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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 1645/11.A·26.05.2014

Asylklage: Abschiebungsverbot (§60 Abs.7 AufenthG) verneint, teilw. Einstellung nach Rücknahme

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, aus Armenien stammend, beantragten Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG wegen familiärer Gewaltgefahr. Die Klage wurde teilweise zurückgenommen und insoweit eingestellt; das Gericht wies den verbleibenden Antrag ab. Begründet wurde dies mit fehlender erheblicher konkreter Gefahr und der Zumutbarkeit innerstaatlicher Umsiedlung. Kosten trägt die Klägerseite.

Ausgang: Klage insoweit zurückgenommen eingestellt; verbleibender Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbotsanspruch nach §60 Abs.7 AufenthG setzt das Vorliegen einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus.

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Das längere gefahrlose Verweilen im Heimatstaat vor Ausreise kann die Feststellung einer konkret drohenden Gefahr entgegenstehen.

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Die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Umsiedlung (interne Schutzalternative) ist zu prüfen und kann ein Abschiebungsverbot ausschließen, wenn ein sicherer Aufenthalt an anderem Ort im Staat möglich erscheint.

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Die Klage ist insoweit gemäß §92 Abs.3 VwGO einzustellen, als sie von den Klägern zurückgenommen worden ist.

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Bei ordnungsgemäßer Ladung kann das Gericht auch ohne Erscheinensvertreter der Beklagten nach §102 Abs.2 VwGO entscheiden; die Entscheidung kann durch Einzelrichterin nach Übertragung nach §6 Abs.1 VwGO erfolgen.

Relevante Normen
§ AufenthG, § 60 Abs 7 Satz 1§ 60 Abs. 2–7 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 6 Abs. 1 VwGO

Tenor

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

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Der am °. K.    °°°° in L.        geborene Kläger zu 1. und der am °°. P.       °°°° in F.      geborene Kläger zu 3. sind nach eigenen Angaben Staatenlose armenischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religionszugehörigkeit. Die am °. N.    °°°° in H.      geborene Klägerin zu 2. ist nach eigenen Angaben armenische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie ist mit dem Kläger zu 1. nach religiösem Ritus verheiratet, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn.

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Die Kläger reisten nach eigenen Angaben Anfang Dezember 2010 mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein und fuhren dann in einem Taxi weiter nach E.        . Nach ihrer Ankunft dort am 6. Dezember 2010 stellten sie Asylanträge, zu deren Begründung sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem C.         G.   N1.         V.   G1.           am 14. Dezember 2010 im Wesentlichen vortrugen, der Kläger zu 1. sei Murid, die Klägerin zu 2. sei Sheikh. Bei den Jesiden sei es verboten, dass ein Murid einen Sheikh heirate. Der Kläger zu 1. habe die Klägerin zu 2. „entführt“ und geheiratet. Seine Mutter und die Familie der Klägerin zu 2. seien gegen die Heirat gewesen. Als seine Mutter von der Hochzeit erfahren habe, habe sie ihn praktisch rausgeschmissen. Sie, die Kläger, seien zu einem Freund des Klägers zu 1. nach A.      in F.      gezogen. Dort hätten sie ein Zimmer und eine Küche gehabt und sich zwei Jahre lang aufgehalten, bis der Vater ihres Freundes das Haus habe verkaufen wollen und gefordert habe, dass sie ausziehen. Die Eltern der Klägerin zu 2. hätten den Kläger zu 1. nicht akzeptiert, ihrer Tochter vorgeworfen, sie habe durch die Heirat etwas Schlimmes getan, und gesagt, sie müssten sich nun für ihre Tochter gegenüber anderen Leuten schämen. Die Brüder der Klägerin zu 2. hätten den Kläger zu 1. nach der Hochzeit mehrere Male geschlagen, zuletzt im Jahr 2009. Er habe dabei Verletzungen am Kopf und am Bauch erlitten, sei aber nicht beim Arzt oder im Krankenhaus gewesen. Die Brüder der Klägerin zu 2. hätten nicht gewusst, wo er sich aufhalte, sie hätten ihn geschlagen, wenn sie ihn in der Stadt gesehen hätten. Er habe Angst, von den Brüdern seiner Ehefrau umgebracht zu werden.

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Durch Bescheide vom 1. April 2011 (Az. °°°°°°°-°°° betreffend die Kläger zu 1. und zu 3., Az.: °°°°°°°-°°° betreffend die Klägerin zu 2.) lehnte das C.         G2.   N1.          V1.   G1.           (C.         ) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (jeweilige Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (jeweilige Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (jeweilige Ziffer 3.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (jeweilige Ziffer 4.). Die Bescheide wurden den Klägern am 5. April 2011 zugestellt.

