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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 647/10.A·22.08.2011

Kein Flüchtlingsschutz für georgische Klägerin nach behaupteter Vergewaltigung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Rücknahme des Asylbegehrens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG. Sie berief sich u.a. auf eine Vergewaltigung durch einen Polizisten, Gewalt durch den Lebensgefährten, wirtschaftliche Not, mögliche Staatenlosigkeit und Diskriminierung wegen ihrer Kinder. Das VG verneinte eine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende (staatliche) Verfolgung und stellte zudem erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel fest. Abschiebungsverbote, insbesondere nach § 60 Abs. 7 AufenthG, seien mangels individueller bzw. extremer Gefahrenlage und wegen vorhandener Unterstützungsstrukturen in Georgien nicht gegeben; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung von Abschiebungsverboten wurde abgewiesen; Asylteil nach Rücknahme eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass drohende schwerwiegende Rechtsverletzungen an ein in § 60 Abs. 1 AufenthG genanntes Verfolgungsmerkmal anknüpfen und eine Verfolgungsqualität erreichen, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt.

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Kriminelles Unrecht durch Privatpersonen begründet für sich genommen keine Flüchtlingseigenschaft, solange weder ein Anknüpfen an ein Verfolgungsmerkmal noch eine zurechenbare staatliche Verfolgung oder eine generelle staatliche Schutzunwilligkeit/-unfähigkeit hinreichend dargetan ist.

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Für die Prognose künftiger Verfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; eine Vorverfolgung kann eine widerlegbare Vermutung der Wiederholungsgefahr begründen.

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Allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsstaat rechtfertigen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur bei einer extremen Gefahrenlage, in der dem Betroffenen alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Gesundheitsschäden oder der Tod drohen.

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Ein mögliches Fehlen von Ausweispapieren oder ein behaupteter Verlust der Staatsangehörigkeit begründet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur, wenn daraus voraussichtlich eine konkrete erhebliche individuelle Gefahr entsteht; bestehende familiäre Unterstützung und zugängliche staatliche bzw. nichtstaatliche Hilfen können eine solche Gefahr entkräften.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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Die am 00. August 0000 in Gori (Georgien) geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit.

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Sie reiste am 27. Oktober 2008 in die Bundesrepublik ein. Am 3. November 2008 stellte sie einen Asylantrag.

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Bei der am 5. und 6. November 2008 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an: Sie sei in Georgien von einem Freund ihres Lebensgefährten vergewaltigt worden. Der Freund sei Polizist gewesen. Die Polizei habe deshalb nicht gewollt, dass sie ihn anzeigt. Ihre Schwägerin habe dann ihrem Lebensgefährten von der Vergewaltigung erzählt. Ihr Lebensgefährte habe daraufhin versucht sie umzubringen. Anschließend hätten ihre Eltern sie zunächst bei sich aufgenommen. Dann sei sie zu Verwandten in eine andere Stadt gebracht worden. Dort habe sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Sie sei dann ausgereist, weil sie nicht die ganze Zeit bei ihren Verwandten habe bleiben können. In Georgien gebe es nicht so viel Arbeit. Auch ihre Familie sei nicht so gut versorgt.

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Am 17. August 2009 wurde die Klägerin von ihrem Sohn K. entbunden. Der sich ebenfalls in Deutschland aufhaltende Vater des Kindes, Herr Q. N. B. , ist offenbar nigerianischer Staatsbürger.

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Mit Bescheid vom 6. Januar 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an.

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Am 18. Februar 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

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Während des Klageverfahrens, im März 2011, haben die Klägerin und Herr B. ein zweites Kind, E. , bekommen.

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Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus: Sie sei wegen der Vergewaltigung einer erheblichen Bedrohung durch ihren Mann und dessen Familie ausgesetzt. Zudem drohe ihr Diskriminierung, wenn sie mit ihren Kindern, die teilweise schwarzafrikanischer Abstammung seien, nach Georgien zurückkehre. Wegen ihrer langen Abwesenheit habe sie auch ihre georgische Staatsbürgerschaft verloren.

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Nachdem sie ihre Klage, soweit sie sich auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet hatte, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

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unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2010 festzustellen, dass hinsichtlich ihrer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2010 festzustellen, dass hinsichtlich ihrer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

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In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2011 ist die Klägerin ausführlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

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Die Entscheidung des Bundesamtes ist, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens.

