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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 907/20·13.08.2020

Einstweilige Anordnungen wegen Abschließens einer Rücktür abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen zur Überprüfung einer hinteren Tür als Brandschutztür und zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegen das Abschließen von Haus- und Hintertür. Die Anträge wurden als unzulässig zurückgewiesen, weil die elektronische Einreichung formell fehlerhaft (fehlende De‑Mail‑Absenderbestätigung/Signatur) war, und in der Sache unbegründet, da die Rettungswege nutzbar sind. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnungen als unzulässig und in der Sache unbegründet abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Elektronisch eingereichte Dokumente sind nach §55a Abs.3 VwGO nur wirksam, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

2

Eine per De‑Mail ohne Absenderbestätigung versandte Nachricht erfüllt die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg nicht; fehlt die Absenderauthentifizierung, bedarf es stattdessen einer qualifizierten elektronischen Signatur.

3

Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach §123 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch (materieller Anspruch) als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO).

4

Im bauordnungsrechtlichen Kontext liegt keine Beeinträchtigung der Rettungswegsystematik vor, wenn der erste Rettungsweg (Treppenhaus/vordere Tür) nutzbar ist und ein zweiter Rettungsweg über ein Fenster mit Feuerwehrrettungsgeräten besteht; das gelegentliche Abschließen einer hinteren Tür ist dann nicht entscheidungserheblich.

5

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.1 VwGO zu tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 55a§ VwGO § 123§ 123 VwGO§ 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO§ 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz§ 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die sinngemäß gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO dazu zu verpflichten,

3

1. zu überprüfen, ob es sich bei der Tür auf der hinteren Seite des Wohnhauses I.--------straße 3, X H.             um eine Brandschutztür handelt,

4

2. ordnungsrechtlich gegen die Hausverwaltung und die Eigentümer des Wohnhauses I.--------straße 3, X H.             vorzugehen, um zu verhindern, dass die Tür auf der hinteren Seite des Wohnhauses oder die Haustür abgeschlossen wird.

5

haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet.

6

Die Anträge sind nicht formwirksam gestellt worden und daher unzulässig. Der Antragsteller hat die Anträge als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht. Elektronische Dokumente, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, müssen nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Einen sicheren Übermittlungsweg stellt die Übersendung per De-Mail nach § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO nur dar, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Eine derartige Absenderbestätigung liegt hier nicht vor. Der elektronisch erzeugte Prüfvermerk enthält vielmehr den Hinweis, die Nachricht sei „per De-Mail ohne Absenderbestätigung versandt“ worden.

7

Vgl. auch Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 7/20.VB-3 – juris Rn. 5.

8

Ob eine „einfache“ Signatur vorliegt, erscheint im Hinblick darauf, dass weder eine Namensangabe noch die bildliche Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift erfolgt ist, ebenfalls zweifelhaft, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.

9

Hat der Versender keine absenderauthentifizierte De-Mail übersandt, kann diese „einfache“ De-Mail gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 1 VwGO allenfalls dann formwirksam sein, wenn das übermittelte Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine solche liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor.

10

Im Übrigen sind die Anträge nach Lage der Dinge auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Überprüfung der hinteren Tür des Hauses oder ordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Hausverwaltung und die Eigentümer des Hauses, um ein Abschließen der Türen des Hauses zu verhindern, zustehen könnte. Der Antragsteller hat eine Beeinträchtigung der Rettungswegsystematik (§ 33 BauO NRW 2018) nicht glaubhaft gemacht. Die Nutzbarkeit des ersten Rettungsweges ist gewährleistet. Er führt durch das Treppenhaus und die vordere Tür ins Freie. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die vordere Tür abgeschlossen wird. Ob die hintere Tür abgeschlossen wird, ist vor diesem Hintergrund aus Sicht des Bauordnungsrechts nicht relevant. Auch die Nutzbarkeit des zweiten Rettungsweges wäre nicht durch ein Abschließen der hinteren Tür beeinträchtigt. Der zweite Rettungsweg führt nicht durch das Treppenhaus und die hintere Tür, sondern durch ein Fenster in der Wohnung des Antragstellers und über Rettungsgeräte der Feuerwehr.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.