Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 1557/12.A·17.08.2014

Klage gegen BAMF-Ablehnung des Asylantrags und Abschiebungsverbot abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, armenische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz sowie Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen schwerer Beinleiden. Das Gericht folgt dem Bescheid des Bundesamtes und weist die Klage als unbegründet ab. Es bemängelt die fehlende Aktualität und Konkretisierung der vorgelegten Atteste sowie das Ausbleiben des Nachweises einer lebensbedrohlichen Verschlechterung bei Rückkehr. Die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und gegen fehlendes Abschiebungsverbot als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) muss die Antragstellerin die für die Schutzgewährung maßgeblichen Tatsachen substantiiert darlegen.

2

Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG setzt die Darlegung voraus, dass sich die Erkrankung im Falle der Nichtbehandlung im Herkunftsstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde.

3

Ärztliche Bescheinigungen sind nur dann geeignet, ein Abschiebungshindernis zu begründen, wenn sie aktuell und hinreichend konkret Diagnose, Erkrankungsstand und die konkret erforderliche Behandlung dokumentieren; veraltete oder undatierte Atteste genügen nicht.

4

Das Verwaltungsgericht kann den Ausführungen des Bundesamtes im Sinne des § 77 Abs. 2 AsylVfG folgen, prüft aber die Rechtmäßigkeit des Bescheids selbständig und erfordert eine tragfähige Begründung der vorgebrachten Tatsachen.

Relevante Normen
§ AsylVfG, § 3, § 4§ AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 1§ 60 Abs. 2–7 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die am 20. April 1949 geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige und armenische Volkszugehörige armenisch-orthodoxen Glaubens. Sie stellte mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2010 am 29. September 2010 einen Asylantrag.

3

Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Juni 2011 gab sie zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen an, sie könne nicht sagen, wie sie nach Deutschland gekommen sei. Sie wolle in Deutschland ärztlich behandelt werden. In Armenien habe sie eine Rente und auch staatliche Hilfen erhalten. Dort sei sie auch schon medizinisch behandelt worden, sie habe im Krankenhaus Verbände, Umschläge und Salben erhalten und Medikamente bekommen. Sie habe dort auch operiert werden sollen. Eine ihrer Schwestern sei wegen dieser Erkrankung aber bereits zweimal, eine andere einmal operiert worden und nach der Operation sei keine Besserung eingetreten. Als ihr in der Klinik gesagt worden sei, mehr könne man nicht für sie machen, habe sie beschlossen, zur weiteren Behandlung nach Deutschland zu fahren. Bei den Arztbesuchen in Deutschland habe sie auch nur Salben und Verbände bekommen. Wegen ihrer offenen Beine bekomme sie eine Salbe und möglicherweise nehme sie sie auch Medikamente. Der Arzt habe gesagt, sie müsse unbedingt in ein Krankenhaus, dafür brauche sie allerdings einen Asylantrag. Zur weiteren Begründung ihres Antrags legte die Klägerin eine Bescheinigung des Klinikums X.         GmbH M.     vom 9. September 2010 vor, wonach die Klägerin an einer chronisch venösen Insuffizienz der Ulcera cruris litte. Ausweislich eines weiteren ärztlichen Attests der Internisten Dr. M1.    und T.       aus E.        vom 2. September 2010 lag bei der Klägerin eine Reisunfähigkeit aufgrund akuter Erkrankungen vor. In drei weiteren Attesten der Gemeinschaftspraxis Dr. T1.       und Dr. Q.      aus C.      vom 2. Dezember 2010 und vom 10. Januar 2011 und vom 6. Juni 2011 wurden bei der Klägerin eine außergewöhnlich starke venöse Erkrankung beider Unterschenkel mit Ulzerationen beider Beine (offenes Bein), die vermehrte Gefahr einer Blutung der Varizen und die Gefahr einer Venenentzündung oder Thrombose festgestellt. Schließlich legte die Klägerin eine Bescheinigung des Venenzentrums der Ruhr-Universität Bochum vom 15. Juli 2011 vor. Darin wurde eine Stammvarikosis der V. saphena magna Grad II am linken und am rechten Bein diagnostiziert und es wurde eine stationäre operative Sanierung empfohlen. Nach der Operation solle für sechs Wochen ein Kompressionsstrumpf getragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 22 f., 54, 153 ff. des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

4

Durch Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.).

