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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 2223/12.A·28.07.2014

Armenien: Schutzgelderpressung durch Kriminelle begründet keine Flüchtlingseigenschaft

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch Erpresser in Armenien. Streitig war, ob kriminelle Schutzgelderpressung und Drohungen eine asylrechtlich relevante Verfolgung bzw. eine erhebliche konkrete Gefahr begründen. Das VG wies die Klage ab, da es sich um nichtpolitische Kriminalität ohne Anknüpfung an Verfolgungsmerkmale handelt und zudem staatlicher Schutz grundsätzlich verfügbar war. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG scheiterte an vagem, unsubstantiiertem Vortrag zu einer konkreten individuellen Gefahr.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise Schutzformen mangels asylrelevanter Verfolgung und konkreter Gefahr abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die geltend gemachten Übergriffe an ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal anknüpfen; bloße kommerzielle bzw. allgemeine Kriminalität genügt hierfür nicht.

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Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich die Ablehnung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung aufdrängt.

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Staatlicher Schutz ist regelmäßig als grundsätzlich verfügbar anzusehen, wenn nach dem eigenen Vorbringen effektive polizeiliche Maßnahmen (z.B. Festnahme eines Täters) erkennbar sind und substantiiertes Vorbringen zur Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates fehlt.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert ein Mindestmaß an Substantiierung; vage und pauschale Schilderungen von Bedrohungen reichen für die Feststellung einer erheblichen konkreten individuellen Gefahr nicht aus.

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Behauptungen eines kollusiven Zusammenwirkens staatlicher Stellen mit nichtstaatlichen Tätern müssen nachvollziehbar und konkret dargelegt werden; bloße Vermutungen tragen eine Schutzgewährung nicht.

Relevante Normen
§ AsylVfG, § 3, § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 Satz 1§ 60 Abs. 2–7 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 2. Oktober 1979 geborene Kläger ist armenischer Staats- und Volksangehöriger und armenisch-orthodoxen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er am 6. Januar 2012 gemeinsam mit seiner Frau das Land über den Flughafen F.      und flog direkt nach Deutschland. Am 12. Januar 2012 stellte der Kläger gemeinsam mit seiner Frau einen Asylantrag.

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Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20. März 2012 im Wesentlichen an, er sei von Kriminellen um Schutzgeld erpresst worden. Er habe in Armenien als Experte für Bodenschätze und Steinabbau gearbeitet und nebenbei ein eigenes Geschäft für Steinbearbeitung gehabt, das ganz gut gelaufen sei. Sie seien immer dann vorbeigekommen, wenn er Ware abgeliefert und Geld bekommen habe. Manchmal hätten sie die Hälfte, manchmal alles aus der Kasse genommen. Anfangs habe er gezahlt, die Zahlungen aber verweigert, nachdem er geheiratet habe. Er habe das nicht mehr gewollt und geglaubt, das seien alles leere Drohungen. Nach der Hochzeit sei er weiterhin bedroht worden, seine Frau ebenfalls. Einmal seien sie sogar zu seinem Haus gekommen und hätten die Fenster zerschlagen. Seine Frau sei darüber sehr erschrocken gewesen. Er habe einen der Kriminellen angezeigt. Der sei auch festgenommen worden. Fortan sei er bedroht worden, entweder seine Anzeige zurückzunehmen oder seine Familie werde vernichtet werden. Es seien vorbestrafte gefährliche Kriminelle gewesen. Nach dem Vorfall mit seiner Frau habe er sich erkundigt, was das für Leute seien und wo sie wohnten. Er habe sie dann auch bei der Polizei angezeigt, es sei aber nur einer festgenommen worden. Warum, wisse er nicht. Er habe sich nicht danach erkundigt. Nachdem sie seine Frau bedroht hätten, habe er ausreisen wollen. Er sei öfter daran erinnert worden, dass etwas passieren könne. Er befürchte, dass sie ihre Drohungen bei einer Rückkehr nach Armenien wahrmachen würden. Es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen. Wären die Probleme nicht gewesen, wäre er nicht gezwungen gewesen, Armenien zu verlassen.

