Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 15.11.2011. Das Gericht stellt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids fest, insbesondere wegen unklarer Asylantragstellung und fehlender Anwendung von §14a Abs.2 AsylVfG. Daher wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Die bloße Mitteilung über die Aufnahme eines Kindes bei Eltern ohne ausdrücklichen Asylantrag begründet nicht ohne Weiteres einen Asylantrag des Kindes.
Nach § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt ein Asylantrag eines unter 16-jährigen Kindes nur dann als gestellt durch Anzeige, wenn die Eltern zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis gehören; ein Aufenthaltstitel der Eltern außerhalb dieses Kreises schließt die fingierte Antragstellung aus.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten (z.B. fehlende Asylantragstellung) gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung begründen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 4988/11.A gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. November 2011 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2011 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Dies ist hier der Fall. Ernstliche Zweifel ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass ein Asylantrag der Antragstellerin möglicherweise gar nicht vorliegt. Ausdrücklich gestellt haben die die Antragstellerin gesetzlich vertretenden Eltern einen solchen Antrag wohl nicht. Der Vater der Antragstellerin hat dem Bundesamt lediglich unter dem 2. Juli 2011 mitgeteilt, dass die Antragstellerin bei ihm und seiner Ehefrau "aufgenommen" worden sei. Er bitte um "Kenntnisnahme und Rückmeldung". Ein Asylantrag dürfte darin nicht liegen.
Das Bundesamt scheint von einem fiktiven Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG ausgegangen zu sein. Nach dieser Vorschrift ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder wenn es hier geboren wird, sofern ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Bundesgebiet aufhält. Nach § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt mit dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. Aus der Systematik des § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte sich insoweit ergeben, dass die Anzeige der Geburt oder der Einreise des Kindes die fingierte Asylantragstellung nur dann auslöst, wenn die Eltern des Kindes zu dem in Satz 1 der Vorschrift genannten Personenkreis gehören. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Denn dem Vater der Antragstellerin ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Verfügt jedoch zumindest einer der Elternteile über einen anderen als die in § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG aufgezählten Aufenthaltstitel, so liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor und ein Asylantrag gilt nicht als gestellt.
So VG München, Urteil vom 14. September 2006 - M 12 K 06.50762 -, Juris; Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Stand: Mai 2011, § 14a Rdnr. 23.
Die Antragstellerin sollte sich im Hauptsacheverfahren zur Frage der Asylantragstellung klarstellend erklären. Unter Umständen wird sie zu erwägen haben, ob sie (als Hauptantrag) die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2011 beantragt.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 ff..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.