5

Die Klägerin hat am 15. März 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legt eine Bescheinigung des Venenzentrums der Ruhr-Universität Bochum vom 16. März 2012 vor. Darin wird diagnostiziert: „Sklerophlebititen bei Z.n. Sklerosionstherapie am linken und rechten Unterschenkel, Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose links, Z.n. Cross- und Saphenektomie der Vena saphena magna beidseits und Seitenastexhairese am 14.9.2011, großlumige Seitenastvarikosis beider Unterschenkel, Purpura jaune d´ocre, anam.: Z.n. Ulcera crurum beider Beine, arterielle Hypertonie, Sklerophlebitis am linken Unterschenkel“. Weiter wird festgestellt: „Wir konnten in Zusammenschau des klinischen Befundes und der duplexsonographischen Diagnostik keinen Anhalt für eine tiefe Beinvenenthrombose finden. Es zeigten sich jedoch Sklerophlebititen an oben genannter Lokalisation. (…) Therapeutisch empfehlen wir eine konsequente Kompressionstherapie mittels Kompressionsstrümpfen der Klasse II.“ Zudem legt die Klägerin einen vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. C1.       aus C.      erstellen Dosierplan vom 24. April 2012 betreffend die Medikamente Amlodipin Besilat und Ramipril vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 48 bis 50 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 legt die Klägerin ein weiteres Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin G.     aus C.      vor, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin dort wegen ihres Beinleidens, Gelenkschmerzen und erheblicher Beschwerden der rechten Schulter in ärztlicher Behandlung befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 96 der Gerichtsakte Bezug genommen.

6

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

7

der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Aktenzeichen 5457554-422 vom 27. Februar 2012, zugestellt am 1. März 2012, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in Ansehung der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebehindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid und führt darüber hinaus aus, die von der Klägerin benötigten Medikamente seien in Armenien erhältlich.

11

Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5457554-422) sowie der beigezogenen Ausländerpersonalakte der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

14

Die Klage mit dem – entsprechend der aktuellen Rechtslage dahingehend auszulegenden – Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegt, hat keinen Erfolg.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2012 ist – soweit er angegriffen wird (Ziffern 2. bis 4.) – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

16

Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2012, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ausgeführt:

17

„Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen führen aller Voraussicht nach nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Klägerin hat weder mit den Attesten aus dem Jahr 2012 noch mit dem nunmehr vorgelegten Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin G.     aus C.      ausreichend dargelegt, dass sie an einer Erkrankung leidet, die sich im Falle der Nichtbehandlung im Heimatstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Im Hinblick auf die geltend gemachten Beinerkrankungen der Klägerin sind die Atteste aus dem Jahr 2012 bereits wegen ihrer fehlenden Aktualität nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt wiederzugeben. Im Hinblick auf die nunmehr mit undatiertem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin G.     aus C.      erstmals geltend gemachten Beschwerden in der rechten Schulter hat die Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt, unter welcher konkreten Erkrankung sie leidet. Die ausweislich des vorgenannten Attests im Falle eines Behandlungsabbruchs bzw. einer Nichtbehandlung schlimmstenfalls zu befürchtende Beeinträchtigung der Arm- und Schulterfunktion bis hin zur vollständigen Steifigkeit stellt zudem aller Voraussicht nach keine wesentliche, lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung dar, wie sie Voraussetzung für die Annahme eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ist. Im Hinblick auf die in dem Attest genannten Beinleiden und Gelenkschmerzen fehlt es bereits an einer konkreten Diagnose sowie an Angaben zu Erkrankungsstand und Art einer gegebenenfalls erforderlichen Behandlung.“

18

Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an den obigen Ausführungen fest.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.