Asylklage gegen Ablehnung als offensichtlich unbegründet – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der georgische Kläger klagte gegen den Bescheid des Bundesamts, der seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnte. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung, subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot vorliegen. Das Gericht folgte der Begründung des BAMF und hielt die Ablehnung für rechtmäßig. Eine individuelle Verfolgungs- oder Gefährdungslage wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Ablehnungsbescheid des BAMF bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach §30 Abs.1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und die Ablehnung sich aufdrängt.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs.1 AsylG setzt eine glaubhaft gemachte, begründete Furcht vor gezielter politischer Verfolgung durch staatliche oder vom Staat nicht geschützte Akteure voraus.
Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG erfordert grundsätzlich das Vorliegen einer individuellen, erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; allgemeine Gefahren begründen ein Verbot nur bei hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährlicher Folgen nach Rückkehr.
Das Verwaltungsgericht darf sich gemäß §77 Abs.2 AsylVfG zur Vermeidung wiederholter Prüfungen der im Ablehnungsbescheid dargelegten Sach- und Rechtslage anschließen, soweit diese zutreffend und entscheidungserheblich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 25. G. 1986 geborene Kläger ist georgischer Staatsbürger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. K. 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. K. 2014 einen Asylantrag.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Dezember 2014 gab der Kläger zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen an, er habe keine Möglichkeit, in Georgien zu leben. Er habe seit dem Jahr 2002 keine Wohnmöglichkeit in Georgien mehr. Übernachtet habe er im Park oder bei verschiedenen Bekannten und Freunden oder bei seiner Tante, die ihn auch mit Essen versorgt hätten. Auf diese Art habe er nicht mehr in Georgien leben können. Auch die Hilfe seiner Freunde habe er nicht mehr in Anspruch nehmen können, er habe sich geschämt. Er habe keine verwandtschaftlichen Beziehungen, von denen er Hilfe zu erwarten hätte. Seine Eltern und sein Bruder lebten in Portugal. Er habe auch keinen Beruf erlernt. Einmal habe er für vier Tage Parkett verlegt für den Sohn des Herrn J. . Er habe versucht, Renovierungsarbeiten durchzuführen oder Parkett zu verlegen, habe aber nichts gefunden. Im Jahr 2010 habe er auch einmal Hilfe beantragt, aber nicht erhalten.
Durch Bescheid vom 15. Januar 2015 (Az.: -430) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.).
Der Kläger hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht durch Beschluss vom 11. G. 2015 abgelehnt hat (6a L 128/15.A). Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 322/15.A und 6a L 128/15.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 430) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. November 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2016 entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2015 ist auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG oder auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 15. Januar 2015, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter hat das Gericht in seinem Beschluss vom 11. G. 2015 betreffend das Eilverfahren des Klägers (6a L 128/15.A) ausgeführt:
„Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921.
Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 15. Januar 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Der Antragsteller hat eine politische Verfolgung in dem vorgenannten Sinne nicht geltend gemacht.
Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht.
Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Antragsteller ist jung und gesund und er hat Bekannte und Verwandte in Georgien, die ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt haben. Vor allem aber hat er bislang nicht hinreichend deutlich gemacht, warum er sich nach seiner Rückkehr aus Litauen im Jahre 2012 nicht ernsthaft um staatliche Unterstützungsleistungen bemüht hat.“
Daran hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Beachtung des im vorliegenden Klageverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.