Eilrechtsschutz gegen Gebührenbescheid für Wettvermittlungsstellenerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Das VG lehnte den Antrag ab, weil bei Abgabenbescheiden (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit noch eine unbillige Härte dargetan waren. Maßgeblich für die Gebührenhöhe sei nach § 11 Abs. 1 GebG NRW grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (Erlaubniserteilung) geltende Tariflage. Einwände gegen die Gebührenschuldnerauswahl im bestandskräftigen Erlaubnisbescheid seien im Verfahren gegen den Gebührenbescheid nicht mehr durchgreifend; auch die konkrete Gebührenbemessung (Umsatz als Maßstab, typisierendes Stufenschema, Reduzierung wegen Betriebsaufgabe) sei summarisch rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gebührenbescheid wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder bei unbilliger, nicht überwiegend gebotener Härte angezeigt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen im Eilverfahren vor, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; sind die Erfolgsaussichten offen, verbleibt es beim gesetzlichen Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.
Bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln richtet sich die für die Gebührenhöhe maßgebliche Tariflage nach § 11 Abs. 1 GebG NRW grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung; die Behörde darf die Gebührenhöhe nicht durch die Wahl des Zeitpunkts der Gebührenfestsetzung steuern.
Die Bestandskraft einer Kostengrundentscheidung im Ausgangsbescheid schließt es regelmäßig aus, deren (mögliche) Rechtswidrigkeit im späteren Verfahren gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid erfolgreich geltend zu machen.
Bei Rahmengebühren ist die Gebührenbemessung nach § 9 GebG NRW am Verwaltungsaufwand und am wirtschaftlichen Wert/Nutzen auszurichten; typisierende und pauschalierende Schemata sind zulässig und unterliegen gerichtlicher Kontrolle nur nach Maßgabe des § 114 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.166,40 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 2937/24) gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung MünsterV. vom 14. Mai 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der so verstandene Antrag ist zulässig.
Er ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klage 6 K 2937/24 gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung MünsterV. vom 14. Mai 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2024 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten handelt.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nur ein einziger Gebührenbescheid gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin für die Erteilung der auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis vom 6. April 2022 zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift EwaldstraßeD.-straße 174 xxx in HertenS. existiert, und zwar in Höhe von 4.665,63 €. Den ursprünglichen Gebührenbescheid der Bezirksregierung MünsterV. vom 14. Mai 2024 in Höhe von 7.906,25 € hat die Bezirksregierung mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2024 auf 4.665,63 € reduziert. Die am 27. Juni 2024 erhobene Klage (6 K 2937/24) gegen den Ursprungsbescheid und die am 30. August 2024 erhobene Klage (6 K 4281/24) gegen den Änderungsbescheid der Bezirksregierung MünsterV. vom 25. Juli 2024 hat die Kammer mit Beschluss vom 5. November 2024 verbunden; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 K 2937/24 fortgeführt.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO liegen vor, nachdem die Bezirksregierung einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 27. März 2025 vollumfänglich abgelehnt hat.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
Bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO regelmäßig nur dann angezeigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder wenn die (sofortige) Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen, wenn aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Abgabepflichtigen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Erscheinen die Erfolgsaussichten offen, bleibt es hingegen bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, der zufolge öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zu zahlen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen.
Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine besondere, über die mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug von Abgabenbescheiden stets verbundenen Nachteile hinausgehende Härte nicht ersichtlich und auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Es spricht vielmehr einiges für die Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Gebührenbescheides vom 14. Mai 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2024.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung sind § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 und § 14 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) NRW, § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) NRW und Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW in der bis zum 11. August 2023 geltenden Fassung (AGT a.F.). Die in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Rechtslage richtet sich nämlich nach dem einschlägigen materiellen Recht. Die Anwendung der vorgenannten Altfassung des Gebührentarifs ergibt sich aus § 11 Abs. 1 GebG NRW, dem zufolge bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln die Gebührenschuld der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Die Gebühren sind somit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 19, und vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris Rn. 42; Susenberger/Lenders/Kalenberg, Gebührengesetz NRW, Kommentar, Stand: Januar 2025, § 11 Anm. 2.
