als bewirkt gelten können. Ob der Umstand, dass die Antragsteller den ihnen faktisch gar nicht bekannt gewordenen Aufforderungen nicht nachgekommen sind, auf eine „gröbliche“ und von ihnen zu vertretende Verletzung von Mitwirkungspflichten schließen lässt, erscheint dem Gericht aber nicht unzweifelhaft. Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller sich zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes erklärt.

6

Dass hinsichtlich der Antragstellerin zu 4. die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zumindest erwogen werden kann, kommt hinzu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.