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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 344/14.A·26.03.2014

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ausreise- und Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Ablehnungs- und Abschiebungsbescheid des Bundesamts. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und lehnt den vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Asylanträge seien offensichtlich unbegründet, begründet durch unzureichende Sachvorträge zu politischer Verfolgung; auch Subsidiärschutz- und Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Ablehnungs- und Abschiebungsbescheid abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Klagen gegen einen Ablehnungsbescheid im Asylverfahren haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann sie nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und die Ablehnung sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung aufdrängt.

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Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigung setzt das Vorliegen gezielter, staatlich zuzurechnender oder staatlich unbehebbare Verfolgung voraus; lediglich vage oder nachbarschaftliche Zwischenfälle und unsubstantiierte Drohungen genügen hierfür nicht.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5/7 AufenthG setzt in der Regel eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; bei Verweis auf allgemeine Gefahren ist ein hinreichend wahrscheinliches Eintreten der Gefahr nach der Rückkehr erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 16a GG, § 60 AufenthG, § 3 AsylVfG, § 3c AsylVfG§ 75 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 30 Abs. 1 AsylVfG§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 1035/14.A) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

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Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

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Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

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Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921.

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Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Die Antragsteller haben keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheiden. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. All dies gilt der Sache nach auch für die Eigenschaft als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG.

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Eine politische Verfolgung in diesem Sinne ist dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen. Bei dem gravierendsten Vorfall – der Verletzung des Antragstellers zu 1. bei einer Hochzeit im Jahre 2007 – hat es sich offenbar um einen Streit zwischen Nachbarn mit unterschiedlicher politischer Überzeugung gehandelt. Dass es sich um einen dem georgischen Staat oder der (damals) dominierenden Partei zurechenbaren Übergriff gehandelt haben könnte, ist demgegenüber nicht erkennbar und lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass der Antragsteller zu 1. anschließend nicht von der Polizei vernommen worden ist; offenbar haben der Antragsteller zu 1. und seine Familie sich gar nicht an die Polizei gewandt. Auch bei dem zweiten konkret geschilderten Vorfall, der sich im Jahre 2012 zugetragen haben soll, hat es sich um Beschimpfungen und Bedrohungen durch einen Nachbarn, nicht aber durch einen staatlichen Akteur gehandelt. Hinsichtlich seiner Kündigung im November 2006 hat der Antragsteller zu 1. selbst keinen politischen Hintergrund behauptet, sondern erklärt, vermutlich sei er „einfach nur so entlassen worden“. Alle sonstigen Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Bedrohung haben die Antragsteller nur äußerst vage geschildert. Dass hinter den behaupteten Drohanrufen tatsächlich der georgische Staat oder die jeweils herrschende Partei – die politischen Verhältnisse in Georgien haben sich in den letzten Jahren gravierend verändert – gestanden hat, ist ebenso wenig substantiiert worden wie die These, die georgische Polizei würde den Antragstellern keinen Schutz gewähren, wenn sie dort um Hilfe nachsuchen würden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Drohanrufe sich über einen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren (2007 bis 2012) erstreckt haben sollen und dass der Antragsteller zu 1. seine Tätigkeit für die Partei „B.      N.             “ dennoch kontinuierlich weiter betrieben haben will. Dies weckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geschilderten Drohungen, die sich offenbar bis zur Ausreise der Antragsteller niemals realisiert haben.

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Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.

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Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.

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Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.

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Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.