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Durch Bescheid vom 23. April 2012 (Az. 5528686-422) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers und seiner Frau auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte den Kläger und seine Ehefrau unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4.).

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Der Kläger und seine Ehefrau haben am 30. April 2012 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 16. Mai 2012 abgelehnt hat (6a L 573/12.A). Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ausgeführt, es bestünden Zweifel an dem Offensichtlichkeitsausspruch. Aus den Festnahmen durch die Polizei könne nicht geschlossen werden, dass die örtliche Polizei ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen habe. Auch nach den Festnahmen seien die Drohungen weitergegangen. Er habe den Verdacht, dass die Erpresser mit der örtlichen Polizei zusammenarbeiteten und lediglich ein Scheinverdächtiger festgenommen worden sei. Im Hinblick auf die tatsächliche Lage könne ein kollusives Zusammenwirken zwischen Polizei und Kriminellen angenommen werden.

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Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 hat die Kammer das Verfahren der Ehefrau des Klägers abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6a K 798/14.A fortgeführt.

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Der Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2012 – 5528686-422 – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2012 – 5528686-422 – zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der jeweiligen Ziffern 3. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2012 – 5528686-422 – zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegt.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtakte des zugehörigen Eilverfahrens 6a L 573/12.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5528686-422) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. April 2012 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird (Ziffern 2. bis 4., soweit sie den Kläger betreffen) – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten subsidiären internationalen Schutz oder Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 23. April 2012 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem den Eilantrag des Klägers betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2012 (6a L 573/12.A) und in seinem den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers betreffenden Beschluss vom 7. Juli 2014 ausgeführt:

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„Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

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Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.

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Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, Juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921.

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Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.

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Vorliegend drängte sich die Abweisung des Asylantrags auf. Insoweit wird zunächst auf die ausführliche Begründung des Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen. Die Antragsteller sind den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegen getreten. Die Antragsteller haben insbesondere keine erlittenen politischen Verfolgungsmaßnahmen geltend gemacht. Die vom den Antragstellern behaupteten Ursachen ihrer Flucht haben keinen Bezug zu den von § 60 Abs. 1 AufenthG vorgesehenen Verfolgungsmerkmalen; es handelt sich um eine Verfolgung mit bloß kriminellem und nicht politischem Hintergrund. Die Antragsteller werden nach ihrem Vorbringen aufgrund ihrer guten wirtschaftlichen Situation erpresst und bedroht und nicht wegen ihrer politischen Situation. Abgesehen von den im angegriffenen Bescheid dargelegten und nachvollziehbaren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens hat das Bundesamt zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den geschilderten Angriffen und Bedrohungen um allgemeine und kommerzielle Kriminalität handelt. Dass der armenische Staat nicht grundsätzlich gewillt und in der Lage ist, die Antragsteller vor den behaupteten Übergriffen zu schützen, ist nach Auskunftslage nicht erkennbar. Die Antragsteller selbst haben in ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Erpresser festgenommen habe. Soweit die Antragsteller in der Antragsbegründung darauf abstellen, dass die Polizei mit den Erpressern zusammen arbeiten würde und lediglich einen „Scheinerpresser“ festgenommen habe, ist dieser „Verdacht“ nicht näher begründet und konkretisiert. Anhaltspunkte für das behauptete „kollusive Zusammenwirken“ zwischen Polizei und Straftätern haben die Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Rechtmäßigkeit des Bescheides begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit dort festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht bestehen. Auch diesbezüglich folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid und nimmt hierauf zur Begründung Bezug. In Betracht kommt insoweit auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller Abschiebungsschutz auch nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer (individuellen) konkreten Gefahr ist ein Mindestmaß an Substantiierung des Vorbringens unerlässlich, das hier unterschritten ist. Die Darstellung der Bedrohung durch die Erpresser bleibt vage und unsubstantiiert. Abgesehen von der pauschalen Behauptung des Antragstellers zu 2), dass er erpresst werde und seiner Frau und ihm Drohungen ausgesprochen worden seien, tragen die Antragsteller nichts zur einer konkreten Gefährdung vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG – insbesondere auch durch das Nichterreichen staatlicher Hilfen in Armenien – lässt sich danach nicht feststellen.“

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Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an den obigen Ausführungen fest.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.