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1.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf die Klägerin Georgien, da sie in Gori geboren worden ist und dem entsprechend angegeben hat, die Staatsangehörigkeit Georgiens zu besitzen. Im Übrigen hatte sie in Georgien auch bis zur Ausreise ihren ständigen Aufenthalt.

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Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

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Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff.

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Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Die von ihr geschilderten Geschehnisse in Georgien, also die Vergewaltigung und der anschließende Messer-Angriff ihres Lebensgefährten, begründen, auch wenn man die Schilderung der Klägerin vollständig zugrunde legt, nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung. Beide Übergriffe stellen, wenn sie so stattgefunden haben, gravierende und für die Klägerin als Opfer schlimme Fälle kriminellen Unrechts dar. Dass die Übergriffe an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale angeknüpft hätten, ist jedoch ebenso wenig zu erkennen wie ein staatlicher Charakter der Verfolgung. Aus dem von der Klägerin geschilderten Verhalten der Polizisten in Gori, die ihren Kollegen haben decken wollen, lässt sich eine mangelnde Schutzbereitschaft des georgischen Staates insgesamt nicht ableiten. Dass seitens ihres früheren Lebensgefährten heute keine Verfolgung mehr zu erwarten ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst konzediert.

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Die Kammer hat im Übrigen - wie das Bundesamt - erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin. Bereits die Angaben über den Zeitpunkt der von ihr behaupteten Vorfälle variieren erheblich. So hat sie bei der ersten Anhörung vor dem Bundesamt von einer Vergewaltigung "vor sechs Monaten" gesprochen. Auch bei der zweiten Anhörung vor dem Bundesamt hat sie zunächst diesen Zeitpunkt angegeben, um dann auf Nachfrage - wie auch in der mündlichen Verhandlung - vom Spätsommer 2007 zu sprechen. Vor allem aber die Angaben über einen Kernpunkt das Geschehens, nämlich den Messer-Angriff ihres Lebensgefährten, sind in erheblichem Maße widersprüchlich. Gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin angegeben, bei dem Messerangriff ihres Lebensgefährten sei sie mit diesem allein gewesen. Erst auf ihr Schreien hin seien die anderen Personen hereingekommen. Nachdem ihr Lebensgefährte die Flucht ergriffen habe, seien ihre Eltern gekommen. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat die Klägerin erklärt, ihre Eltern seien bei dem Angriff mit dem Messer dabei gewesen und hätten versucht, ihren Lebensgefährten zurückzuhalten. Eine plausible Begründung für diesen Widerspruch hat die Klägerin auch auf Vorhalt nicht zu geben vermocht.

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2.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere besteht für die Klägerin in Georgien keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen.

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In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Soweit die Klägerin vorträgt, in Georgien gebe es wenig Hilfe und wenig Arbeit, führt dies für sich genommen nicht zu einem Abschiebungshindernis. Da die Klägerin als Rückkehrerin insoweit das Schicksal von vielen bedürftigen Georgiern, etwa auch Binnenflüchtlingen aus Südossetien und Abchasien teilt, könnte insoweit allenfalls eine allgemeine Gefahr vorliegen. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.

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Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris.

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Dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgesetzt wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Georgien - nicht zuletzt wegen der Folgen der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation im Jahre 2008, namentlich der Problematik der Binnenflüchtlinge - schwierig. In den letzten Jahren sind jedoch durch den georgischen Staat neue Sozialleistungen eingerichtet und sukzessive ausgeweitet worden. Unter anderem wird eine Sozialhilfe für besonders armutgefährdete Personen gezahlt. Für diese Personen, die sich in ein Register für sozial benachteiligte Personen eintragen lassen können, gibt es auch eine kostenlose staatliche Krankenversicherung sowie gewisse Vergünstigungen. Zudem sind in Georgien zahlreiche caritative und Nichtregierungsorganisationen tätig, die zu einer Milderung von Notlagen beitragen. Über staatliche Diskriminierung aufgrund des Umstands, alleinstehende Frau zu sein, gibt es keine Berichte. Den vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung auch der ärmsten Bevölkerungsteile mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung regelmäßig gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre (vgl. zu alledem zuletzt D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen vom April 2011 und D-A-CH-Analyse der Staatendokumentation Georgien: Die Lage von Frauen in Georgien - häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige vom Juni 2011; Republik Österreich, Bundesasylamt: Georgien, Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen vom Januar 2011).

