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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1727/13.A·08.12.2013

Abweisung von PKH und Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsanordnung (Dublin II)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren und die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 22.11.2013. Das VG Gelsenkirchen lehnte PKH ab, da die Klage von Beginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht bot, und wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet zurück. Nach der Dublin‑II‑VO ist Polen zuständig; es lagen keine substanziierten Hinweise auf systemische Mängel vor.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen; Abschiebungsanordnung bleibt vollziehbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Beginn an hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

2

Gegen Abschiebungsanordnungen im Asylrecht besteht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nach § 80 Abs. 5 VwGO nur anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten der Klage besonders zu gewichten sind.

3

Ist nach der Dublin‑Verordnung (VO (EG) Nr. 343/2003) ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist der Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig und die Behörde hat die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; eine vorherige Androhung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich (§ 34a Abs. 1 AsylVfG).

4

Ein Selbsteintritt der aufnehmenden Behörde nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑VO kommt nur bei Vorliegen besonderer, substanziierter Gründe in Betracht; bloße Anhaltspunkte genügen nicht.

5

Unspezifizierte oder nicht substanziierte Hinweise auf Missstände im zuständigen Mitgliedstaat reichen nicht aus, um die Zuständigkeitsfeststellung nach der Dublin‑Verordnung oder die Durchführung einer Abschiebung zu verhindern.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG§ 27a AsylVfG§ 34a Abs. 1 AsylVfG

Tenor

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

2

1.

3

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

4

2.

5

Der Antrag,

6

die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5711/13.A) gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 22. November 2013 anzuordnen,

7

hat keinen Erfolg. Er ist zwar, da auf ihn die Neufassung 2013 von § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzuwenden ist, zulässig, erweist sich aber als unbegründet.

8

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2013 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

9

Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 22. November 2013, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

10

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

11

Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller, wie sie selbst einräumen, in Polen den ersten Asylantrag gestellt haben, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 20. November 2013 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.

12

Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich.

13

Schließlich bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen.

14

Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A - mit weiteren Nachweisen. 

15

Soweit die Antragsteller diese Einschätzung in Zweifel ziehen, fehlt es an substanziierten Hinweisen auf entsprechende Missstände in Polen. Die schlichte Bezugnahme auf eine Meldung des Nachrichtenportals „www.infoseite-polen.de“ – gemeint ist vermutlich die Meldung vom 5. Juli 2013 – kann insoweit nicht genügen. In der Meldung wird im Übrigen lediglich erwähnt, dass „sich in Polen gegenwärtig 3.100 Personen [befinden], denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die sich darum bemühen“. Über die Situation, insbesondere die räumliche Unterbringung dieser Personen ist damit nichts gesagt. Entgegen der Antragsbegründung ist in dem Bescheid des Bundesamtes auch keine Rede davon, dass in Polen nur 2.000 Asylsuchende untergebracht werden können. Der Bescheid zitiert vielmehr lediglich einen Bericht des Außenministeriums der USA aus dem Jahre 2012, dem zufolge in Polen zusätzliche offene Zentren für Asylbewerber mit 2.000 Plätzen geschaffen worden seien.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.