Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung nach §60 Abs.7 AufenthG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, damit seine Abschiebung bis zur Entscheidung über einen Wiederaufgreifensantrag nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt wird. Das Gericht lehnte ab, weil weder Eilbedürftigkeit noch ein sicherungsfähiger Anspruch glaubhaft gemacht wurden. Ein Entlassungsbericht allein enthält keine konkrete Darlegung erforderlicher weiterer Behandlung oder der Folgen eines Behandlungsabbruchs. Zudem fehlt der Nachweis, dass im Heimatstaat kein Zugang zu erforderlicher medizinischer Versorgung besteht.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung abgewiesen; Eil- und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller sowohl die besondere Eilbedürftigkeit als auch das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs glaubhaft machen.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist von der Abschiebung abzusehen, wenn für den Ausländer eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, die sich aus einer Erkrankung ergeben kann, sofern diese aufgrund zielstaatsbezogener Umstände bald wesentlich zu verschlimmern droht.
Zur Begründung eines Abschiebungsverbots wegen Krankheit sind konkrete, substantiiert belegte Angaben zu den erforderlichen medizinischen Maßnahmen, den zu erwartenden Folgen eines Behandlungsabbruchs und zur Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit der Behandlung im Abschiebezielstaat erforderlich.
Ein einzelner Entlassungsbericht ohne nähere Angaben zu notwendigen weiteren Behandlungen und zur medizinischen Versorgungslage im Heimatstaat genügt nicht, um das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG glaubhaft zu machen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss des am 15. Mai 2015 gestellten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht aufgrund der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid vom 23. Juli 2013 abgeschoben werden darf, wird abgelehnt.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine für den 6. Juli 2015 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers wird lediglich behauptet ohne indes belegt zu werden. Mit dem allein vorgelegten Entlassungsbericht der LWL-Klinik E. vom 15. April 2015 ist auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese kann auch daraus resultieren, dass der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris.
Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungs-möglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463.
Eine Erkrankung des Antragstellers, die zu einem entsprechenden Abschiebungshindernis führen könnte, ist durch den allein vorgelegten Entlassungsbericht der LWL-Klinik E. vom 15. April 2015 schon nicht in hinreichender substantiierter Form vorgetragen. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller derzeit unter einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1) leidet und während des etwa dreiwöchigen Klinikaufenthaltes therapeutisch und medikamentös behandelt wurde. Angaben dazu, welche weiteren medizinischen Maßnahmen erforderlich sind und wie sich ein Behandlungsabbruch auf die diagnostizierte Erkrankung auswirken würde, fehlen völlig. Diese Angaben sind jedoch unerlässlich, um insbesondere bei psychischen Erkrankungen verlässlich beurteilen zu können, ob und wie sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nach seiner Abschiebung ins Heimatland alsbald wesentlich verschlechtern würde. Im Übrigen sind nach der Auskunftslage psychische Erkrankungen in Armenien grundsätzlich behandelbar, sodass es ebenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung fehlt, warum der Antragsteller keinen Zugang zur medizinischen Versorgung im Heimatland erhalten sollte. Das wird in dem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 15. Mai 2015 lediglich ohne Begründung behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.