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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 521/13·27.05.2013

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Stiftung für Hochschulzulassung wegen Ortspräferenz abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung, damit die Stiftung für Hochschulzulassung im Online-Portal hochschulstart.de sechs Ortspräferenzen für das AdH-Verfahren Medizin zulässt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Stiftung für die streitige Auswahlregel nicht passivlegitimiert ist und kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stiftung für Hochschulzulassung abgewiesen wegen fehlender Passivlegitimation und fehlendem glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind die besondere Eilbedürftigkeit und ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Passivlegitimation besteht nur gegenüber demjenigen, gegen den der geltend gemachte Anspruch gerichtet werden kann, weil er ihn erfüllen müsste.

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Ist die in Anspruch genommene Stelle für die angegriffene Regelung nicht zur eigenverantwortlichen Entscheidung befugt, fehlt regelmäßig die Passivlegitimation für ein Anordnungsbegehren gegen diese Stelle.

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Die Möglichkeit, die betroffenen Hochschulen beizuverklagen (Beiladung), ändert nichts an der fehlenden Passivlegitimation der ursprünglich in Anspruch genommenen Institution.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV

Tenor

1 Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, es der Antragstellerin zu ermöglichen, bei der online-Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Verfahren) bei www.hochschulstart.de für den Studiengang Medizin zum Wintersemester 2013/2014 6 Hochschulen zu benennen, auch wenn diese nach der jeweiligen Auswahlsatzung der Hochschule nur an 1. Ortspräferenz genannt werden können,

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hat keinen Erfolg.

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Ungeachtet der Frage, ob der auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014 bezogene Antrag, mit dem die Antragstellerin der Sache nach „vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz“ im Vorfeld der behördlichen Entscheidung über die Zulassungsanträge zum Wintersemester begehrt, zulässig ist,

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vgl. dazu nur Saurenhaus, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2011, § 123 Rdnr. 14 m. w. N.,

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ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

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Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist, dass die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sind. Dies ist hier nicht geschehen. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Vorliegend kann das Anliegen der Antragstellerin, das Auswahlverfahren der Hochschulen dahingehend zu ändern, dass die sechs möglichen Ortswünsche für die Studienplatzbewerbung auf dem unter www.hochschulstart.de abrufbaren online-Bewerbungsportal angegeben werden können, ohne dass ein Ausschluss anhand des Kriteriums der (1. bzw. 1. oder 2.) Ortspräferenz erfolgt, nicht gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung geltend gemacht werden. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Passivlegitimation der Antragsgegnerin.

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Passivlegitimiert ist derjenige, gegen den der geltend gemachte Anspruch zu richten ist, da er ihn erfüllen müsste.

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Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 414.

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Dies ist bei der Stiftung für Hochschulzulassung hinsichtlich des in Rede stehenden Anspruchs nicht der Fall.

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Die hier als Antragsgegnerin in Anspruch genommene Stiftung für Hochschulzulassung vergibt lediglich 40 % der nach Abzug der in Art. 9 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV) geregelten Vorabquoten verbleibenden Studienplätze in eigener Verantwortung. Die übrigen 60 % der Studienplätze – die auf das Auswahlverfahren der Hochschulen entfallen und auf die sich der vorliegende Antrag bezieht – vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung nicht in eigener Verantwortung. Vielmehr wird sie insoweit im Auftrag der jeweiligen Hochschule tätig. Gegen diese wäre ein Antrag auf Änderung des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu richten.

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Die Vergabe der Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV, § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) durch die Hochschulen selbst. Diese bedienen sich der Stiftung für Hochschulzulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 StV zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vergabeverfahrens. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 StV hat die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren lediglich die Aufgabe, die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 StV zu unterstützen.

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All dies hat letztlich wohl auch die Antragstellerin erkannt, wenn sie die Frage in den Raum stellt, ob „die Hochschulen“ das Grundrecht der Studienbewerber einschränken dürfen (Seite 5 der Antragsschrift) und ob „Hochschulen normieren dürfen“, dass nur die Ortspräferenz 1 zulässig ist (Seite 7 der Antragsschrift).

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Der Verweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Beiladung aller betreffenden Hochschulen in dem gegen die Stiftung für Hochschulzulassung gerichteten Eilverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da die Frage der Passivlegitimation hiervon nicht berührt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.