Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseaufforderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des BAMF. Das VG Gelsenkirchen lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, weil das öffentliche Vollziehungsinteresse die privaten Interessen überwiegt und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das Asylverfahren war aufgrund einer vom Antragsteller erklärten Rücknahme beendet; eine Anfechtung dieser Rücknahme ist nur bei Drohung, arglistiger Täuschung oder falscher Empfehlung der Behörde möglich und wurde nicht substantiiert vorgetragen. Zudem liegen keine erkennbaren Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat nach den einschlägigen Vorschriften des Asylverfahrensrechts nicht von vornherein aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Bei der Abwägung im Eilverfahren sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich; bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Die Rücknahme eines Asylantrags gilt als förmliche Verfahrenshandlung und ist grundsätzlich nicht wegen Motiv‑ oder Erklärungsirrtums anfechtbar; eine Loslösung von der Erklärung ist nur bei Drohung, arglistiger Täuschung oder falscher Empfehlung der Behörde möglich.
Für die erfolgreiche Anfechtung einer Rücknahme wegen arglistiger Täuschung oder falscher Empfehlung genügt nicht die bloße Behauptung; es ist substantiiert darzulegen, dass und wie die Behörde durch Täuschung oder eine unrichtige Empfehlung die Rücknahme verursacht hat.
Behauptungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen oder pauschale Hinweise begründen kein Abschiebungsverbot.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5037/15.A) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß §§ 75, 38 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gebotenen Abwägung der für und gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gesichtspunkte unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse. Es bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung sowie der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass das Asylverfahren des Antragstellers eingestellt ist. Nach § 32 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Asylantrags in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Vorliegend hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. September 2015 seinen Asylantrag zurückgenommen. Dies stellt der Antragsteller inzwischen auch nicht mehr in Abrede. Nachdem er zunächst erklärt hat, von einer Rücknahme des Antrags sei ihm „nichts bekannt“, hat er nunmehr eingeräumt, er habe die Rücknahmeerklärung unterzeichnet – dies allerdings nur, weil der Mitarbeiter des Bundesamts ihm erklärt habe, bei ihm werde, wie bei seiner Mutter, ein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Damit stellt sich die Frage der Anfechtung der Rücknahmeerklärung.
Es entspricht der weitgehend einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine Rücknahme als förmliche Verfahrenshandlung nicht – etwa wegen eines Motiv- oder Erklärungsirrtums – angefochten werden kann. Von einer entsprechenden Erklärung soll sich der Betreffende vielmehr nur dann lösen können, wenn die Erklärung durch Drohung, arglistige Täuschung oder falsche Empfehlung der Behörde hervorgerufen worden ist.
Vgl. dazu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2003 - 1 K 3502/02.A - und Beschluss vom 13. Januar 2011 - 7 L 2344/10.A -, Juris; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Juli 2013 - RN 8 S 13.30330 -, Juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. September 2015 - 3 B 76/15 -, Juris.
Dem schließt die Kammer sich an. Vorliegend kämen nach Lage der Dinge allenfalls die Varianten einer arglistigen Täuschung oder einer falschen Empfehlung in Betracht. Der Vortrag des Antragstellers genügt jedoch nicht, um eine entsprechende Ursache im Handeln der Behörde zumindest wahrscheinlich zu machen. Nachdem der Antragsteller bei seiner Anhörung ausdrücklich erklärt hat, er habe in B. keinerlei Probleme gehabt und sei allein deshalb nach Deutschland gekommen, weil seine schwer kranke Mutter einer Begleitung bedurft habe, lag es für den betreffenden Bundesamtsmitarbeiter nahe, eine Antragsrücknahme anzuregen und dem Antragsteller (zutreffend) mitzuteilen, dass der angeführte Umstand, dass die Mutter des Antragstellers auf dessen Betreuung angewiesen sei, allenfalls zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis würde führen können, das im weiteren Verfahren durch die Ausländerbehörde, nicht aber durch das Bundesamt zu prüfen sei. Dass der Mitarbeiter des Bundesamts gegenüber dem Antragsteller erklärt hat, die Ausländerbehörde werde einen Antrag auf Feststellung dieses inlandsbezogenen Abschiebungsverbots positiv bescheiden, hält das Gericht hingegen – schon wegen der fehlenden Zuständigkeit des Bundesamts für eine solche Entscheidung – für äußerst unwahrscheinlich. Insoweit hätte es eines weit detaillierteren Vortrags des Antragstellers bedurft, zumal nachdem dieser im Klage- und Antragsverfahren zunächst keine Anstalten gemacht hat, sich mit der von ihm abgegebenen Rücknahmeerklärung zu beschäftigen. Selbst wenn die Ausländerbehörde bei der Prüfung des inlandsbezogenen Abschiebungsverbots zu einem für den Antragsteller negativen Ergebnis käme oder bereits gekommen sein sollte, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers allein ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Betracht kam. Dass ein Festhalten an dem Asylantrag beim Bundesamt zum Erfolg hätten führen können, ist hingegen auch auf der Grundlage des Vortrags im Klage- und Antragsverfahren nicht ersichtlich. Die möglicherweise abgegebene Empfehlung des Bundesamts, ein entsprechendes Abschiebungsverbot gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen, kann daher nicht als „falsch“ oder gar „arglistig“ betrachtet werden.
Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend das Vorliegen von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG verneint. Für das Vorliegen derartiger Abschiebungsverbote sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.