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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 847/14·07.07.2014

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Abbruch- und Zwangsgeldverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 28.04.2014, die Abbruch und Zwangsgeld androht. Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Abbruch und Zwangsgeld wieder her. Begründend führt es aus, dass die sofortige Vollziehung keiner besonderen Rechtfertigung bedarf und die bloße Verweisung auf die Ordnungsfunktion des Baurechts nicht ausreicht; Gefahren für Leib und Leben sind nicht ersichtlich und die Eigentumsbeeinträchtigung erheblich. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abbruchverfügung und die Zwangsgeldandrohung angeordnet; Kosten der Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO durch summarische Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen; dabei sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen.

2

Die sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung, die zum Verlust von Bausubstanz führt, erfordert eine besondere Rechtfertigung; die bloße Berufung auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts ist hierfür regelmäßig nicht tragfähig.

3

Bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht, insbesondere bei bewohnten oder vermieteten Räumen, rechtfertigt nur ein überwiegend starkes Vollzugsinteresse (z. B. konkrete Gefährdung von Leib und Leben) die sofortige Vollziehung.

4

Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung sind derselben Interessenabwägung wie die Vollziehung der Anordnung unterworfen und können vorläufig ausgesetzt werden, wenn das Interesse des Betroffenen überwiegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 VwGO, § 61 BauO NRW§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 121 VwGO§ 63 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 2542/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2014 wird hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1. der Verfügung (Abbruchforderung) wieder hergestellt und hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 3. der Verfügung (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

3

Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.

4

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Offen bleiben kann, ob die Ordnungsverfügung vom 28. April 2014 sich im Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und welche Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller als Beigeladener des vorangegangenen Klageverfahrens (6 K 2222/11) von der Bindungswirkung der dort ergangenen Entscheidung erfasst ist (§§ 121, 63 VwGO). Denn es besteht jedenfalls kein hinreichendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.

5

Auch wenn mit einer Ordnungsverfügung die Wiederherstellung baurechtskonformer Zustände angestrebt wird und wenn zudem der von den festgestellten Rechtsverstößen betroffene Nachbar einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten hat, bedarf es für die sofortige Vollziehung der Verfügung einer besonderen Rechtfertigung. Dies gilt mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht und das Gebot effektiven Rechtsschutzes vor allem, wenn – wie vorliegend – die Vollziehung mit einem wesentlichen Substanzverlust verbunden ist. Eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung kommt dann nur in Frage, wenn neben der formellen und materiellen Illegalität der in Rede stehenden Bausubstanz ein besonders starkes, das Eigentumsinteresse des Verfügungsadressaten überwindendes Vollzugsinteresse vorliegt.

6

Vgl. nur OVG NRW Beschlüsse vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031, und vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris.

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Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 28. April 2014 zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs angeführte „Ordnungsfunktion des formellen Baurechts“ keinen tragfähigen Grund für die sofortige Durchsetzung eines Abbruchgebots, das sich auf (vermietete) Wohnräume bezieht, darstellen kann. Gefahren für Leib und Leben, die aus der Baurechtswidrigkeit des Gebäudes resultierten und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die von dem Abstandflächenverstoß betroffenen Nachbarn werden nicht in einer Weise berührt, welche das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen ließe. Die Unterschreitung der Abstandflächenvorgaben beläuft sich auf weniger als 50 cm und die Auswirkungen des eingeschossigen Gebäudes auf die Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks – betroffen ist der hintere Teil des dortigen Gartens – halten sich in Grenzen. Nach alledem muss es vorliegend bei dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz bleiben, dass eine Beseitigungsverfügung, welche zum Verlust von Bausubstanz führt, regelmäßig erst mit Eintritt ihrer Bestandskraft vollzogen werden darf.

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Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.