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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1471/13.A·23.10.2013

Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Berufung auf § 80 Abs. 7 VwGO. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine veränderten oder im ersten Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen wurden. Ein Abänderungsverfahren dient nicht der materiellen Überprüfung früherer Entscheidungen, sondern nur der Berücksichtigung nachträglicher Änderungen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 VwGO; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn veränderte Umstände oder Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, vorliegen.

2

Aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben.

3

Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren zur materiellen Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung; Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzt vorliegenden Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

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Eine Vertiefung bereits im ersten Verfahren verfügbarer Vorbringen, die ohne weiteres dort hätten eingebracht werden können, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Abänderung; die Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind zu beachten.

5

Die Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; bei erfolglosem Antrag kann die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 7§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 154 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 15. August 2013 (6a L 941/13.A) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Abänderung des Beschlusses vom 15. August 2013 (6a L 941/13.A) hat keinen Erfolg.

3

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben.

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Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 196 ff.

6

Das Abänderungsverfahren darf jedoch nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 –, juris.

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Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht die Antragstellerin nicht geltend. Die Antragstellerin stellt lediglich die Entscheidung des Gerichts in dem Beschluss vom 15. August 2013 in Frage und legt eine diesbezügliche abweichende Würdigung der Gesamtumstände ihres Falles unter Vertiefung des ihren Schwiegersohn betreffenden Vortrags nahe. Damit hat sie keine veränderten „Umstände“ i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht. Bei der Vertiefung des ihren Schwiegersohn betreffenden Vorbringens handelt es sich auch nicht um Umstände, die die Antragstellerin ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, zumal es ihr im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten bereits im ursprünglichen Verfahren zuzumuten gewesen wäre, sich insoweit – gegebenenfalls auch unter Einschaltung ihres ihren Schwiegersohn ebenfalls vertretenden Prozessbevollmächtigten – mit ihrem Schwiegersohn in Verbindung zu setzen und sich nach den Gründen für ihre Ausreise zu erkundigen.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 VwGO.