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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 592/23·08.05.2023

Verweisung an OVG NRW nach Einlegung der Berufung – VG sachlich unzuständig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGerichtszuständigkeit/VerweisungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist das Verfahren nach Anhörung an das Oberverwaltungsgericht NRW. Anlass ist die nachträgliche Einlegung der Berufung gegen ein Kammerurteil, wodurch die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache begründet wurde. Die Kammer folgt der Auffassung, dass der Vorrang des Gerichts der Hauptsache im Eilrechtsschutz die perpetuatio fori überlagert. Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren an das Oberverwaltungsgericht für NRW verwiesen; VG erklärt sich sachlich unzuständig (Beschluss unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung der Berufung begründet die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache auch für noch nicht entschiedene Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 7 VwGO).

2

Der perpetuatio-fori-Grundsatz, wonach nachträgliche Umstände die Zuständigkeit grundsätzlich nicht ändern, steht dem Vorrang des Gerichts der Hauptsache im Eilrechtsschutz nicht entgegen.

3

Ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache nachträglich, ist das Verfahren nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an dieses Gericht zu verweisen, sofern keine durchgreifenden Gründe gegen eine Verweisung vorliegen.

4

Ein Verweisungsbeschluss nach § 83 VwGO ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 83§ GVG § 17 Abs. 1, GVG § 17a Abs. 2§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 80 Abs. 7 VwGO§ 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17 Abs.1 GVG§ 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S.1 GVG

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist sachlich unzuständig. Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen.

Gründe

2

Mit Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 27. April 2023 im Verfahren 6 K 2333/22 – die Berufung ist inzwischen auch bei dem Verwaltungsgericht eingelegt worden – ist die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Gericht der Hauptsache auch für den von der Kammer noch nicht entschiedenen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO begründet worden. Der in § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG statuierte Grundsatz, dass nachträglich eingetretene Umstände an der Zuständigkeit des Gerichts nichts zu ändern vermögen (sog. „perpetuatio fori“), steht dem nach praktisch einhelliger Meinung nicht entgegen. Dem schließt die Kammer sich an. Denn der Grundentscheidung des Gesetzgebers, den gerichtlichen Eilrechtsschutz dem jeweiligen Gericht der Hauptsache zu überantworten (§ 80 Abs. 5 S. 1, § 123 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO), muss insoweit der Vorrang zukommen.

3

Gemäß § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG ist das Verfahren somit an das Oberverwaltungsgericht zu verweisen. Durchgreifende Gründe, warum in der vorliegenden Konstellation von einem (Klarheit schaffenden) Verweisungsbeschluss sollte abgesehen werden können, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

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Ebenso Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 78, Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 84; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1972 - VIII CB 120.71 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 2. April 1981 - 7 B 430/81 -, DVBl. 1981, 691; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 116, Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 144; zweifelnd Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 481; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 65. Ed., § 80 Rn. 141.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).