Gebührenpflichtige Amtshandlung war vorliegend die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle, die unter dem 6. April 2022 erfolgt ist.
Vgl. für derartige Konstellationen (ebenfalls den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für maßgeblich haltend) VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 36 ff., und VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 39 ff.
Der abweichenden Auffassung, der zufolge die im Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Gebührenbescheides geltende Fassung des Gebührentarifs anzuwenden ist,
so VG MünsterMünster., Beschluss vom 27. Mai 2025 - 7 L 854/24 -, nicht veröffentlicht,
vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Sie ist mit der ausdrücklichen materiell-rechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 GebG NRW letztlich nicht vereinbar und führte im Ergebnis dazu, dass die Behörde durch die Wahl des Zeitpunkts der Gebührenentscheidung gegebenenfalls die Höhe der Verwaltungsgebühr beeinflussen könnte. Die Heranziehung der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung geltenden Tarifstelle 2.2.5.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs in seiner vom 12. August 2023 bis zum 27. Februar 2025 geltenden Fassung würde im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen, da ihr Wortlaut dem der hier angewendeten Vorgängerregelung entspricht.
Die im vorliegenden Verfahren vertretene Auffassung der Antragstellerin, anzuwenden sei die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung des Gebührentarifs von Februar 2025, überzeugt ebenfalls nicht. Die Annahme, die in der Hauptsache gegen den Gebührenbescheid erhobene Klage stelle sich der Sache nach als Verpflichtungsklage dar, ist abwegig. Statthafte Klageart gegen den Gebührenbescheid vom 14. Mai 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2024 ist die Anfechtungsklage. Davon geht letztlich wohl auch die Antragstellerin selbst aus, die im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und damit die im Falle der Anfechtungsklage einschlägige Form vorläufigen Rechtsschutzes gewählt hat. Im Übrigen wäre aber wohl auch im Falle einer Verpflichtungsklage – gerichtet etwa auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Gebührenbescheides – die Regelung des § 11 Abs. 1 GebG NRW zu beachten und hinsichtlich der Gebührenhöhe das zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltende Recht anzuwenden.
Die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides begegnet keinen Bedenken.
Auch materiell-rechtlich hält der Gebührenbescheid der (summarischen) Überprüfung Stand.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung über die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Kostenforderung bereits unter Ziffer I.5. in dem Erlaubnisbescheid vom 6. April 2022 verbindlich getroffen worden ist. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass Ziffer I.5. des Erlaubnisbescheides rechtswidrig sein dürfte, da der Bescheid keinerlei Anhaltspunkte erkennen lässt, dass die Bezirksregierung die erforderliche Auswahlentscheidung zwischen den beiden in Betracht kommenden Gebührenschuldnern (Antragstellerin und Wettvermittlerin) vorgenommen hat.
Vgl. zu insoweit inhaltsgleichen Bescheiden VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2024 - 6 K 1700/22 -, VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 -1 K 1229/22 -, jeweils juris.
Jedoch kann die Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl im zwischenzeitlich bestandskräftigen Erlaubnisbescheid im vorliegenden, allein den Gebührenbescheid betreffenden Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Bezug genommen, denen die beschließende Kammer folgt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 L 832/23 -, jeweils juris.
