Anordnung aufschiebender Wirkung bei Folgeasylantrag nach Vorlage neuer Beweismittel
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhielten für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe; zudem ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid mit Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung an. Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil durch eine nachträglich vorgelegte Bescheinigung der Staatsanwaltschaft erstmals neue, günstigere Beweismittel vorliegen. Die weitere Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung werden stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren kann nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Klage gegen eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung hat nach § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 5 AsylG und § 36 Abs. 4 AsylG anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Ein Folgeantrag ist nach endgültiger Ablehnung des Erstverfahrens nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG erfüllt sind; insb. neu vorgelegte Beweismittel, die bei der Erstentscheidung nicht vorlagen und eine günstigere Entscheidung ermöglichen könnten, können diese Voraussetzungen begründen.
Die Vorlage neuer Beweismittel kann zugleich die Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich machen; die abschließende Bewertung hierüber obliegt dem Hauptsacheverfahren.
Tenor
1. Den Antragstellern wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. I. X. aus E. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 46/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2015 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71 Abs. 5 AsylG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel daran, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen durfte und damit zugleich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Vorliegend haben die Antragsteller bereits erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Der ihre Erstanträge ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 31. Oktober 2013 ist bestandskräftig, nachdem das beschließende Gericht die gegen den Bescheid gerichtete Klage 6 K 5327/13.A mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Januar 2015 abgewiesen hat.
Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn – was hier allein in Betracht zu ziehen sein dürfte – neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) –. Nach Stellung des Asylfolgeantrags unter Verweis darauf, dass der Antragsteller zu 1. wegen seiner politischen Ansichten nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und dass er polizeilich gesucht werde, haben die Antragsteller durch anwaltliches Schreiben vom 13. Juli 2015 eine auf den 5. Juni 2015 datierte Bescheinigung der Staatsanwaltschaft der Republik Armenien und damit ein neues, während des Asylerstverfahrens noch nicht vorhandenes Beweismittel vorgelegt, ausweislich der wegen der Durchführung von bzw. Beteiligung an Massenunruhen am 1. März 2008 und wegen unkorrekter Äußerungen über den Staat und die Polizei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu 1. in seinem Heimatland andauern und er seit dem 15. August 2013 zur Fahndung ausgeschrieben sein soll. Dieses neue Beweismittel lässt eine für die Antragsteller günstigere Entscheidung ihrer Anträge möglich erscheinen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG vorliegen oder ob aufgrund der nunmehr vorgelegten Bescheinigung die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Rede stehen könnte, kann allerdings nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht abschließend beurteilt werden und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.