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Soweit die Klägerin sich auf den Umstand beruft, dass sie sich inzwischen seit über zwei Jahren außerhalb Georgiens befinde und deshalb die georgische Staatsbürgerschaft verloren habe, könnte dies eine individuelle Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn die Klägerin aus diesem Grunde völlig mittellos dastünde, mit keinerlei Unterstützung rechnen könnte und deshalb um Leib und Leben fürchten müsste. Die Kammer hält eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne aber nicht für wahrscheinlich. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie ihren georgischen Personalausweis bei den Eltern in Georgien zurückgelassen. Bei einer Rückkehr nach Georgien wird sie daher zunächst einmal in der Lage sein, sich den georgischen Behörden gegenüber, etwa bei der Eintragung in das Register für bedürftige Familien, ausweisen zu können. Richtig ist allerdings, dass nach Art. 32 Buchstabe b) des Gesetzes über die georgische Staatsangehörigkeit Staatsbürger, die ihren ständigen Aufenthalt in einem anderen Staat haben und sich ohne triftigen Grund nicht innerhalb von zwei Jahren bei der jeweiligen konsularischen Vertretung Georgiens registrieren lassen, die Staatsbürgerschaft verlieren. Die Art. 33 ff. des Gesetzes legen allerdings die Annahme nahe, dass über den Verlust der Staatsbürgerschaft in einem Verwaltungsverfahren entschieden wird. Dass ein solches Verfahren durch die georgischen Behörden, denen die Abwesenheit der Klägerin und deren Dauer bislang nicht bekannt sein dürften, von Amts wegen eingeleitet und der Verlust der Staatsangehörigkeit festgestellt werden wird, scheint der Kammer durchaus nicht außer Zweifel zu stehen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 27/1 (Fassung 2007) die Möglichkeit einer Aufnahme von Personen, die den Status von Repatrianten besitzen, in die georgische Staatsbürgerschaft statuiert, und zwar in einem vereinfachten Verfahren und ohne weitere Voraussetzungen. Die Klägerin dürfte somit wohl die Möglichkeit haben, sich, selbst wenn ein Verlust der Staatsangehörigkeit stattgefunden haben sollte, um die Wiederaufnahme in die Staatsbürgerschaft zu bemühen. Verschiedene Organisationen, z. B. die Georgian Young Lawyers Association, bieten kostenlose Rechtsberatung und Hilfe bei der Beschaffung von Personenstandspapieren an.

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Ob die vorstehenden Überlegungen für sich genommen ausreichen, um eine (individuelle) Gefahr wegen des möglichen Verlusts der Staatsbürgerschaft zu verneinen oder ob insoweit grundsätzlich weitere Aufklärungsbemühungen des Gerichts angezeigt wären, kann dahinstehen. Im Falle der Klägerin sprechen nämlich weitere Umstände gegen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin verfügt in Georgien nach wie vor über verwandtschaftliche Beziehungen. So leben ihre Eltern, ihre Tante und ihr Vetter mit seiner Familie in Georgien. Die Eltern und die Tante haben die Klägerin bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2008 unterstützt. Die Klägerin wird also gerade in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein, sondern sie kann in gewissem Umfang mit der Unterstützung durch die genannten Personen rechnen. Dies dürfte zusammen mit den durch den Staat und verschiedene Hilfsorganisationen gewährten Unterstützungen gewährleisten, dass eine Gefahr für Leib und Leben nach der Rückkehr nicht (alsbald) eintritt. Eine medizinische Notfallversorgung etwa ist auch für Personen, die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos vorhanden (vgl. D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen vom April 2011).

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Für ihre pauschale Behauptung, sie würde aufgrund ihrer Kinder mit Herrn B. , die nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens sind, in Georgien diskriminiert, hat die Klägerin keinerlei konkrete Anhaltspunkte benannt. Den vorliegenden Erkenntnissen sind solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.

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Die Frage, ob sich aufgrund des Umstands, dass die Klägerin offenbar mit Herrn B. zusammenlebt und mit diesem inzwischen zwei Kinder hat, ein Recht zum weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik ergibt, ist nicht zielstaatsbezogener Natur und daher im ausländerrechtlichen Verfahren zu klären.

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Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Januar 2010 Bezug, denen es folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.