Die Kostengrundentscheidung in Ziffer I.5. des Erlaubnisbescheides vom 6. April 2022 hat sich auch nicht durch den Erlass des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung MünsterV. vom 13. März 2023 nach Aufgabe der Wettvermittlungsstelle erledigt. Der Tenor dieses Feststellungsbescheides nimmt zutreffend Ziffer I.5. des Erlaubnisbescheides ausdrücklich von der Feststellung der Erledigung aus. Daran vermag auch die von der Antragstellerin erhobene Klage 6 K 1192/23, gerichtet auf Feststellung, dass sich auch die Kostengrundentscheidung in dem Bescheid vom 6. April 2022 erledigt hat, nichts zu ändern. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erlischt gem. § 6 Abs. 2 der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung (AnVerVO) unter anderem dann, wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Inhaberin der Veranstaltererlaubnis endet. Nur darüber verhält sich auch zutreffend der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung vom 13. März 2023. Anhaltspunkte dafür, dass sich allein wegen der nachträglichen Betriebsaufgabe auch die Kostenentscheidung in Ziffer I.5. erledigt haben könnte, sind für die Kammer nicht ansatzweise erkennbar und von der Antragstellerin auch im Verfahren 6 K 1192/23 nicht überzeugend dargetan worden. Gem. § 11 Abs. 1 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln - wie vorliegend - dem Grunde nach bereits mit dem Eingang des Antrags bei der Behörde und - wie ausgeführt - der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, vorliegend mit dem Erlass des Erlaubnisbescheides vom 6. April 2022, sodass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und des Feststellungsbescheides im März 2023 die Entscheidung, welche der beiden in Frage kommenden Gebührenschuldnerinnen für die bereits entstandene Gebühr herangezogen werden soll, bereits abschließend getroffen war. Selbst wenn sich die Kostengrundentscheidung im Erlaubnisbescheid vom 6. April 2022 erledigt hätte, wovon die Kammer nicht ausgeht, wäre die Antragstellerin im Übrigen auf der Grundlage der „erneuten, vorsorglich getroffenen“ Kostengrundentscheidung im Gebührenbescheid vom 14. Mai 2024 als Kostenschuldnerin anzusehen. Diese Entscheidung wäre rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Bezirksregierung hat ausweislich der Bescheidbegründung erkannt, dass mit der Antragstellerin und der Wettvermittlerin zwei gesamtschuldnerisch haftende Gebührenschuldnerinnen vorhanden sind und sich auswahlermessensfehlerfrei für die Inanspruchnahme der Antragstellerin entschieden. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2025 - 6 K 3639/23 - zu einem insoweit inhaltsgleichen Kostengrundbescheid der Bezirksregierung MünsterV..
Die Kammer hat auch keine Bedenken, wenn die Kostengrundentscheidung und die endgültige Gebührenfestsetzung - wie vorliegend - in zwei getrennten Bescheiden erfolgt. § 14 Abs. 1 S. 2 GebG NRW, dem zufolge die Kostenentscheidung, soweit möglich, gemeinsam mit der Sachentscheidung ergehen soll, lässt sich vielmehr durchaus für ein solches Vorgehen anführen, das in anderen Zusammenhängen im Übrigen üblich ist. Die Auffassung der Antragstellerin, aus § 14 Abs. 1 S. 3 GebG NRW ergebe sich, dass die dort genannten Aspekte in einer einzigen, einheitlichen Entscheidung niederzulegen seien, teilt die Kammer nicht. Die Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass der Kostenschuldner ein Mindestmaß an Informationen erhält, bevor er zur Zahlung verpflichtet ist. Dass dies in einem einzigen Bescheid geschieht, erscheint insoweit nicht erforderlich. Auch der Rechtsschutz der Beteiligten wird dadurch nicht unbillig erschwert, solange die Aufspaltung in mehrere Bescheide nicht willkürlich oder gar manipulativ erfolgt, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2025 - 6 K 3639/23 -, juris.
Die im vorliegenden Verfahren allein noch zu prüfende Höhe der Gebührenfestsetzung über 4.665,63 € begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
Gemäß Tarifstelle 17.5.1 des AGT a.F. beträgt die Gebühr für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500,- bis 5.000,- € je Erlaubnisjahr. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß dieser Tarifstelle gegen das in § 3 Abs. 1 S. 1 GebG NRW enthaltene Äquivalenzprinzip und – insbesondere mit Blick auf abweichende Bestimmungen zur Spielhallenerlaubnis – gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend macht, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen in den entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Köln Bezug genommen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 87 ff., und VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 68 ff.; ebenso im Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 32 ff.
Die auf der Basis der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. erfolgte Festsetzung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr dürfte frei von Rechtsfehlern sein. Sieht der Gebührentarif - wie hier - einen Gebührenrahmen vor, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall gemäß § 9 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu geschehen, wobei die Behörde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verallgemeinern und pauschalieren darf.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 35 ff., und vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 26 ff.
