Einstweilige Anordnung gegen Mitteilung des BAMF an Ausländerbehörde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, um eine Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde, die den Abschiebungsvollzug ermöglichen könnte, vorläufig zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 VwVfG nicht glaubhaft gemacht wurden. Es bestanden erhebliche Glaubwürdigkeitszweifel, insbesondere wegen Identitätstäuschung und widersprüchlicher Angaben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde abgewiesen; Voraussetzungen für Folgeverfahren nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach einem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid setzt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG voraus.
Ein Folgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden gehindert war, die für die Wiederaufnahme maßgeblichen Tatsachen bereits im früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Widersprüchliche, unglaubwürdige oder erst spät eingeführte Darstellungen des Schutzsuchenden, insbesondere in Verbindung mit Identitätstäuschung oder erheblichen Abweichungen zum Erstvorbringen, können dazu führen, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Eine Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG ist kein Verwaltungsakt und ist im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern gegebenenfalls durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO anzufechten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft. Mangels erneuter Abschiebungsandrohung bildet die in dem Erstbescheid vom 23. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der entsprechenden Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 Asylgesetz (AsylG) die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung. Da die in Rede stehende Mitteilung kein Verwaltungsakt ist und somit in der Hauptsache nicht im Wege der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtsschutz nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern in der Weise zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung abgeschoben werden darf.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist indes nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Entscheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) zu Recht abgelehnt.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Vorliegend hatte die Antragstellerin bereits einen ersten Asylantrag gestellt, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 23. April 2015 abgelehnt worden ist. Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wäre somit, dass die Anforderungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des Bescheides des Bundesamts vom 13.Oktober 2016 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Dass sich die Sach- und Rechtslage nach Abschluss des Erstverfahrens durch Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2015 (6a K 2091/15.A) zu ihren Gunsten geändert hat, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die schriftliche Begründung ihres Folgeantrags beschreibt vielmehr ausschließlich Geschehnisse, die sich offenbar bereits vor der Ausreise im Jahre 2014 zugetragen haben. Dass die Antragstellerin gehindert gewesen sein könnte, diese Geschehnisse bereits in dem Erstverfahren geltend zu machen, ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen fehlt es regelmäßig an der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen oder Gefahren, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 ‑ 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin nicht nur über ihre Identität getäuscht, sondern im Erstverfahren auch völlig andere Geschehnisse in Georgien vor der Ausreise geltend gemacht und zwar – vor allem gegenüber dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2015 – in sehr detaillierter Weise. Dass die nunmehr angeführten Gründe für die Flucht aus Georgien in der ausführlichen Befragung durch den Einzelrichter nicht zur Sprache gekommen sind, obwohl die maßgeblichen Personen – Vater, Mutter und Ehemann der Antragstellerin – Hauptgegenstand dieser Befragung waren, weckt massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und hätte von der Antragstellerin erläutert werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Nach alledem kann auch von einer Pflicht des Bundesamtes, das Verfahren gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen wieder aufzugreifen, keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.