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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1906/14.A·22.12.2014

Eilantrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung bei Dublin-Überstellung nach Belgien abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtEU-Recht (Dublin-Verordnung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7.11.2014, mit dem die Abschiebung nach Belgien angeordnet wurde. Das Gericht lehnte den Eilantrag als unzulässig wegen Fristversäumnis nach §34a Abs.2 AsylVfG ab und befand ihn zugleich als unbegründet. Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass Belgien nach der Dublin-III-VO zuständig ist, Belgien die Wiederaufnahme anerkannt hat und keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel vorliegen.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Belgien abgewiesen; unzulässig wegen Fristversäumnis und in der Sache unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §34a Abs.2 AsylVfG ist unzulässig, wenn die einwöchige Antragsfrist nicht eingehalten wird und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht wird.

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen abschiebenden Asylbescheid nach §80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. §75 AsylVfG kann nach §80 Abs.5 VwGO nur angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; maßgeblich sind insb. die Erfolgsaussichten der Klage.

3

Nach der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den dortigen Kriterien für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist; dieser Staat ist zur Wiederaufnahme verpflichtet.

4

Systemische Mängel des zuständigen Mitgliedstaats, die ein menschenrechtswidriges Vorgehen nahelegen, sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen; fehlen solche Anhaltspunkte, begründet dies kein Selbsteintrittsrecht nach Art.17 Dublin-III-VO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 60 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylVfG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27a AsylVfG§ Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Antragsteller,

3

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 5416/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2014 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er ist sowohl unzulässig, als auch unbegründet.

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Unzulässig ist der Antrag, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt worden ist. Da die Entscheidung des Bundesamtes den Antragstellern ausweislich der Postzustellungsurkunde über den Leiter der Aufnahmeeinrichtung am 17. November 2014 zugestellt worden ist, endete die einwöchige Antragsfrist mit Ablauf des 24. November 2014. Der Eilantrag ist jedoch erst am 3. Dezember 2014 und damit zu spät gestellt worden. Ein Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist nicht gestellt und Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Der Eilantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

7

Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 7. November 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Belgien angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren – ungeachtet des Umstands, dass die Klage wohl ebenfalls verfristet ist – aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

8

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

9

Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 Belgien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben in Belgien den ersten Asylantrag gestellt haben und am 18. Juni 2014 aus Belgien in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat Belgien mit Schreiben an das Bundesamt vom 21. August 2014 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.

10

Umstände, die einer Abschiebung der Antragsteller nach Belgien entgegenstehen und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO Gebrauch macht und die Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Belgien systemische Mängel aufweisen könnten, die nahe legen, dass die Antragsteller in Belgien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch die Antragsteller rügen keine systemischen Mängel des belgischen Asylverfahrens.

11

Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.

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Für entsprechende Mängel in Bezug auf Belgien sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine hinreichenden Anhaltspunkte.

13

Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report); "Amnesty Report 2013 - Belgien"

14

Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.