Die Ermessensausübung hat das Gericht nur in den Grenzen des § 114 S. 1 VwGO zu überprüfen, also lediglich dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Beides ist hier nicht der Fall.
Die Bezirksregierung hat bei der Ausübung des Ermessens sowohl den für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags erforderlichen Verwaltungsaufwand als auch den mit der Wettvermittlungsstellenerlaubnis verbundenen wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigt. Dabei hat sie beide Bestandteile pauschalierend und typisierend nach einem von ihr aufgestellten stufenförmigen Schema bewertet. Dieses Schema geht von der innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Gebühr (2.750,- €) aus und verteilt diesen Betrag zu einem Viertel (687,50 €) auf den Verwaltungsaufwand und zu drei Vierteln (2.062,50 €) auf den wirtschaftlichen Vorteil; bei durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlichem wirtschaftlichen Vorteil soll die Mittelgebühr von 2.750,- € festgesetzt werden.
Der Verwaltungsaufwand kann im Einzelfall als gering, durchschnittlich oder hoch eingestuft werden, was gegenüber dem mittleren Wert (687,50 €) gegebenenfalls zu einer Reduzierung um 50% auf 343,75 € oder zu einer Erhöhung um 50% auf 1.031,25 € führt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Den wirtschaftlichen Vorteil ermittelt die Behörde anhand einer siebzehnstufigen Tabelle. Dieser Tabelle liegen die von den Wettveranstaltern mitgeteilten Umsätze zugrunde. Bei einem - hieran gemessen - mittleren Umsatz von 595.000,- € soll die mittlere (Teil-)Gebühr von 2.062,50 € fällig werden (Stufe 9). Wird dieser Umsatz unter- oder überschritten, wird die anzusetzende Gebühr auf bis zu 500,- € (Stufe 1) reduziert bzw. auf bis zu 3.712,50 € (Stufe 17) erhöht. Auch gegen diesen Teil der Gebührenberechnung bestehen keine Bedenken; insbesondere wird der Gebührenrahmen – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – bis zur unteren Grenze ausgeschöpft.
Die sich ergebende Gebühr wird, der Vorgabe in Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. entsprechend, für jedes einzelne Erlaubnisjahr angesetzt, wobei die Behörde zugunsten der Wettveranstalter und -vermittler den auf den Verwaltungsaufwand entfallenden Betrag nur für das erste Jahr ansetzt.
Dass diese Grundsätze durch das Inkrafttreten des aktuellen Gebührentarifs am 28. Februar 2025 obsolet geworden sind, ändert nichts daran, dass sie zur sachgerechten Ausübung des durch Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (und Tarifstelle 2.2.5.5.1 AGT 2023 in der bis Februar 2025 geltenden Fassung) eingeräumten Rahmenermessens tauglich sind. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die frühere Tarifstelle oder die Verwaltungspraxis der Bezirksregierung zum früheren Recht inzwischen als rechtswidrig einstuft.
Die Grundsätze sind im Falle der Antragstellerin auch korrekt angewandt worden. Den Verwaltungsaufwand hat die Behörde vorliegend als „durchschnittlich“ eingestuft und daher mit dem mittleren Wert in Höhe von 687,50 € angesetzt. Ausgehend von den mit Schreiben der Veranstalterin vom 26. Februar 2024 für die ersten sechs Monate mitgeteilten Umsatzahlen (Summe 135.786,31 €), welche die Behörde auf ein volles Jahr hochgerechnet hat (gerundet 272.000,00 €), ist der den wirtschaftlichen Vorteil abbildende Teil der Gebühr auf 1.031,25 € (Stufe 4 = 50 % der mittleren Gebühr in Höhe von 2.062,50 € bei Stufe 9) je Erlaubnisjahr beziffert worden. In der Summe ergibt sich die ursprünglich mit Bescheid vom 14. Mai 2024 festgesetzte Gebührenhöhe von 7.906,25 € (7 x 1.031,25 € + 687,50 €).
