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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1814/14.A·17.12.2014

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestanden. Das Bundesamt habe den neuen Asylantrag zu Recht als Folgeantrag behandelt, und das Vorbringen des Antragstellers sei in substantieller Hinsicht unglaubhaft und widersprüchlich.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen eine Ausreiseaufforderung bzw. Abschiebungsandrohung nach §75 AsylVfG hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (§80 Abs.5 VwGO i.V.m. §71 Abs.4, §36 Abs.4 AsylVfG) in Betracht.

2

Ein neuerlicher Asylantrag ist als Folgeantrag nach §20 Abs.2 S.1 AsylVfG zu behandeln, wenn der Antragsteller zuvor bereits Asyl begehrt hat und die Rechtsfolgen des §20 Abs.2 (z.B. unentschuldigtes Nichterscheinen trotz Belehrung) eingetreten sind.

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Die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts setzt nach §71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §51 VwVfG voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue entscheidungserhebliche Beweismittel vorliegen oder sonstige Wiederaufnahmetatbestände gegeben sind; bereits bekanntes oder verspätet vorgetragenes Vorbringen genügt nicht.

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Zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zur Bejahung von Abschiebungshindernissen bedarf es einer konkreten, schlüssigen und glaubhaften Darlegung des individuellen Verfolgungsschicksals; pauschale, widersprüchliche oder erst spät eingeführte Angaben begründen regelmäßig keinen Schutzanspruch.

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Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach §60 AufenthG kann das Gericht die Würdigung des Bundesamtes heranziehen; die bloße Behauptung einer Gefahr durch private Akteure genügt ohne substantiierte Anhaltspunkte nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abschiebungsbescheids zu begründen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 AsylVfG, § 60 Abs. 7 AufenthG, § 20 AsylVfG§ 75 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 20 Abs. 2 S. 1 AsylVfG§ 20 Abs. 2 S. 3 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5193/14.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

3

Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

4

Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

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Das Bundesamt hat den Antrag des Antragstellers zu Recht nach § 20 Abs. 2 S. 1 AsylVfG als Folgeantrag behandelt. Der Antragsteller hat bereits am 24. August 2011 in S.          gegenüber den Polizeibeamten, die ihn seinerzeit am Bahnhof aufgegriffen hatten, um Asyl nachgesucht. Dies steht aufgrund der durch die an dem Geschehen beteiligte Polizeikommissarin N.    formulierten Strafanzeige (Bl. 47 ff. des VV) fest. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der Schilderung der Polizeibeamtin zu zweifeln. Hätte der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten kein Asylgesuch formuliert, hätte im Übrigen auch keine Veranlassung bestanden, ihm über das Kreissozialamt S.          eine Zugfahrkarte für die Fahrt zur Außenstelle des Bundesamtes nach Karlsruhe zu verschaffen. Der Antragsteller ist auch darüber belehrt worden, welche Folgen es haben würde, wenn er sich nicht bei der Außenstelle des Bundesamtes in Karlsruhe einfindet. Den Empfang der entsprechenden schriftlichen Belehrung nach § 20 Abs. 2 S. 3 AsylVfG in georgischer Sprache hat der Antragsteller selbst mit seiner Unterschrift bestätigt (Bl. 56 des VV). Da der Antragsteller sich ausweislich der Angaben in der Strafanzeige nicht beim Bundesamt eingefunden hat, gelten die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 AsylVfG; der neuerliche Asylantrag vom 31. März 2014 ist als Folgeantrag zu behandeln.

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Dieser Folgeantrag muss nach Lage der Dinge bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen (Nr. 3). Für keinen dieser drei Wiederaufgreifens-Tatbestände gibt es vorliegend Anhaltspunkte. Der Antragsteller trägt einen Sachverhalt vor, den er bereits im Jahre 2011 anlässlich seines ersten Asylgesuchs, jedenfalls aber im Frühjahr 2014 im Zusammenhang mit seinem neuen Asylantrag (vgl. § 71 Abs. 3 S. 1 AsylVfG) hätte vortragen können bzw. müssen; auch das Vorliegen neuer Beweismittel ist nicht anzunehmen. Damit war die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen.

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Davon abgesehen würde der (neue) Vortrag des Antragstellers auch nicht zur Annahme politischer Verfolgung führen. Dafür müsste die behauptete Verfolgung nämlich von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Der Antragsteller hat eine Verfolgung, die sich einigermaßen zuverlässig dem Staat oder der jetzt herrschenden Partei zurechnen ließe, nicht dargetan. Er behauptet vielmehr, ihm drohe eine Verfolgung durch seinen Schwager. Die Bemerkung in der Antragsschrift, der Schwager sei „in der neuen Regierung tätig“, ist dermaßen pauschal, dass sie nicht den Schluss auf einen staatlichen Charakter der befürchteten Maßnahmen zulässt.

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Zudem fehlt es dem Vortrag des Antragstellers insgesamt an Substanz. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.

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Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013        - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen.

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Vorliegend hat der Antragsteller zwei völlig unterschiedliche und kaum miteinander zu vereinbarende „Verfolgungsgeschichten“ in das Verfahren eingeführt und er hat sich hinsichtlich der nunmehr vorgetragenen zweiten Variante auf eine allgemein gehaltene Schilderung beschränkt. Zu keiner der nahe liegenden Fragen, die seine Schilderung aufwirft – seit wann ist er bisexuell? wie hat sein Schwager davon erfahren? welche konkreten Drohungen hat es gegeben? warum ist der Antragsteller trotz der Bedrohungslage im Jahre 2011 nach Georgien zurückgekehrt? welche Tätigkeit übt sein Schwager in der neuen Regierung aus? etc. – finden sich auch nur ansatzweise substanziierte Angaben. Auf dieser Grundlage vermag das Gericht eine Verfolgung nicht festzustellen.

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Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Insoweit wird zur weiteren Begründung zunächst auf den Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 2014 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dass dem Antragsteller eine Gefahr für Leib und Leben durch seinen Schwager aufgrund der Bisexualität droht, kann das Gericht aufgrund der oben aufgezeigten Defizite seines Vortrags nicht feststellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.