Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseaufforderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen einen BAMF-Bescheid vom 27.04.2016 mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das VG Gelsenkirchen lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, weil nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das Gericht hielt den Asylantrag für offensichtlich unbegründet; pauschale Verweise auf Vorbringen Dritter genügen nicht. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung abgelehnt; kein vorläufiger Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen entfalten nach § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann sie nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Bei der Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes sind die maßgebliche gegenwärtige Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) zugrunde zu legen; fehlen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Ein Asylantrag gilt nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet, wenn die tatsächlichen Feststellungen so evident sind, dass vernünftigerweise kein Zweifel besteht und die Ablehnung sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung aufdrängt.
Die Bezugnahme auf Vorbringen Dritter (z.B. Anhörungen von Familienangehörigen) reicht für die Begründung ernstlicher Zweifel an der Bescheidrechtmäßigkeit nicht aus; das Gericht kann sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) stützen.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3193/16.A) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2016 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der maßgeblichen jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte, und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921.
Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) und der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Auch die Entscheidung betreffend die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und betreffend die nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) begegnet keinen Bedenken. Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 27. April 2016 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren keine konkreten Umstände – auch nicht durch die Bezugnahme auf sein Vorbringen im Klageverfahren 6a K 3193/16.A – vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Die Bezugnahme des Antragstellers auf das Vorbringen seiner Eltern bei deren Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist ebenfalls nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2015 in dem Eilverfahren der Familie des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6a L 1915/15.A Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.