Armenien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei drohender Strafverfolgung wegen Organhandels
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen befürchteter Strafverfolgung in Armenien im Zusammenhang mit dem Versuch, eine Spenderniere zu erwerben. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab. Die polizeilichen Maßnahmen stellten nach der Würdigung des Gerichts eine gewöhnliche Strafverfolgung ohne Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal dar. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien mangels erheblicher konkreter Gefahr ebenfalls nicht feststellbar.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie (hilfsweise) Schutzstatus/Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgungshandlung voraus, die an ein in § 3 Abs. 1 AsylVfG/AsylG genanntes Merkmal anknüpft und eine hinreichende Intensität erreicht.
Staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen begründen regelmäßig keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, wenn sie als gewöhnliche Strafverfolgung ohne Anknüpfung an ein verfolgungsrelevantes Merkmal erscheinen.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG/AsylG kommt nur in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden im Zielstaat vorliegen.
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; allgemeine Gefahren genügen nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer alsbald lebensgefährlichen Situation nach Rückkehr.
Erkrankungen oder gesundheitliche Risiken Dritter im Zielstaat begründen für den Ausländer regelmäßig kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu seinen Gunsten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger, die nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, sind armenische Staatsangehörige. Der Kläger zu 3. ist der gemeinsame Sohn der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2.
Zur Begründung ihrer am 8. Oktober 2013 gestellten Asylanträge gaben die Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Oktober 2013 im Wesentlichen an, sie seien wegen der Schwierigkeiten des Klägers zu 2. mit der Polizei und der Nierenerkrankung der Schwester des Klägers zu 2. aus ihrem Heimatland ausgereist. Diese sei seit ihrer Kindheit nierenkrank, seit 2006 in der Dialyse und halte sich mittlerweile ebenfalls in Deutschland auf. Im März 2012 habe der Arzt der Schwester des Klägers zu 2. mitgeteilt, dass eine Nierentransplantation notwendig sei und dass er eine Person gefunden habe, die bereit sei, ihre Niere zu verkaufen. In Armenien sei es verboten, mit Organen zu handeln. Offiziell spende dann eine Verwandte ein Organ, dann sehe es so aus, als sei die Niere nicht verkauft worden; inoffiziell müsse man Geld dafür zahlen. Der Kläger zu 2. habe sich mit der Frau getroffen und 5.000,- Dollar in bar als Anzahlung gezahlt. Insgesamt habe die Frau 15.000,- Dollar haben wollen. Es sei geplant gewesen, dass die Frau noch einmal abschließend untersucht werde, danach hätte der Arzt einen Termin für die Transplantation festlegen sollen. Der Kläger zu 2. habe auf den Anruf der Frau gewartet, sie habe sich aber nicht mehr gemeldet. Ende März 2012 habe er einen Anruf der Polizei erhalten. Die Spenderin habe Anzeige gegen ihn erstattet. Er sei von der Polizei geladen worden. Die Polizei habe ihm die Aussage der Frau, die die Niere habe geben wollen, vorgelegt. Darin habe sie behauptet, er habe sie gezwungen, ihre Niere zu verkaufen. Als er sich geweigert habe, bei der Polizei ein entsprechendes Geständnis zu unterschreiben, hätten sie ihn mehrere Tage festgehalten. Dabei sei er auch geschlagen worden. Die Polizei habe ihn immer wieder geladen, dabei sei er jedes Mal nach 24 Stunden freigelassen worden. Es sei dann ein Betrag von 3.000,- Dollar genannt worden, gegen dessen Zahlung das Verfahren hätte eingestellt werden können. Er sei aber weder gerichtlich verurteilt worden noch habe er den Betrag gezahlt, sondern sich rechtzeitig aus dem Staub gemacht. Im Fall einer Rückkehr hätten die Kläger Angst um das Leben der Schwester des Klägers zu 2. und davor, dass der Kläger zu 2. in Armenien unschuldig verurteilt werde.
Durch Bescheide vom 6. November 2012 (Az.:5676326-422 betreffend die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3., und Az.: 5676322-422 betreffend den Kläger zu 2.) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.).
Die Kläger haben am 25. November 2013 die vorliegende Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 6.11.2013, jeweils zugestellt am 18.11.2013, zu verpflichten,
1. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
2. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5676326-422 betreffend die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3., und Az.: 5676322-422 betreffend den Kläger zu 2.) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage mit den nach aktueller Rechtslage dahingehend zu verstehenden Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2013 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der jeweiligen Ziffern 3. und 4. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2013 zu verpflichten, den Klägern subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der jeweiligen Ziffer 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht, ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 6. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden vom 6. November 2013, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 5. Januar 2015 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger ausgeführt:
„Die Kläger haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie haben insbesondere keine ihnen drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Kläger haben Umstände, die sich als gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im oben genannten Sinn einordnen ließen, nicht vorgetragen. Insbesondere ist ihr Vorbringen in Bezug auf den Kläger zu 2. aller Voraussicht nach nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Bei den von den Klägern geschilderten polizeilichen Vorladungen und Vernehmungen des Klägers zu 2. wegen dessen Versuch, für seine Schwester eine Spenderniere zu kaufen und eine Nierentransplantation zu organisieren, und aufgrund der gegen ihn gerichteten Strafanzeige der angeblichen Spenderin, handelt es sich aller Voraussicht nach um eine gewöhnliche Strafverfolgungstätigkeit der armenischen Polizeibehörden, die überdies voraussichtlich eine Anknüpfung an ein verfolgungsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG nicht erkennen lässt.
Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine lebensgefährliche Situation geraten könnten, bestehen nicht. Zudem hat der Kläger 2. selbst berichtet, dass ihm gegen eine Geldzahlung die Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens angeboten worden sei. Die Erkrankung der Schwester des Klägers zu 2. (bzw. Schwägerin der Klägerin zu 1.) vermag ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Kläger ebenfalls nicht zu begründen.“
Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht an diesen Ausführungen fest. Die Kläger haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.