Anordnung aufschiebender Wirkung bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung seines Asylantrags und eine Ausreiseaufforderung. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig ab, weil die einwöchige Frist nach §36 Abs.3 AsylVfG versäumt und keine Wiedereinsetzung substantiiert geltend gemacht wurde. In der Sache bestanden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids: der Asylantrag war nach §30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, glaubhafte Nachweise zu Verfolgung oder Abschiebungshindernissen fehlten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Fristversäumnis und fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 AsylVfG ist unzulässig, wenn die einwöchige Frist des §36 Abs.3 S.1 AsylVfG versäumt wurde und keine substantiierte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen wird.
Die aufschiebende Wirkung kann nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen; bei Vorliegen eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags nach §30 Abs.1 AsylVfG fehlen solche ernstlichen Zweifel.
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen derart klar sind, dass vernünftigerweise kein Zweifel besteht und die Ablehnung sich geradezu aufdrängt.
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG sind konkrete und glaubhaft gemachte tatsächliche Umstände erforderlich; vager oder oberflächlicher Vortrag genügt nicht, insbesondere wenn nicht dargelegt wird, dass staatlicher Schutz nicht vorhanden ist.
Ein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.5 bzw. Abs.7 AufenthG setzt eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; allgemeine Gefahren im Zielland begründen ein Hindernis nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Situation für den Betroffenen.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 1798/14.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) versäumt hat. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 2014 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 4. April 2014, zugestellt worden. Der Antrag hätte daher gemäß § 57 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 222 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens am Freitag, dem 11. April 2014, gestellt werden müssen. Er ist indessen erst am 14. April 2014 bei Gericht eingegangen. Zwar hat der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung pauschal „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt. Da er jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes benannt hat, kann das Gericht eine Wiedereinsetzung nicht gewähren.
Der Antrag wäre aber auch in der Sache nicht erfolgreich. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.
Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2. April 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Dass eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand.
Der Antragsteller hat auch keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Eine Verfolgung in dem vorgenannten Sinne ist auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers nicht festzustellen. Die Angaben desAntragstellers zu seiner Tätigkeit als „Sicherheitspolizist“, zu seinem Tun im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl und zu den beiden Vorfällen, die sich im Anschluss daran ereignet haben sollen, sind so vage und oberflächlich, dass sie eine ernsthafte Einordnung und Überprüfung nicht zulassen. Insbesondere die Frage, ob die Maßnahmen der georgischen Polizei und Justiz an eines der oben genannten Merkmale anknüpfen und damit als „politisch“ zu werten sind, lässt sich anhand des Vortrags des (insoweit mitwirkungspflichtigen) Antragstellers nicht beantworten.
Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.