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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1661/25.A·29.08.2025

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach AsylG

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 12.08.2025. Das VG Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung an, da ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen. Entscheidungsrelevant sind Zweifel an der Staatsangehörigkeit, anhaltende Diskriminierung ethnischer Armenier in Aserbaidschan und die rechtliche Wirkung der Aufhebung eines früheren Ablehnungsbescheids. Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat nach §75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 Abs.4 AsylG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet liegen vor, wenn das Bundesamt wesentliche, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen (z. B. Staatsangehörigkeit oder länderspezifische Verfolgungsrisiken) nicht hinreichend aufgeklärt oder bewertet hat.

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Die Aufhebung eines früheren Ablehnungsbescheids kann zur Folge haben, dass der ursprüngliche Erstantrag wieder als unbeschieden zu behandeln ist; bleiben die rechtlichen Folgen der Aufhebung ungeklärt, kann dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nachfolgender Entscheidungen begründen.

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Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt regelmäßig das Interesse des Asylsuchenden, nicht abgeschoben zu werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abschiebungsakts bestehen.

Relevante Normen
§ 75 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG§ 71 Abs. 1 AsylG§ 71a Abs. 1 AsylG§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5014/25.A) gegen die unter Ziffer 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. August 2025 ausgesprochene Abschiebungsan­drohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er­hoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

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Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2025 ent­haltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asyl­gesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und damit auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

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Erste ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen bereits deshalb, weil das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nummer 8 AsylG  als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Asylbewerber nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Die Aufhebung des den Erstantrag betreffenden Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2024 in dem streitgegenständlichen Bescheid wirft jedoch die Frage auf, welche Folge die Aufhebung der Ablehnung auf den Erstantrag der Antragstellerin entfaltet, insbesondere ob dieser nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts dann als (wieder) unbeschiedener Erstantrag zu behandeln ist.

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Aber auch wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bestehen in der Sache ernsthafte Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylfolgeantrags der Antragstellerin rechtmäßig war. Das Bundesamt führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die nicht vorverfolgt ausgereiste Antragstellerin sei aserbaidschanische Staatsangehörige (Seite 8 des Bescheides) und könne sich als ethnische Armenierin im Rückkehrfall in Bergkarabach niederlassen, sofern sie sich in die dortige Gesellschaft integriert (Seite 9 des Bescheides).

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Äußerst fraglich erscheint bereits, ob die Antragstellerin aserbaidschanische Staatsangehörige ist. Zwar haben mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigengesetzes vom 30. September 1998 aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit mit gemeldetem Wohnsitz in Bergkarabach nicht zwangsläufig eine zuvor bestehende Staatsangehörigkeit verloren.

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Vgl. Auskunft des Transkaukasus-Instituts vom 16. April 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern.

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Im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan haben die aserbaidschanischen Behörden aber zahlreiche Personen mit armenischen Namen willkürlich und unsystematisch aus den Personenstandsregistern in Aserbaidschan gelöscht. Nach dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1998 erfolgten weitere Streichungen.

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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Osnabrück vom 25. November 2005.

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Aber selbst dann, wenn die Antragstellerin nicht aus den Personenstandsregistern gelöscht worden und in der Vergangenheit im Besitz der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gewesen sein sollte, unterliegt die Entscheidung des Bundesamtes erheblichen Zweifeln. Ausweislich der aktuellen Auskunftslage spricht Überwiegendes dafür, dass Aserbaidschan armenische Volkszugehörige mit Wohnsitz im Ausland (außerhalb Russlands) nicht (mehr) als aserbaidschanische Staatsangehörige betrachtet und diesen keine Personenstandspapiere ausgestellt werden.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Aserbaidschan vom 25. April 2025.

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In der Verweigerung der Ausstellung von Personenstands- und Reisedokumenten an ethnische Armenier aserbaidschanischer Herkunft wird zum Teil bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG gesehen. 

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Vgl. Urteil des VG Kassel vom 16. September 2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris Rn. 34

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Hinzu kommt, dass die Einzelrichterin erhebliche Zweifel daran hat, dass sich ein armenischer Volkszugehöriger bei Rückkehr nach Bergkarabach dort niederlassen kann, ohne asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit ausgesetzt zu sein, wie im angegriffenen Bescheid ausgeführt. Die Diskriminierung der Armenier in Aserbaidschan blickt auf eine jahrzehntelange Geschichte zurück und ist vielfach dokumentiert. Die dokumentierten Vorgehensweisen aserbaidschanischer Behörden und ethnischer Aserbaidschaner gegen Angehörige der Minderheit erstreckten sich von der Verweigerung der Staatsbürgerschaft und Wiedereinreise über die Diskriminierung im alltäglichen (Berufs)Leben bis zur Vertreibung aus Siedlungen einhergehend mit körperlichen Angriffen, weshalb sich gegenwärtig fast keine armenischen Volkszugehörigen mehr in Aserbaidschan aufhalten, insbesondere keine deren armenische Volkszugehörigkeit bereits an ihrem Namen erkennbar ist, wie bei der Antragstellerin. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Vorgehensweise in Zukunft in Bergkarabach nicht wiederholen wird, bestehen nicht. Bislang sind keine Fälle von rückkehrenden armenischen Volkszugehörigen bekannt. Das Gebiet soll künftig vielmehr von ehemals aus Bergkarabach vertriebenen Aserbaidschanern besiedelt werden. Große Teile der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen des 1. Bergkarabach-Kriegs in den 1990iger Jahren sollen in einem groß angelegten Wiederaufbau- und Rückkehrprogramm allmählich wieder in die Gebiete Karabachs zurückziehen. Bei Rücksiedlungsaktionen konnten bereits über 9.300 Binnenvertriebene nach Karabach zurückkehren. Bis Ende 2026 sollen insgesamt ca. 140.000 Personen zurückgesiedelt werden.

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Angesichts der vorliegenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Aserbaidschan verschont zu bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).