Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 5162/14.A·09.02.2015

Klage gegen Asylablehnung und Dublin-Überstellung nach Lettland abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, georgischer Staatsangehöriger, focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach Lettland an. Die Klage wurde als verspätet und in der Sache unbegründet abgewiesen. Zuständigkeit Lettlands nach Dublin III und dessen Zustimmung zur Rücküberstellung rechtfertigen die Unzulässigkeit; systemische Mängel wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Klage gegen Asylablehnung und Dublin-Rücküberstellung nach Lettland als verspätet und in der Sache unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage gegen eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz ist gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG binnen einer Woche nach Zustellung zu erheben; bei Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei darlegbaren Wiedereinsetzungsgründen möglich.

2

Ein Asylantrag ist unzulässig nach § 27a AsylVfG, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung für das Verfahren zuständig ist.

3

Das Bundesamt hat gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen, wenn die Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit dieses Staates begründet.

4

Die Pflicht der aufnehmenden Behörde zum Selbsteintritt (Art. 17 VO 604/2013) oder zur Prüfung trotz Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats (Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013) setzt substantielle Nachweise systemischer Mängel im dortigen Asylsystem voraus.

5

Die bloße Befürchtung individueller Abschiebehaft in dem zuständigen Mitgliedstaat begründet für sich genommen keine hinreichende Grundlage, systemische Schwachstellen nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG, Art. 3 VO (EU) Nr. 604/2013§ 74 Abs. 1 AsylVfG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 188 Abs. 2 BGB§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 29. August 1980 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist verheiratet; seine Ehefrau hält sich in H.        auf.

3

Im Juni 2014 verließ der Kläger H.        und begab sich zunächst über Weißrussland nach Lettland, wo er einen Asylantrag stellte. Am 3. August 2014 reiste er in die Bundesrepublik ein und stellte hier am 11. August 2014 einen weiteren Asylantrag.

4

Bei der – auf die Frage der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beschränkten – Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11 August 2014 gab der Kläger an, er habe Angst davor, nach Lettland zurückzugehen, da er dort höchstwahrscheinlich in Abschiebehaft käme, um dann nach H.        abgeschoben zu werden.

5

Am 8. Oktober 2014 wandte die Beklagte sich an die lettischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 stimmte die Republik Lettland der Rücküberstellung zu.

6

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hin, aufgrund derer Lettland für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Oktober 2014 mit Postzustellungsauftrag zugestellt.

7

Am 18. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er befürchte bei einer Rückkehr nach Lettland Nachteile.

8

Zudem hat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, ohne diesen Antrag näher zu begründen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie macht die Unzulässigkeit der Klage geltend und bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

14

Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (6a L 1802/14.A) abgelehnt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

18

Unzulässig ist die Klage, weil sie verspätet erhoben worden ist. Die Klage gegen eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Vorliegend ist der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2014 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2014 zugestellt worden. Die Klage hätte daher bis zum 6. November 2014 bei Gericht eingehen müssen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Tatsächlich ist sie aber erst am 18. November 2014 eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt trotz des entsprechenden Antrags des Klägers nicht in Betracht, weil ein Wiedereinsetzungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

19

Die Klage ist überdies auch unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2014 (6a L 1802/14) betreffend das Eilverfahren des Klägers ausgeführt:

20

„Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

21

Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Republik Lettland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Lettland den ersten Asylantrag gestellt hat und aus Lettland in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Lettland mit Schreiben an das Bundesamt vom 20. Oktober 2014 auch anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.

22

Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Lettland in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.

23

Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.

24

Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Republik Lettland sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Nähere Informationen über das lettische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der vom European Migration Network (EMM) zusammengestellte Bericht „The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States“ aus dem Jahre 2014. Dass das Asylsystem in Lettland grundsätzlich wirksam und zugänglich ist, bestätigt der „Latvia 2013 Human Rights Report“ des US-amerikanischen Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor). Gewisse Probleme, auf die Amnesty International im Jahre 2013 (Länderreport Lettland) in Bezug auf die Information der Asylbewerber über das Asylverfahren hingewiesen hat, werden den Antragsteller weniger treffen, weil zumindest der von Amnesty International ausgemachte Mangel an Übersetzern den Antragsteller, welcher der (in Lettland nach wie vor verbreiteten) russischen Sprache mächtig ist, weniger treffen wird. Für die Feststellung „systemischer Mängel“ genügen die knappen Informationen von Amnesty International in dem Länderreport jedenfalls nicht.

25

Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“

26

An diesen Überlegungen hält die Kammer fest. Der Kläger ist ihnen auch nicht entgegen getreten. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren pauschal angeführt hat, er habe Angst, in Lettland in Abschiebehaft genommen zu werden, ist festzustellen, dass die Inhaftierung eines Asylbewerbers nach den unionsrechtlichen Standards im Einzelfall durchaus zulässig sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die vom Kläger in den Raum gestellte Möglichkeit der Inhaftierung ist daher nicht ohne Weiteres geeignet, „systemische Schwachstellen“ des lettischen Asylsystems zu belegen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.