Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Dublin-Bescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes zur Rückübernahme nach Lettland. Das Gericht lehnte den Antrag als verspätet und in der Sache ab. Die einwöchige Antragsfrist des §34a Abs.2 AsylVfG war überschritten und eine Wiedereinsetzung nicht substantiiert vorgetragen. Bei summarischer Prüfung überwiegt das Vollziehungsinteresse, da Lettland nach Dublin‑VO zuständig ist und keine systemischen Mängel dargelegt wurden.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin‑Bescheid als verspätet und in der Sache abgelehnt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §34a Abs.2 AsylVfG ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zu stellen; wird diese Frist nicht eingehalten und keine wirksame Wiedereinsetzung nach §60 VwGO dargetan, ist der Antrag unzulässig.
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach §80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO entfällt grundsätzlich; das Gericht kann nach §80 Abs.5 VwGO nur anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind.
Nach der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber zunächst einen Antrag gestellt hat, grundsätzlich für die Prüfung zuständig und hat ihn nach Art.18 aufzunehmen, wenn dies durch EURODAC-Daten und eine Anerkennung bestätigt ist.
Behauptungen systemischer Mängel im Aufnahmestaat, die ein Selbsteintrittsrecht der aufnehmenden Behörde oder eine Verweigerung der Überstellung rechtfertigen sollen, sind substantiiert mit belastbaren Anhaltspunkten darzulegen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt das Vorliegen unverschuldeter Hinderungsgründe voraus und muss vom Antragsteller nachvollziehbar und substantiiert vorgetragen werden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6a K 5162/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2014 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist sowohl unzulässig, als auch unbegründet.
Unzulässig ist der Antrag, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt worden ist. Da die Entscheidung des Bundesamtes dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2014 zugestellt worden ist, endete die einwöchige Antragsfrist mit Ablauf des 30. Oktober 2014. Der Eilantrag ist jedoch erst am 18. November 2014 und damit zu spät gestellt worden. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) hat keinen Erfolg, da Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Der Eilantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 20. Oktober 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Lettland angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren – ungeachtet des Umstands, dass die Klage wohl ebenfalls verfristet ist – aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Republik Lettland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Lettland den ersten Asylantrag gestellt hat und aus Lettland in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Lettland mit Schreiben an das Bundesamt vom 20. Oktober 2014 auch anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Lettland in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.
Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.
Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Republik Lettland sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Nähere Informationen über das lettische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der vom European Migration Network (EMM) zusammengestellte Bericht „The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States“ aus dem Jahre 2014. Dass das Asylsystem in Lettland grundsätzlich wirksam und zugänglich ist, bestätigt der „Latvia 2013 Human Rights Report“ des US-amerikanischen Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor). Gewisse Probleme, auf die Amnesty International im Jahre 2013 (Länderreport Lettland) in Bezug auf die Information der Asylbewerber über das Asylverfahren hingewiesen hat, werden den Antragsteller weniger treffen, weil zumindest der von Amnesty International ausgemachte Mangel an Übersetzern den Antragsteller, welcher der (in Lettland nach wie vor verbreiteten) russischen Sprache mächtig ist, weniger treffen wird. Für die Feststellung „systemischer Mängel“ genügen die knappen Informationen von Amnesty International in dem Länderreport jedenfalls nicht.
Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.