Asylklage mangels ladungsfähiger Anschrift unzulässig; zudem kein Schutzanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote. Das VG wies die Klage ab, weil sie mangels aktueller ladungsfähiger Anschrift unzulässig sei, obwohl Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt wurde. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet: Asyl nach Art. 16a GG scheide wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat aus. Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote lägen mangels asylerheblicher Verfolgungsgründe bzw. mangels beachtlich wahrscheinlicher Gefahren nicht vor.
Ausgang: Klage abgewiesen, da mangels aktueller ladungsfähiger Anschrift unzulässig und im Übrigen unbegründet (kein Asyl/Schutzanspruch).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn dem Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers vorliegt; eine Adressänderung ist dem Gericht mitzuteilen (§ 82 Abs. 1 VwGO).
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist bei Einreise auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG ausgeschlossen.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass Verfolgungshandlungen an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen; rein disziplinarische oder strafverfolgende Maßnahmen ohne solchen Bezug begründen regelmäßig keinen Flüchtlingsschutz.
Ein Schutzbegehren setzt grundsätzlich substantiierten, widerspruchsfreien Vortrag zu individuellen Verfolgungserlebnissen voraus; vage, oberflächliche und detailarme Schilderungen genügen der Glaubhaftmachung regelmäßig nicht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren kommt nur bei einer extremen, sich alsbald realisierenden Gefahrenlage in Betracht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwersten Beeinträchtigungen von Leib oder Leben führt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 8. August 1978 in U. (T. ) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im September 2012 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 22. Oktober 2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an: Er habe acht Jahre lang in U1. die Schule besucht. Von 2005 bis 2009 habe er sodann die dortige Polizeiakademie besucht und seinen Abschluss als „Jurist“ gemacht. Von 2008 bis 2009 habe er im Innenministerium in U1. gearbeitet. Von 2010 bis 2011 habe er in T1. . Q. gelebt. Anschließend sei er bis zur Ausreise nach Deutschland wieder in U. gewesen. Während des Krieges im Jahre 2008 sei er als Angehöriger des Innenministeriums in das Dorf A. B. im Bezirk U. abkommandiert worden, um die dortige Lage zu kontrollieren. Ein ihm bekannter ossetischer General habe ihn gebeten, seine Frau und seine Kinder aus dem Dorf heraus- und zur Grenze zu bringen. Das habe er auch getan. Er habe sie seinem Vater übergeben, der sie nach Russland gebracht habe. Das Innenministerium habe davon irgendwie erfahren. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren und sein Vater sei spurlos verschwunden. Er selbst sei zum Innenministerium bestellt und aufgefordert worden, die Familie zurückzubringen. Seine Mitarbeiter hätten ihn geschlagen und ihm sei gekündigt worden. Sie hätten seine Ausweise und auch seine Wohnungsschlüssel einbehalten und gesagt, wenn er den General und die Familie nicht zurückbringe, bekomme er nichts zurück.
Mit Bescheid vom 23. November 2012 – dem Kläger übergeben am 20. Dezember 2012 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde an: Das sehr vage, oberflächliche und detailarme Vorbringen des Klägers könne nicht als glaubhaft angesehen werden. Zudem sei es auch nicht asylrelevant. Es sei schließlich auch nicht erkennbar, dass die geschilderten Geschehnisse kausal für die Ausreise des Klägers im Jahre 2012 gewesen seien.
Am 3. Januar 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die Klage sei nicht verfristet, da der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Hilfsweise werde mit Blick auf die Schwierigkeit, während der Weihnachtsferien anwaltlichen Beistand zu erlangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und erklärt ergänzend, er habe in den letzten vier Jahren vor der Ausreise versteckt in georgischen Gemeinden in der Russischen Föderation gelebt und sei nur sporadisch für wenige Tage nach Georgien zurückgekehrt. Er habe in P. nach ihrem Haus geschaut und Bekannte und Verwandte aufgesucht. Bei einem der Besuche habe er auch erfahren, dass die Zivilpolizei, aus U1. kommend, sich nach seinem Verbleib und dem seines Vaters erkundigt habe. Er habe erkannt, dass er weder in der Russischen Föderation noch in Georgien sicher sei. Daher sei er ausgereist.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Az.: 5575416-430 vom 23. November 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in Ansehung seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage wegen Verfristung für unzulässig und nimmt im Übrigen Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Januar 2013 (6a L 6/13.A) abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.
Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
Die Klage ist unzulässig. Zwar ist dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist aus den bereits im Beschluss vom 10. Januar 2013 (6a L 6/13) genannten Gründen antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unzulässig ist die Klage aber, weil dem Gericht im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers vorliegt. Die ladungsfähige Anschrift gehört zu den nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO für die Zulässigkeit der Klage zwingend erforderlichen Angaben eines Klägers. Ändert sie sich im Laufe des Klageverfahrens, so muss die neue Anschrift dem Gericht mitgeteilt werden.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 ff., mit weiteren Nachweisen.
Dies ist trotz der entsprechenden, mit Frist bis zum 31. Januar 2014 versehenen Aufforderung des Gerichts (§ 82 Abs. 2 S. 1 VwGO) nicht geschehen.
Die Klage ist aber auch unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihm bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Kläger ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen
Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Es ist nämlich schon kein Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylVfG erkennbar. Der Kläger hat nicht erklärt, dass die von ihm geschilderten Maßnahmen des georgischen Innenministeriums – seines damaligen Dienstherrn – an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es dürfte sich – die Wahrheit der geschilderten Vorgänge unterstellt – eher um disziplinarische oder Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Mitarbeiter des Staatsdienstes gehandelt haben. Es ist zudem auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylVfG drohen könnten. Nach dem von ihm behaupteten Vorfall mit Mitarbeitern des Innenministeriums im Jahre 2009 hat man den Kläger offenbar in die Freiheit entlassen. Eine fortdauernde Bedrohung hat der Kläger nicht ansatzweise verdeutlicht. Diese wäre auch um so unwahrscheinlicher als inzwischen das politische Regime in Georgien gewechselt hat. Nach alledem mag offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers überhaupt glaubhaft ist. Dies erscheint angesichts der äußerst oberflächlichen Schilderung der Vorgänge in den Jahren 2008 und 2009 gegenüber dem Bundesamt durchaus fraglich. Die Möglichkeit, die Geschehnisse dem Gericht in substantiierter Weise nahe zu bringen, hat der Kläger versäumt, indem er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
3.
Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in seinem Heimatland.
4.
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen.
Anhaltspunkte für eine individuelle Gefahr im Sinne dieser Vorschriften hat der Kläger nicht benannt.
Eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.
Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris.
Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen T. und B1. mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.