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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1488/13.A·20.11.2013

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Asylbescheid wegen Dublin‑Zuständigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Asylbescheid des Bundesamtes vom 9. Oktober 2013. Zu prüfen ist, ob das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Klage. Das Gericht hält die Klage für voraussichtlich unbegründet, da nach der Dublin‑VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und keine substantiierten Schutz- oder Selbsteintrittsgründe vorgetragen wurden. Daher wird der Antrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Asylbescheid aufgrund fehlender Erfolgsaussichten und Dublin‑Zuständigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG ist grundsätzlich ausgeschlossen; sie kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nur angeordnet werden, wenn das Interesse des Betroffenen das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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Bei der Abwägung des Aussetzungsinteresses sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im summarischen Verfahren zu berücksichtigen; überwiegt das Vollziehungsinteresse, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

3

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn nach den Regeln der Dublin‑Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; in diesem Fall kann das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat anordnen, ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung.

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Unsubstantiiert vorgetragene individuelle Gefährdungsbehauptungen begründen weder die Verneinung der Zuständigkeit nach der Dublin‑VO noch die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts; für die Annahme von "systemischen Mängeln" in einem Mitgliedstaat sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 a AsylVfG§ 34 a AsylVfG, Art 13 VO (EG) Nr 343/2003§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG§ 27a AsylVfG§ Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6a K 5112/13.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Oktober 2013 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zwar, da auf ihn die Neufassung 2013 von § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzuwenden ist, zulässig, erweist sich aber als unbegründet.

5

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2013 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

6

Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 9. Oktober 2013, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Q.     angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

7

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

8

Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Q.     der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Denn der Antragsteller hat, wie er selbst einräumt, in Q.     den ersten Asylantrag gestellt, so dass sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit dieses Staates für die Prüfung des Asylantrages und aus Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Verpflichtung ergibt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik mit Schreiben an das Bundesamt vom 7. Oktober 2013 auch anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.

9

Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers betreffend „Probleme mit U.             “ in Q.     ist völlig unsubstantiiert. Dasselbe gilt für die Behauptung, sein Schwiegervater habe ihn und seine Ehefrau in Q.     bedroht. Dass eine konkrete Bedrohung durch den Schwiegervater des Antragstellers in Q.     wahrscheinlicher ist als in E.           , ist nicht ansatzweise erkennbar.

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Schließlich bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Q.     in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen.

11

Vgl. dazu nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - mit weiteren Nachweisen. 

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 AsylVfG.