Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Dublin-Rückübernahme wegen ungeklärter Reisefähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Dublin-Rückübernahmebescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2015. Zentral ist, ob das Aussetzungsinteresse die Vollziehung überwiegt. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten bestehen und das Bundesamt die Reisefähigkeit der Antragstellerin Nr. 2 nicht ausreichend geprüft hat. Die Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Dublin-Rückübernahmebescheid vom 22.01.2015 wurde stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt in Betracht, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse überwiegt; bei der summarischen Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen.
Ist nach der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) ein anderer Mitgliedstaat zuständig, hat die zuständige nationale Behörde nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Rückübernahme/Abschiebung in diesen Staat anzuordnen; behauptete systemische Mängel des Aufnahmestaats bedürfen durchgreifender, substanziierter Anhaltspunkte.
Die prüfpflichtige Behörde hat vor Erlass einer Abschiebungsanordnung zu untersuchen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann; hierzu gehören die Prüfung reisefähigkeitsbezogener und inlandsbezogener Vollzugshindernisse.
Besteht aufgrund des Gesundheitszustands die konkrete Gefahr einer erheblichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung (insbesondere bei Reiseunfähigkeit), rechtfertigt dies die Aussetzung der Vollziehung, sofern diese Gefahr nicht durch zumutbare Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 456/15.A) gegen den Bescheid vom 22. Januar 2015 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 456/15.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2015 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
Vorliegend bestehen – nach derzeitiger Aktenlage – durchaus Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Zwar dürfte die Republik Lettland der für das Asylverfahren der Antragsteller zuständige Staat sein; das Gericht vermag derzeit jedoch nicht festzustellen, dass eine Abschiebung nach Lettland durchgeführt werden kann, was gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG Voraussetzung für die erlassene Abschiebungsanordnung ist.
a)
Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Republik Lettland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Lettland den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Lettland über die Niederlande in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Lettland mit Schreiben an das Bundesamt vom 21. Januar 2015 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Lettland in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.
Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.
Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Republik Lettland sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Nähere Informationen über das lettische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der vom European Migration Network (EMM) zusammengestellte Bericht „The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States“ aus dem Jahre 2014. Dass das Asylsystem in Lettland grundsätzlich wirksam und zugänglich ist, bestätigt der „Latvia 2013 Human Rights Report“ des US-amerikanischen Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor). Auf gewisse Probleme hinsichtlich der Information der Asylbewerber über das Asylverfahren hat Amnesty International im Jahre 2013 (Länderreport Lettland) hingewiesen. Für die Feststellung „systemischer Mängel“ genügen die knappen Informationen von Amnesty International jedoch nicht.
b)
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vermag die Kammer derzeit dennoch nicht festzustellen, weil das Bundesamt sich mit der Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. nicht (erkennbar) auseinander gesetzt hat, obwohl dies nach Lage der Dinge geboten gewesen wäre.
Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ist es mit Blick auf den Wortlaut der Wortschrift („feststeht“) Aufgabe allein des Bundesamtes zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegen stehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde kein Raum bleibt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung kann sich unter anderem dann ergeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reisefähigkeit im weiteren Sinne).
Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Vorliegend hat der Psychologische Dienst der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber T. in zwei Bescheinigungen vom 12. Dezember 2014 und vom 19. Dezember 2014 festgestellt, dass bei der Antragstellerin zu 2. der dringende Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe, eine psychopharmakologische Behandlung begonnen worden sei und die Gefahr einer weiteren psychischen Dekompensation mit akuter Suizidalität bestehe; die Antragstellerin sei derzeit weder reise- noch verhandlungsfähig. Da die Bescheinigungen von dem Psychologischen Dienst der Unterbringungseinrichtung und damit von einer wohl im weiteren Sinne der Landesverwaltung zurechenbaren Stelle stammen, hätte Anlass bestanden, sich mit der Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin auseinanderzusetzen. Dass dies geschehen ist, lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Es muss daher dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben zu klären, ob das Bundesamt im Zusammenwirken mit der Ausländerbehörde eine Abklärung des Gesundheitszustands der Antragstellerin zu 2. vor einer etwaigen Abschiebung nach Lettland sowie gegebenenfalls besondere Vorkehrungen bei der Durchführung der Abschiebung und eine Information der lettischen Behörden über den Zustand und die Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin zu 2. sicherstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.