Abgelehnte PKH und Versagung der aufschiebenden Wirkung in Asylverfahren wegen offensichtlich unbegründetem Asylantrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung. Das VG lehnte die PKH ab, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat. Die aufschiebende Wirkung wurde versagt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen: der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, die Vorbringen sind überwiegend krimineller Natur und nicht ausreichend substantiert.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurden abgelehnt; Kostenentscheidung zuungunsten der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die aufschiebende Wirkung einer Klage in Asylfällen ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ein Asylantrag gilt gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und die Ablehnung sich aufdrängt.
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist ein Mindestmaß an Substantiierung des Gefährdungsvorbringens erforderlich; vage oder unkonkrete Angaben zu Drohungen oder allgemeiner Kriminalität genügen nicht.
Eine Verfolgung mit überwiegend kriminellem bzw. wirtschaftlichem Hintergrund begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Schutz nach Asylrecht bzw. Flüchtlingsschutz, soweit kein politisches Verfolgungsmerkmal vorliegt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2223/12.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2223/12.A) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2012 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.
Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921.
Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.
Vorliegend drängte sich die Abweisung des Asylantrags auf. Insoweit wird zunächst auf die ausführliche Begründung des Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen. Die Antragsteller sind den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegen getreten. Die Antragsteller haben insbesondere keine erlittenen politischen Verfolgungsmaßnahmen geltend gemacht. Die vom den Antragstellern behaupteten Ursachen ihrer Flucht haben keinen Bezug zu den von § 60 Abs. 1 AufenthG vorgesehenen Verfolgungsmerkmalen; es handelt sich um eine Verfolgung mit bloß kriminellem und nicht politischem Hintergrund. Die Antragsteller werden nach ihrem Vorbringen aufgrund ihrer guten wirtschaftlichen Situation erpresst und bedroht und nicht wegen ihrer politischen Situation. Abgesehen von den im angegriffenen Bescheid dargelegten und nachvollziehbaren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens hat das Bundesamt zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den geschilderten Angriffen und Bedrohungen um allgemeine und kommerzielle Kriminalität handelt. Dass der armenische Staat nicht grundsätzlich gewillt und in der Lage ist, die Antragsteller vor den behaupteten Übergriffen zu schützen, ist nach Auskunftslage nicht erkennbar. Die Antragsteller selbst haben in ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Erpresser festgenommen habe. Soweit die Antragsteller in der Antragsbegründung darauf abstellen, dass die Polizei mit den Erpressern zusammen arbeiten würde und lediglich einen "Scheinerpresser" festgenommen habe, ist dieser "Verdacht" nicht näher begründet und konkretisiert. Anhaltspunkte für das behauptete "kollusive Zusammenwirken" zwischen Polizei und Straftätern haben die Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit dort festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht bestehen. Auch diesbezüglich folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid und nimmt hierauf zur Begründung Bezug. In Betracht kommt insoweit auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller Abschiebungsschutz auch nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer (individuellen) konkreten Gefahr ist ein Mindestmaß an Substantiierung des Vorbringens unerlässlich, das hier unterschritten ist. Die Darstellung der Bedrohung durch die Erpresser bleibt vage und unsubstantiiert. Abgesehen von der pauschalen Behauptung des Antragstellers zu 2), dass er erpresst werde und seiner Frau und ihm Drohungen ausgesprochen worden seien, tragen die Antragsteller nichts zur einer konkreten Gefährdung vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - insbesondere auch durch das Nichterreichen staatlicher Hilfen in Armenien - lässt sich danach nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.