Anordnung aufschiebender Wirkung wegen mangelhafter Belehrung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts, das Asylverfahren einzustellen und Abschiebung anzudrohen. Streitpunkt war, ob die nach §33 Abs.4 AsylG erforderliche schriftliche Belehrung gegen Empfangsbestätigung erteilt worden ist und die Klage Erfolgsaussichten hat. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Belehrung mangelhaft war und die Klage sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Die Verfahrenskosten sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Asylbescheid wegen mangelhafter Belehrung stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann gemäß §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §§33 Abs.6, 36 Abs.3 AsylG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Die Einstellung des Asylverfahrens wegen vermuteten Nichtbetreibens nach §33 Abs.5 AsylG setzt eine den Anforderungen des §33 Abs.4 AsylG entsprechende schriftliche Belehrung voraus, die gegen Empfangsbestätigung erfolgt.
Eine Belehrung, die lediglich auf ‚nachteilige Auswirkungen‘ des Ausbleibens bei einer Anhörung hinweist, erfüllt nicht die Anforderungen des §33 Abs.4 AsylG.
Fehlt die vorgeschriebene Empfangsbestätigung oder eine zutreffende Belehrung, ist die Verfügung, mit der das Bundesamt das Asylverfahren einstellt und Abschiebung androht, in der Regel rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylG; bei Erfolg des Antragstellers sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6a K 7949/16.A) gegen den Bescheid vom 3. November 2016 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es trotz der Möglichkeit, einen Antrag beim Bundesamt nach § 33 Abs. 5 S. 2 Asylgesetz (AsylG) zu stellen, nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Vgl. nur VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 6 L 1803/16.A -, Juris, mit weiteren Nachweisen zu der im Anschluss an den Beschluss des BverfG vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 – ergangenen Rechtsprechung.
Der Antrag ist auch begründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. November 2016 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 33 Abs. 6, 36 Abs. 3 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, was sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache richtet. Vorliegend wird sich der angefochtene Bescheid in der Hauptsache voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, so dass ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht festgestellt werden kann.
Rechtsgrundlage des Bescheides, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren eingestellt und den Antragstellern die Abschiebung nach Armenien angedroht hat, ist § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG. Danach stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Ausländer ist gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Folgen des Nichtbetreibens hinzuweisen. An einer diesen Anforderungen entsprechenden Belehrung fehlt es vorliegend.
Die den Antragstellern am 2. März 2016 gegen Unterschrift ausgehändigte Belehrung weist lediglich darauf hin, dass das Ausbleiben bei der Anhörung „nachteilige Auswirkungen“ haben kann, nicht aber auf die (nach der damaligen Rechtslage noch gar nicht vorgesehene) Möglichkeit der Verfahrenseinstellung wegen vermuteten Nichtbetreibens. Eine solche Belehrung genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht.
Ebenso etwa VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 L 1544/16.A -, Juris, und VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 6 L 1803/16.A -, Juris, mit weiteren Nachweisen.
Die den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übermittelte Ladung zur Anhörung vom 22. August 2016 enthält zwar eine auf § 33 Abs. 5 AsylG bezogene Belehrung. Diese Belehrung ist aber nicht „gegen Empfangsbestätigung“ erteilt worden, wie in § 33 Abs. 4 AsylG verlangt. Eine entsprechende Bestätigung ist dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts nicht zu entnehmen. Bei summarischer Prüfung führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. November 2016.
Ebenso etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 5a L 2635/16.A -; VG München, Beschluss vom 22. November 2016 – M 11 S 16.34171 -, Juris; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 33 Rn. 9.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.