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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1460/14.A·01.10.2014

Vorläufiger Rechtsschutz: Aufschiebende Wirkung bei Asylablehnung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Ablehnungsbescheid mit Ausreiseaufforderung. Das Gericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen und verneinte dies. Der Asylantrag sei nach §30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, der Vortrag des Antragstellers pauschal und nicht substantiiert. Auch Abschiebungshindernisse nach §60 AufenthG ergaben sich nicht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Asylablehnungsbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§75 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO, §36 Abs.4 AsylVfG).

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Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet (§30 Abs.1 AsylVfG), wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich die Ablehnung aufdrängt.

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Ist ein Asylantrag nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Der Antragsteller ist im Asylverfahren verpflichtet, Verfolgungs- und Gefährdungsumstände substantiiert und nachvollziehbar vorzutragen; pauschale oder widersprüchliche Angaben genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel.

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Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG setzt grundsätzlich das Vorliegen einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; generelle Gefahren begründen ein Verbot nur bei hoher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlicher Folgen nach Rückkehr.

Relevante Normen
§ 3 AsylVfG, § 60 Abs. 7 AufenthG§ 75 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 30 Abs. 1 AsylVfG§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 4335/14.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

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Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

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Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

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Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921.

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Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 10. September 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Dass eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand.

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Der Antragsteller hat auch keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Den Antragsteller trifft im Asylverfahren die Pflicht, entsprechende Umstände substanziiert vorzutragen.

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Gemessen an diesen Vorgaben kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers ersichtlich nicht in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zwei Auskünfte betreffend die Behandlung ossetischer Volkszugehöriger durch den georgischen Staat in der Folge des Südossetien-Konflikts gibt. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. November 2009 und diejenige von Amnesty International vom 1. Oktober 2010 (beide erteilt an das VG Stuttgart) teilen übereinstimmend mit, dass eine Benachteiligung ossetischer Volkszugehöriger bei der Bewältigung der Folgen des Südossetien-Konflikts nicht bekannt sei. Amnesty International hebt dabei ausdrücklich hervor, entscheidend für die Inanspruchnahme entsprechender sozialer Leistungen sei die Registrierung als Binnenflüchtling, nicht aber die Volkszugehörigkeit. Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage hätte der Antragsteller eingehend und nachvollziehbar schildern müssen, dass es in seinem Fall zu einem diskriminierenden Vorgehen der zuständigen Behörden gekommen sei. Dies ist indes weder bei der Bundesamtsanhörung noch in der Klage- und Antragsschrift gegenüber dem Gericht geschehen. Der Vortrag des Antragstellers ist außerordentlich pauschal; auf Details, die das Geschehen einigermaßen nachvollziehbar machen könnten, wird vollständig verzichtet. Dass die Mitarbeiter des georgischen Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten den Antragsteller, der nach eigener Auskunft georgischer Volkszugehöriger ist und die georgische Sprache spricht, allein wegen der Beantragung von Unterstützungsleistungen als Sohn einer ossetischen Mutter mit dem Tode bedroht haben sollen, ist vor dem Hintergrund der vorgenannten Auskunftslage schwerlich vorstellbar und hätte weitaus differenzierter geschildert werden müssen.

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Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.

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Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.

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Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.

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Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen, zumal der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung zwischen 2008 und 2011 in Kern-Georgien gelebt hat. Dass es dabei zu konkreten Gefahren für Leib und Leben gekommen wäre, hat der Antragsteller nicht ernsthaft dargetan.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.