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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1837/14.A·16.12.2014

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin-Überstellungsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der das Asylverfahren als unzulässig erklärt und Abschiebung in die Niederlande anordnet. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat. Die Niederlande sind nach VO (EU) Nr. 604/2013 zuständig, haben die Aufnahme anerkannt und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel oder Reiseunfähigkeit.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin-Überstellungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen sind.

2

Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin-VO für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist; in diesem Fall ist die Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG anzuordnen.

3

Die VO (EU) Nr. 604/2013 begründet eine Pflicht des Mitgliedstaats, den Antragsteller in den für zuständig erklärten Mitgliedstaat zurückzunehmen (Art. 18); eine Anerkennung der Zuständigkeit durch den betreffenden Staat stärkt die Rechtmäßigkeit der Überstellungsanordnung.

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Die Pflicht zur Prüfung oder zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 S.2, Art. 17 der Dublin-VO setzt substantiierte Anhaltspunkte für systemische Mängel oder den fehlenden Schutz in dem zuständigen Staat voraus; bloße Hinweise auf begrenzte Therapieangebote genügen nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG, Art. 3 VO (EU) Nr. 604/2013,§ Art. 18 VO (EU) Nr. 604/2013§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG§ 27a AsylVfG§ 34a Abs. 1 AsylVfG§ Art. 17 VO (EU) Nr. 604/2013

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Antragsteller,

3

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 5250/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

6

Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 17. November 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller in die Niederlande angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

7

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

8

Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 das Königreich der Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in den Niederlanden den ersten Asylantrag gestellt haben und aus den Niederlanden in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gem. Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat das Königreich der Niederlande mit Schreiben an das Bundesamt vom 5. August 2014 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.

9

Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in den Niederlanden in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.

10

Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.

11

Für entsprechende Mängel in Bezug auf das Königreich der Niederlande sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine hinreichenden Anhaltspunkte.

12

Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2014 - 6a K 3256/14.A -, juris, und Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 9a L 1508/14.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50263 -, juris.

13

Eingehende und aktuelle Informationen über das niederländische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der Organisation „Hungarian Helsinki Comitee“ und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report: The Netherlands“ (Stand: März 2014), abrufbar in der Datenbank „aida“ (www.asylumineurope.org). Dort wird hinsichtlich der von den Antragstellern konkret angesprochenen medizinischen Versorgung von Asylbewerbern ausgeführt (S. 48 f.), dass ein Anspruch auf eine Basis-Gesundheitsversorgung ebenso sichergestellt ist wie die Behandlung im medizinischen Notfall. Die von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angedeutete These, dass eine wirksame Behandlung von Hepatitis C in den Niederlanden gar nicht möglich sei, trifft so nicht zu. Den etwa in der Datenbank des niederländischen „National Institute for Public Health and the Environment“ abrufbaren Publikationen zum Stichwort Hepatitis C lässt sich entnehmen, dass jedenfalls die Standardtherapie mit Ribavirin und Peg-Interferon auch in den Niederlanden regelmäßig angewendet wird (vgl. z.B.: „Real-life costs of hepatitis C treatment“ aus The Netherlands journal of medicine 2012, 70(3):145-53). Ob in den Niederlanden auch die von den Antragstellern angesprochene Therapie mit dem kürzlich zugelassenen neuen Medikament „Sofosbuvir“ verfügbar ist, ist unerheblich. Denn auch wenn in den Niederlanden ausschließlich die (hoch entwickelte) Standardtherapie erhältlich wäre, würde dies keine „systemischen Mängel“ des niederländischen Asylsystems begründen. Dass er gerade auf das genannte neue Medikament angewiesen ist, hat der Antragsteller zu 1. im Übrigen auch nicht behauptet. Ob die etwaige Notwendigkeit einer Behandlung der Abschiebung nach Georgien entgegensteht, ist von den für das Asylverfahren der Antragsteller zuständigen niederländischen Behörden zu entscheiden.

14

In Bezug auf seine psychische Erkrankung hat der Antragsteller selbst angegeben, dass eine psychotherapeutische Behandlung in den Niederlanden erfolgt sei.

15

Für eine Reiseunfähigkeit der Antragsteller sind ernsthafte Anhaltspunkte nicht erkennbar.

16

Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.