Ob die Behörde im Falle einer ihr - wie vorliegend - schon vor Erlass des Gebührenbescheides bekanntgewordenen Betriebsaufgabe der Wettvermittlungsstelle bei ihrer Gebührenberechnung den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner auch für nicht ausgenutzte Erlaubniszeiträume in Höhe von 1.031,25 € pro Erlaubnisjahr in Ansatz bringen dürfte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Bezirksregierung hat vorliegend mit Blick auf die Betriebsaufgabe den Gebührenbescheid vom 14. Mai 2024 über 7.906,25 € mit Bescheid vom 25. Juli 2024 auf 4.665,63 € reduziert, offenbar in Umsetzung des Erlasses des Ministeriums des Inneren NRW vom 8. Juli 2024 (im Sinne einer Ermessenrichtlinie). Ausweislich dieses Bescheides hat die Bezirksregierung lediglich für den ausgenutzten Erlaubniszeitraum von 0,9 Jahren den wirtschaftlichen Wert mit 928,13 € (= 90 % von 1.031,25 €) und für den nicht ausgeschöpften Erlaubniszeitraum von 6,1 Jahren den Mindestbetrag von 500,00 € pro Erlaubnisjahr mit 3.050,00 € in Ansatz gebracht. In der Summe ergibt sich die mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2024 festgesetzte Gebührenhöhe von 4.665,63 € (928,13 € + 3.050,00 € + 687,50 €). Eine dahingehende Ermessensausübung erscheint der Kammer bei summarischer Prüfung vertretbar. Denn einerseits soll sich bei der Rahmengebühr die Höhe nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde und dem wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner richten, der bei einer Betriebsaufgabe vor Ablauf des Erlaubniszeitraums faktisch reduziert ist. Andererseits ist die Verwaltungsgebühr aber gemäß § 11 Abs. 1 GebG NRW der Höhe nach bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Wettvermittlungsstellenerlaubnis entstanden, in dem die Betriebsaufgabe noch nicht absehbar war. Eine nachträgliche Reduzierung auf 500,00 € pro nicht ausgenutztem Erlaubnisjahr, die Mindestgebühr nach der anzuwendenden Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F., erscheint insoweit keineswegs unbillig.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils auf den Umsatz und nicht auf den „Hold“, also die Differenz zwischen Wetteinsätzen und auszuzahlenden Wettgewinnen abstellt. Denn auch die Betrachtung des Umsatzes ist geeignet, den wirtschaftlichen Wert der Wettvermittlungsstellenerlaubnis realitätsnah zu ermitteln, weil jeder Gewerbetreibende darauf hinarbeiten wird, einen angemessenen Anteil des Umsatzes als Gewinn realisieren zu können. Dass ein auf den „Hold“ abstellendes, aber ebenfalls von der mittleren Gebühr ausgehendes Stufenschema zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen würde, erscheint im Übrigen zweifelhaft. Der Einbeziehung weiterer Faktoren wie Lage im Stadtgebiet, Attraktivität des konkreten Standorts, Anzahl von Wettterminals etc. bedarf es entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht, weil diese Faktoren über den Umsatz mittelbar Eingang in die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der Erlaubnis finden.
Dass bei der Praxis der Bezirksregierung der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis im Vergleich zum Verwaltungsaufwand sehr deutlich im Vordergrund steht - vorliegend bilden nur 687,50 € von 4.665,63 € (ca. 14,7%) den Verwaltungsaufwand ab - lässt sich nicht als Ermessensüberschreitung ansehen. Denn § 9 Abs. 1 GebG NRW gibt kein bestimmtes Verhältnis zwischen den die Gebührenhöhe bestimmenden Faktoren „Verwaltungsaufwand“ und „wirtschaftlicher Wert“ vor und enthält insbesondere kein Verbot der Kostenüberdeckung. Die Höhe der Gebühr ist also nicht durch die Höhe des der Behörde entstandenen Aufwands begrenzt; dieser darf nur nicht völlig außer Betracht gelassen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 28, und vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 22 K 5324/19 -, juris Rn. 85 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 137.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Kammer ein Viertel der streitigen Gebührenforderung angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in MünsterMünster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 MünsterMünster oder Postfach 6309, 48033 MünsterMünster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in MünsterMünster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.