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Die Kläger haben am 14. April 2011 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung subsidiären internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.  5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen gewesen ist. Zur Begründung verweisen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führen weiter aus, sie befürchteten, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland von den Familienangehörigen der Klägerin zu 2. bedroht und malträtiert zu werden.

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In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage unter Klagerücknahme im Übrigen auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der jeweiligen Ziffern 3. und 4. der Bescheide des C1.           G3.   N1.         V2.   G1.           vom 1. April 2011 – Aktenzeichen: °°°°°°°-°°° und °°°°°°°-°°° – zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Armeniens vorliegt.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 20. August 2013 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: °°°°°°°-°°° und °°°°°°°-°°°) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Teil der jeweiligen Ziffer 3. der Bescheide vom 1. April 2011) und die damit zusammenhängende Angabe des Zielstaates in den Abschiebungsandrohungen (Teil der jeweiligen Ziffer 4. der Bescheide vom 1. April 2011) betroffen sind.

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Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Bescheide des C1.           vom 1. April 2011 sind – soweit sie vorliegend noch angegriffen werden (Teile der jeweiligen Ziffern 3. und 4.) – rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des C1.           vom 1. April 2011, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), und führt weiter aus:

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens zu Gunsten der Kläger liegt nicht vor. Insoweit fehlt es an der für die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots erforderlichen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger.

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Eine konkret drohende Gefahr bei einer Rückkehr der Kläger nach Armenien – vorliegend kommt allenfalls eine von der Familie der Klägerin zu 2. ausgehende Gefahr in Betracht – kann bereits deswegen nicht festgestellt werden, weil die Klägerin zu 2. in dem gut zweijährigen Zeitraum zwischen ihrer Hochzeit, die Auslöser für den von den Klägern geschilderten Konflikt mit der Familie war, und der Ausreise der Kläger in F.      in Armenien gelebt hat, ohne dass es überhaupt zu einem Zwischenfall mit ihrer Familie gekommen ist. Ebenso hat der Kläger zu 3. seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Dezember 2010 mehr als ein Jahr lang ohne Zwischenfall in Armenien gelebt. Gleiches gilt für den Kläger zu 1. Er hat bis zur Ausreise der Kläger aus Armenien im Dezember 2010 mehr als ein Jahr in F.      gelebt und ist nach eigenen Angaben (in der mündlichen Verhandlung und im Rahmen seiner Anhörung vor dem C.         ) zudem jedenfalls zeitweilig einer Arbeit nachgegangen, ohne dass es zu weiteren Vorfällen im Zusammenhang mit der Familie der Klägerin zu 2. gekommen ist.

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Zur Begründung dafür, dass zwischen dem letzten Zusammenstoß des Klägers zu 1. mit den Brüdern der Klägerin zu 2. im Jahr 2009 und der Ausreise der Kläger aus Armenien mehr als ein Jahr lag, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass wirtschaftliche Faktoren eine frühere Ausreise aus Armenien verhindert hätten. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass die Kläger über einen beträchtlichen Zeitraum in derselben Stadt leben konnten und tatsächlich gelebt haben wie die Familie der Klägerin zu 2., ohne von dieser behelligt zu werden.

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Ungeachtet dessen ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass es den Klägern unzumutbar (gewesen) wäre, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Vielmehr spricht vieles, insbesondere der Umstand, dass der Kläger zu 1. einer Arbeit nachgehen konnte und zu diesem Zweck problemlos seine Wohnung verlassen und zu den Orten, an denen er jeweils seiner Arbeit nachging, und zurück gelangen konnte, dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres seitens der Familie der Klägerin zu 2. möglicherweise drohenden Gewalttätigkeiten dadurch hätten entgehen können bzw. entgehen können, dass sie sich an einem Ort außerhalb F1.       und innerhalb Armeniens niederlassen, an dem sie der Familie – insbesondere den Brüdern – der Klägerin zu 2. nicht begegnen. Hierfür spricht auch, dass der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung vor dem C.         angegeben hat, die Brüder seiner Frau hätten nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe, sie hätten ihn geschlagen, wenn sie ihn in der Stadt gesehen hätten. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Angabe der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie hätten nirgendwo hin gehen können, die Familie der Klägerin zu 2. suche sie und habe viele Leute um sich in Armenien, nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.